Landkreis Zwickau

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Erstzulassung eines gebrauchten Fahrzeuges

Erstzulassung eines gebrauchten Fahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland (gebrauchte Fahrzeuge aus dem Ausland oder gebrauchte Inlandfahrzeuge)

Allgemeine Informationen:

Wenn Sie gebrauchte Fahrzeuge erstmals in Deutschland im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie die Zuteilung eines Kennzeichens beantragen.

Dabei kann es sich um gebrauchte Inlandfahrzeuge handeln, die bislang auf nichtöffentlichen Gelände genutzt wurden oder letztmalig in der DDR zugelassen waren. Weiterhin kann es sich um Fahrzeuge handeln, die aus Beständen der Bundeswehr stammen oder zulassungspflichtig werden.

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie ebenfalls für dieses Fahrzeug in Deutschland die Zuteilung eines Kennzeichens beantragen.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, sind der Zulassungsbehörde möglichst alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen.

Hinweis: Sprechen Sie rechtzeitig bei der Zulassungsbehörde vor, da im Einzelfall Besonderheiten zu beachten sind und immer dann wenn Unterlagen nicht vollständig sind. Außerdem kann von der Antragstellung bis zur Zulassung des Fahrzeuges zwecks Klärung einige Zeit vergehen.

Es gilt das Wohnortprinzip. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Der Standort des Fahrzeuges ist jedoch anzugeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

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Verfahrensablauf:

Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Der Antrag kann auch mit schriftlicher Vollmacht des Fahrzeughalters durch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) gestellt werden.

Die Reservierung eines Wunschkennzeichen  kann schon vor der Zulassung als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Hinweis: Das Fahrzeug ist, gemäß § 6 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), vor der erstmaligen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde vor der Zulassung zu identifizieren.

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Erforderliche Unterlagen:

Sie erhalten originale Zulassungsbescheinigungen mit hochwertigen fälschungssicheren Merkmalen, legen Sie daher auch der Zulassungsbehörde keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vor, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
  • elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) - weitere Informationen zur eVB finden Sie hier.
  • ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

bei Vertretung zusätzlich:

  • schriftliche Vollmacht
  • Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
  • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

bei Firmen:

  • natürliche Personen: Gewerbegenehmigung/Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug und ggf. Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister (ggf.  Bestimmung einer für das Fahrzeug verantwortlichen Person mit Anschrift) und evtl. Satzung, Auszug aus dem Genossenschaftsregister und evtl. Satzung oder Statut
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag. Erklärung über die einzutragende Person in die Fahrzeugpapiere und zur Übernahme der Mithaltereigenschaft (Unterschrift von allen)
  • bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten u.a.: Bescheinigung der entsprechenden Kammern bzw. des Amtsgerichtes u. ä., Urkunden öffentlicher Stellen, aus denen die korrekte Anschrift im Landkreis entnommen werden kann

bei Minderjährigen zusätzlich:

  • schriftliche Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise ansonsten Erklärung über Alleinerziehung

bei Zulassung eines aus der EU eingeführten gebrauchten Fahrzeuges zusätzlich:

  • Ausländische Zulassungspapiere/Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • lückenloser Eigentumsnachweis: Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnungen
  • ausländische Kennzeichen (außer wenn stillgelegt)
  • Umsatzsteuererklärung, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die bisherige Laufleistung weniger als 6000 km beträgt (§1b Umsatzsteuergesetz - UStG). Diese kann bei der Zulassung des Fahrzeuges abgegeben werden.
  • wenn eine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU), wenn diese nach dem Erstzulassungsdatum erforderlich ist
  • wenn keine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

wenn das Fahrzeug von Ländern außerhalb der EU oder von Streitkräften der NATO eingeführt wurde zusätzlich:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere/Zulassungsbescheinigung
  • ausländische Kennzeichen
  • Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitserklärung
  • lückenloser Eigentumsnachweis: Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnungen
  • Ursprungszeugnis beziehungsweise Originalrechnung(en)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

wenn es sich um ein gebrauchtes Inlandfahrzeug handelt zusätzlich:

  • lückenloser Eigentumsnachweis: Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnungen
  • Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief, Abmeldebescheinigung, Betriebserlaubnis o.ä.)
  • bei Fahrzeugen von der Bundeswehr: Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle (ZMK)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

 

Beachten Sie: Sollte für ein Fahrzeug von der Bundeswehr bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief ausgestellt sein, ist diese / dieser vorzulegen. Ein Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist. Weiterhin ist ein Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (HU) erforderlich.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Neuzulassung herstellen lassen. Sie haben die Wahl zwischen mehreren Schilderherstellern in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.

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