Landkreis Zwickau

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Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)

Bild von Oldtimerkennzeichen

Allgemeine Informationen:

Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden (es kommt also auf den Tag der ersten Zulassung an!). Die Fahrzeuge werden vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt.

Sie sind nicht für den Alltagsverkehr gedacht und dürfen für gewerbliche Zwecke nicht verwendet werden. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen").

Hinweis: Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht. Informationen zu dieser Änderung finden sie hier.

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Voraussetzungen:

  • vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen
  • Begutachtung nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur (Gutachten nach § 23 StVZO - Oldtimer-Gutachten)
  • guter originaler Erhaltungszustand des Fahrzeuges

 

Hinweis: Ausführliche Informationen erhalten Sie im Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern.

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Verfahrensablauf:

Der Antrag auf Zulassung als Oldtimer ist bei jedem Zulassungsvorgang möglich. Es genügt dann, wenn das Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimer-Gutachten) zusätzlich vorgelegt wird.

Nachfolgender Verfahrensablauf und die erforderlichen Unterlagen beziehen sich daher nur auf die Erteilung des H-Kennzeichens für ein Fahrzeug, dass bereits in unserem Landkreis zugelassen ist und kein Halterwechsel erfolgt.

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Sie haben die Wahl zwischen mehreren Schilderherstellern in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.

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Erforderliche Unterlagen:

Sie erhalten originale Zulassungsbescheinigungen mit hochwertigen fälschungssicheren Merkmalen, legen Sie daher auch der Zulassungsbehörde keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vor, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Fahrzeugbrief beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I

bei Firmen:

  • natürliche Personen: Gewerbegenehmigung/Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug und ggf. Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister (ggf.  Bestimmung einer für das Fahrzeug verantwortlichen Person mit Anschrift) und evtl. Satzung, Auszug aus dem Genossenschaftsregister und evtl. Satzung oder Statut
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag. Erklärung über die einzutragende Person in die Fahrzeugpapiere und zur Übernahme der Mithaltereigenschaft (Unterschrift von allen)
  • bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten u.a.: Bescheinigung der entsprechenden Kammern bzw. des Amtsgerichtes u. ä., Urkunden öffentlicher Stellen, aus denen die korrekte Anschrift im Landkreis entnommen werden kann

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Sonstiges:

Ein Oldtimerkennzeichen kann nicht mit anderen Kennzeichenarten (zum Beispiel Saisonkennzeichen) kombiniert werden.

Stand vom 01. Juli 2010

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Verkürzte Öffnungszeiten im Bürgerservice

Bis zum 01. Oktober 2010 haben die Bürgerservicestellen montags und donnerstags nur bis 16:00 Uhr geöffnet.

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Abfallentsorgung

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Wunschkennzeichen

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