Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (z.B. Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Kfz-Händler, Kfz-Werkstätten) bestimmt. Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden.
Hinweis: Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Es kann auch ein Vertreter mit schriftlicher Vollmacht beauftragt werden, den Antrag zu stellen. Eventuell wird die Zulassungsbehörde die Betriebsstätte des Händlers überprüfen.
Der Zulassungsbehörde sind keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vorzulegen, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung ist bei einer Versicherung nach Wahl erhältlich. In den meisten Fällen kann die Versicherungsbestätigung telefonisch bei der Versicherung angefordert werden.
Die roten Kennzeichenschilder kann man nach der Antragstellung herstellen lassen. Man hat die Wahl zwischen mehreren Schilderherstellern in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Kennzeichenschilder sind von der Zulassungsbehörde abzustempeln.
Jede Verwendung des Kennzeichens ist in einem besonderen Fahrzeugscheinheft und mit einem Fahrtennachweisbuch mit den vorgesehenen Angaben zu dem jeweiligen Fahrzeug nachzuweisen.
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