Zum 1. November 2011 ist eine novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Danach sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung anzeigepflichtig. Dies gilt für Neuanlagen, aber auch für bereits vorhandene Anlagen. Dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Hausinstallation wird entsprechend § 14 Abs. 3 TrinkwV eine jährliche Untersuchung des Warmwassers auf Legionellen vorgeschrieben.
Anzeigepflichtig sind:
Großanlagen sind hierbei Anlagen mit mehr als 400 Litern und/oder mit einem Rohrleitungsvolumen größer als drei Liter zwischen jedem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Untersuchungspflicht besteht:
Durchführung der Untersuchung
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Hausinstallation hat ein zugelassenes Trinkwasserlabor mit der Entnahme und Untersuchung von Proben zu beauftragen. Er trägt auch die Kosten. Anschließend sind die Ergebnisse dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Einzuhaltender Wert - Maßnahmen bei Überschreitung
Der technische Maßnahmewert für Legionellen beträgt 100 KBE/100 Milliliter. Wird dieser Wert erreicht bzw. überschritten, muss die Anlage in hygienischer und technischer Sicht überprüft werden. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber muss hierzu unverzüglich die Ursache abklären und Abhilfe schaffen. Das Gesundheitsamt ist davon zu informieren.
Wichtige Informationen sind im Arbeitsblatt W 551 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. enthalten.
Auch auf der Homepage des Freistaates Sachsen können Hinweise nachgelesen werden.
Ein entsprechendes Formblatt "Anzeige gemäß §13 (5) Trinkwasserverordnung (TrinkwV)" steht unten stehend zur Verfügung.