Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges
Neuzulassung (auch aus dem Ausland)
Allgemeine Informationen:
Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren wird ein amtliches Kennzeichen zugeteilt. Grundsätzlich unterliegen alle Fahrzeuge der Zulassungspflicht.
Welche Fahrzeuge davon ausgenommen sind, regeln die §§ 1 bis 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Beispielsweise sind Leichtkrafträder bis 11 kW und 125 ccm oder Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten nicht zulassungspflichtig, jedoch kennzeichenpflichtig.
Es gilt das Wohnortprinzip. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Der Standort des Fahrzeuges ist jedoch anzugeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
zurück zum Seitenanfang
Verfahrensablauf:
Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Der Antrag kann auch mit schriftlicher Vollmacht des Fahrzeughalters durch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) gestellt werden.
Die Reservierung eines Wunschkennzeichen kann schon vor der Zulassung als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Hinweis: Das Fahrzeug ist, gemäß § 6 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), vor der erstmaligen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde vor der Zulassung zu identifizieren.
zurück zum Seitenanfang
Erforderliche Unterlagen:
Sie erhalten originale Zulassungsbescheinigungen mit hochwertigen fälschungssicheren Merkmalen. Legen Sie daher auch der Zulassungsbehörde keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vor, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
- Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II (bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis) oder EG- Übereinstimmungsbescheinigung - COC-Papier. Darin bestätigt der Hersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Vollgutachten) bzw. nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (Einzelgenehmigung für Fahrzeuge) benötigt. Ist ein Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgefertigt worden, ist darüber vom Hersteller ein Nachweis darüber vorzulegen.
- Datenbestätigung nach Muster 2d (wenn der Zulassungsbehörde keine Typdaten zur Verfügung stehen, erhältlich beim Händler über den Hersteller)
- elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) - weitere Informationen zur eVB finden Sie hier.
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
bei Vertretung zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbegenehmigung/Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug und ggf. Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister (ggf. Bestimmung einer für das Fahrzeug verantwortlichen Person mit Anschrift) und evtl. Satzung, Auszug aus dem Genossenschaftsregister und evtl. Satzung oder Statut
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag. Erklärung über die einzutragende Person in die Fahrzeugpapiere und zur Übernahme der Mithaltereigenschaft (Unterschrift von allen)
- bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten u.a.: Bescheinigung der entsprechenden Kammern bzw. des Amtsgerichtes u. ä., Urkunden öffentlicher Stellen, aus denen die korrekte Anschrift im Landkreis entnommen werden kann
bei Minderjährigen zusätzlich:
- schriftliche Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise ansonsten Erklärung über Alleinerziehung
bei der Zulassung eines aus der EU eingeführten neuen Fahrzeuges zusätzlich:
- Ursprungszeugnis beziehungsweise Originalrechnungen oder Kaufverträge
- ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die ausländische Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
- Umsatzsteuererklärung (§ 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Diese kann bei der Zulassung des Fahrzeuges abgegeben werden.
- Fahrzeugidentifizierung durch die Zulassungsbehörde
bei Zulassung eines von Ländern außerhalb der EU eingeführten neuen Fahrzeuges zusätzlich:
- Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitserklärung
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Neuzulassung herstellen lassen. Sie haben die Wahl zwischen mehreren Schilderherstellern in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
zurück zum Seitenanfang