Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD) in Sachsen
Donnerstag, 10. Februar 2011 (Lebensmittelüberwachung und Veterinär)
Information für alle Rinderhalter des Landkreises Zwickau über erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Bovinen-Virusdiarrhoe-Virus (BVDV)-Infektion im Freistaat Sachsen und speziell im Landkreis Zwickau nach in Kraft treten der Neufassung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen-Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) am 01. Januar 2011
Am 01. Januar 2011 trat die Neufassung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) vom 04. Oktober 2010 (BGBl. I, Nr. 49 vom 08. Oktober 2010, S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2131), in Kraft.
Deshalb werden alle Rinderhalter über die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der BVDV-Infektion im Freistaat Sachsen und speziell im Landkreis Zwickau informiert.
- 1. Alle im Bestand nach dem 01. Januar 2011 geborenen Kälber sind bis spätestens zum 6. Lebensmonat auf das Virus der BVD untersuchen zu lassen.
- 2. Werden Kälber vor dem Erreichen des 6. Lebensmonat aus dem Bestand verbracht, muss für diese Tiere spätestens vor dem Verbringen aus Ihrem Bestand eine Untersuchung auf das BVD-Virus mit negativem Ergebnis vorliegen.
- 3. Alle Rinder, die am 01. Januar 2011 bereits älter als 6 Monate waren, dürfen ebenfalls erst aus Ihrem Bestand verbracht werden, wenn diese mit negativem Ergebnis auf das Virus der BVD untersucht worden sind.
- 4. Von der Untersuchungspflicht nach Nr. 2. und 3. sind nur Rinder ausgenommen, die direkt zur Schlachtung abgegeben werden.
- 5. Rinder dürfen nur aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand eingestellt werden, wenn sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis darüber begleitet werden.
Nachweismöglichkeiten:
-
- Kopie des Untersuchungsbefundes oder
- Ausdruck aus HIT (Einzeltierverfolgung mit Gesundheitsdaten für jeden HIT Nutzer frei zugänglich)
- 6. Rinderhalter, die mit der Sächsischen Tierseuchenkasse ein betriebliches Bekämpfungsprogramm vereinbart haben, müssen die darin enthaltenen, hierüber hinausgehenden Maßnahmen (Impfungen und zusätzliche Untersuchungen) weiterhin durchführen.
Durchführung der Untersuchung:
- Grundsätzlich können Rinder mittels Gewebeproben (Ohrstanzproben) oder Blutproben untersucht werden.
- Blutproben können nur zwischen 0. und 7. Lebenstag und dann wieder ab 40. Lebenstag untersucht werden. Die Probenentnahme und der Versand erfolgt wie bei allen anderen Blutproben.
- Für die Gewebeproben können entweder Ohrmarken mit Gewebecontainer oder sogenannte Rundlingsohrmarken genutzt werden.
Alle Untersuchungskosten des Labors für den Nachweis des BVD-Virus übernimmt der Freistaat Sachsen.
Die strikte Einhaltung der Untersuchungspflicht für alle Rinder ist dringend erforderlich, um den bereits in unserem Landkreis erreichten Sanierungsfortschritt nicht zu gefährden.
Das Virus der BVD verursacht erhebliche Erkrankungen und wirtschaftlichen Schäden in den Rinderbeständen. Zudem ist das Virus nicht nur leicht von Tier zu Tier, sondern auch über Personen und Gegenstände zu übertragen. Ziel ist es, dieses Virus aufgrund der verursachten Schäden aus der Rinderpopulation zu tilgen.
Weitere Auskunft erteilt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau (Telefon 0375 4402-22610)