Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen im Landkreis und in den angrenzenden Bezirken ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt ist der kürzeste Weg zu nehmen.
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug darf im öffentlichen Verkehrsraum (öffentliche Straßen und Flächen) nicht mehr abgestellt werden.
Der Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.
Ihre Versicherung und das Finanzamt werden von der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges informiert.
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