Seit dem 01. Juli 2006 wird die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig gemacht, dass der Halter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf ihn laufenden Konto erteilt (Teilnahmeerklärung zum Lastschriftverfahren).
Dies gilt für folgende Angelegenheiten:
Eine Einzugsermächtigung braucht ausnahmsweise nicht vorgelegt werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (siehe unten), eine vom Finanzamt Zwickau-Land ausgestellte "Härtefallbescheinigung" oder eine "Dauerbescheinigung für Großkunden" vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet (siehe unten).
Für jedes zuzulassende Fahrzeug ist grundsätzlich eine separate Teilnahmeerklärung mit Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals des Fahrzeugs (Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder ähnlichem) erforderlich.
Bei der Zulassung mehrerer Fahrzeuge für einen Halter wird auch ein sogenanntes "Listenverfahren" zugelassen. Dabei ist es ausreichend, wenn die Identifikationsmerkmale aller Fahrzeuge in einer gemeinsamen Einzugsermächtigung aufgeführt sind.
Daneben sind für "Großkunden" auch Sammeleinzugsermächtigungen möglich, entsprechend den Regelungen der bei den Zulassungsbehörden üblichen "Generalvollmachten".
Einen Vordruck für die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren können Sie auf unserer Seite abrufen. Er liegt zudem in allen sächsischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden aus.
In besonderen Härtefällen kann auf die Erteilung der Einzugsermächtigung verzichtet werden. Dazu muss der Zulassungsbehörde bei der Anmeldung eine Härtefallbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden.
Die Härtefallbescheinigung kann beim Finanzamt beantragt werden. Dabei sind die Voraussetzungen einer besonderen Härte gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Das Finanzamt wird eine Härtefallbescheinigung jedoch nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilen.
Liegen die Voraussetzungen für eine unbefristete Steuerbefreiung (nach § 3 Nummer 1 bis 10, § 3a Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)) vor, erfolgt die Zulassung auch ohne Einzugsermächtigung. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung muss bei der Anmeldung der Zulassungsbehörde gegenüber nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
In Fällen von nur befristeten Steuerbefreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer (zum Beispiel nach § 3d KraftStG) ist jedoch eine Einzugsermächtigung erforderlich.
In folgenden Fällen ist eine Einzugsermächtigung generell nicht erforderlich:
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