Landkreis Zwickau

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Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeuges

Allgemeine Informationen:

Das Fahrzeug hat bereits ein Kennzeichen unseres Landkreises und wurde außer Betrieb gesetzt.

Es gilt das Wohnortprinzip. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Der Standort des Fahrzeuges ist jedoch anzugeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Hinweis: Seit dem 01. Oktober 2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht. Informationen zu dieser Änderung:

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Verfahrensablauf:

Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Der Antrag kann auch mit schriftlicher Vollmacht des Fahrzeughalters durch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) gestellt werden.

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Erforderliche Unterlagen:

Sie erhalten originale Zulassungsbescheinigungen mit hochwertigen fälschungssicheren Merkmalen. Legen Sie daher auch der Zulassungsbehörde keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vor, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
  • Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung, wenn vor dem 01.10.2005 stillgelegt - weitere Informationen finden Sie hier.
  • Fahrzeugbrief beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil II
  • gegebenenfalls Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) 
  • elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) - weitere Informationen zur eVB finden Sie hier.
  • Bisherige entstempelte Kennzeichen, wenn die Kennzeichen schon ein "Z" als Unterscheidungszeichen haben. Auslaufende Kennzeichen (GC, HOT, WDA, C) können nicht wieder verwendet werden.

bei Vertretung zusätzlich:

  • schriftliche Vollmacht
  • Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
  • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

bei Firmen:

  • natürliche Personen: Gewerbegenehmigung/Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug und ggf. Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister (ggf.  Bestimmung einer für das Fahrzeug verantwortlichen Person mit Anschrift) und evtl. Satzung, Auszug aus dem Genossenschaftsregister und evtl. Satzung oder Statut
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag. Erklärung über die einzutragende Person in die Fahrzeugpapiere und zur Übernahme der Mithaltereigenschaft (Unterschrift von allen)
  • bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten u.a.: Bescheinigung der entsprechenden Kammern bzw. des Amtsgerichtes u. ä., Urkunden öffentlicher Stellen, aus denen die korrekte Anschrift im Landkreis entnommen werden kann

bei Minderjährigen zusätzlich:

  • schriftliche Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise ansonsten Erklärung über Alleinerziehung

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, dass heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.

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