Landkreis Zwickau

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Allgemeine Informationen

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometern und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sofern sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

 

Die Kennzeichen erteilt die Zulassungsbehörde der kreisfreien Stadt oder des Landkreises (Zulassungsbezirk), in dem das Kraftfahrzeug oder der Anhänger seinen regelmäßigen Standort hat. Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich der jeweilige Zulassungsbezirk herauslesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht.

Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten das Kennzeichen mit dem EURO-Feld.

Die Herstellung der Kennzeichenschilder wird von privaten Anbietern, die sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörde angesiedelt haben, vorgenommen. Für die Herstellung entstehen weitere Kosten, die neben den Gebühren der Zulassungsbehörde zu bezahlen sind.

Bei Kennzeichen, die noch nicht mit dem Euro-Feld ausgestattet sind, muss das Nationalitätszeichen "D" bei Auslandsfahrten auch innerhalb der EU gut sichtbar am Fahrzeug angebracht werden, da ansonsten hohe Geldbußen drohen.

Bei Reisen außerhalb der EU ist nach wie vor ein D-Schild anzubringen (Ausnahme: Schweiz - das Euro-Kennzeichen ist hier ausreichend).

Für das ovale "D-Schild" ist eine Breite von 17,5 und eine Höhe von 11,5 Zentimetern vorgeschrieben. Das bedeutet, dass die im Handel erhältlichen kleinen D-Schilder ebenso wenig erlaubt sind wie Schilder mit Landes- oder Stadtwappen.

 

Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. An zulassungsfreien Anhängern angebrachte Wiederholungskennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen.

 

Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen (Stilllegung beziehungsweise Abmeldung des Fahrzeuges) und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein und die Versicherungsbestätigung mitgeführt werden.

 

Der Hintergrund der Kennzeichen ist weiß und reflektierend. Die Buchstaben, Ziffern und der Kennzeichenrand können je nach Kennzeichenart die Farben schwarz, rot oder grün haben.

 

Detailinformationen zu den verschiedenen Kennzeichenarten erhalten Sie bei den entsprechenden Zulassungsverfahren.

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