Seit dem 01. Januar 2007 werden Fahrzeuge nur noch dann zugelassen, wenn der Halter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei einem Finanzamt in Sachsen hat.
Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsbehörde im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags.
Sollten Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs verweigert und vorerst zurückgestellt. Dabei werden dem Antragsteller folgende Daten bekannt gegeben:
Bei der Verweigerung der Zulassung werden die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse des Halters bekannt gegeben (siehe oben). Deshalb kann ein Dritter (zum Beispiel der Kfz-Händler) die Zulassung nur dann beantragen, wenn er eine Vollmacht des Halters vorlegt. In dieser muss sich der Halter mit der Bekanntgabe der Daten an den Vertreter einverstanden erklären.
Einen Vordruck für die Vollmachtserteilung mit allen notwendigen Erklärungen können Sie hier abrufen. Er liegt zudem in allen sächsischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden aus.
Da in den vorgelegten Unterlagen als Bevollmächtigte häufig eine Firma bzw. juristische Person (Autohaus, Zulassungsdienst, GmbH) eingetragen ist und nicht ein Inhaber oder Geschäftsführer vorspricht, fehlt für die antragstellende Person die entsprechende Vollmacht und/bzw. die Einverständniserklärung.
Dabei können auch nachträgliche Änderungen/Einträge nicht akzeptiert werden.
Die Zulassung eines Fahrzeuges wird deshalb zurückgestellt.
Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Fahrzeughalter gegenüber dem Autohaus/Zulassungsdienst der Erteilung von Untervollmachten zustimmt, die Untervollmacht auch die Einverständniserklärung erfasst und die antragstellende Person eine Vollmacht zum Beispiel des Autohauses nachweist.
Wir bitten um Beachtung, damit ein reibungsloser Ablauf der Zulassung gewährleistet ist und für Sie nicht unnötige Aufwendungen und Unannehmlichkeiten entstehen.
Ist der Antragsteller beziehungsweise der künftige Halter der Auffassung, dass die Kraftfahrzeugsteuerrückstände nicht oder nicht in der festgestellten Höhe bestehen, muss er diese Frage mit dem zuständigen Finanzamt und nicht mit der Zulassungsbehörde klären. Zuständig ist dafür das Finanzamt, bei dem die Rückstände bestehen. Bis zur Klärung der Fragen stellt die Zulassungsbehörde die Bearbeitung des Zulassungsantrags zurück.
Hat die Zulassungsbehörde Kraftfahrzeugsteuerrückstände festgestellt, kann eine Zulassung nur dann realisiert werden, wenn:
oder
Die Zahlung des rückständigen Betrags kann nur durch eine Überweisung an das Finanzamt erfolgen, bei dem die Schuld besteht. Die Zulassungsbehörden nehmen solche Zahlungen nicht entgegen.
Da die Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Finanzamts regelmäßig erst nach einigen Tagen erfolgt, kann die Zulassungsbehörde die Fahrzeugzulassung auch schon dann vornehmen, wenn die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird. Dies kann beispielsweise geschehen durch:
Nicht ausreichend ist die Vorlage eines abgestempelten Überweisungsauftrags, weil damit nur der Eingang des Antrags beim Geldinstitut, nicht aber dessen Ausführung bestätigt wird. Die zur Zahlung der Rückstände alternative Bescheinigung, dass gegen die Zulassung keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen, ist bei dem Finanzamt (Vollstreckungsstelle) zu beantragen, bei dem die Rückstände geführt werden. Diese Bescheinigung wird das Finanzamt jedoch nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilen.
Umfassende Informationen zu Verwaltungs-dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände sowie Institutionen