Saisonkennzeichen sind in erster Linie für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Besitzer beziehungsweise Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen.
Der Halter legt bei der Zulassung des Fahrzeuges einmalig den Zeitraum (mindestens zwei bis maximal elf Monate jährlich) fest, in dem er das Fahrzeug benutzen möchte (Betriebszeitraum). Außerhalb des Betriebszeitraumes muss das Fahrzeug außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen, also auf privaten Grundstücken (zum Beispiel in einer Garage), stehen.
Hinweis: Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (zum Beispiel 05/11 - als Bruchzahl geschrieben - bedeutet, dass das Fahrzeug von Mai bis November benutzt werden darf). Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes.
Hinweis: Seit dem 01. Oktober 2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht. Informationen zu dieser Änderung:
Der Antrag auf Erteilung eines Saisonkennzeichens ist bei jedem Zulassungsvorgang möglich. Es genügt dann, wenn auf der Versicherungsbestätigung der Saisonzeitraum eingetragen ist.
Nachfolgender Verfahrensablauf und die erforderlichen Unterlagen beziehen sich daher nur auf die Erteilung des Saisonkennzeichens für ein Fahrzeug, dass bereits im Landkreis Zwickau zugelassen ist und kein Halterwechsel erfolgt.
Die benötigten Kennzeichenschilder kann man nach der Antragstellung herstellen lassen. Dies ist bei privaten Anbietern in unmittelbarer Umgebung der Zulassungsbehörde möglich. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Die Zulassungsbehörde reicht originale Zulassungsbescheinigungen mit hochwertigen fälschungssicheren Merkmalen aus. Es sind daher auch keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vorzulegen, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.
bei Vertretung zusätzlich:
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