Landkreis Zwickau

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Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Erforderlichkeit für eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Kulturdenkmale sind originale Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklungen und deshalb im Grundsatz unverändert zu erhalten. Maßnahmen an Kulturdenkmalen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtigt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

  • wiederhergestellt oder instandgesetzt,
  • in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt,
  • mit anderen Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
  • aus seiner Umgebung entfernt, zerstört oder beseitigt werden.

Bauliche, garten- oder landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmales dürfen gemäß § 12 Abs. 2 SächsDSchG, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denk- malschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.

Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmales bedürfen dieser Geneh- migung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändert. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales nur uner-heblich oder vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls Berücksichtigung verlangen.

Die genehmigungspflichtigen Veränderungen seien hier beispielhaft näher erläutert:

  • Ein Wiederherstellen liegt vor, wenn ein nicht mehr vollständig vorhandenes Kul- turdenkmal durch Ergänzung der fehlenden Teile in einen früheren Zustand ver- setzt wird. Dabei wird die ursprüngliche Substanz in einem solchen Umfang er- halten, dass das nunmehr um die fehlenden Teile ergänzte Kulturdenkmal noch als Original anzusehen ist.  Das ist nicht der Fall, wenn die originalen Teile nur noch unwesentlich im Verhältnis zu der ursprünglichen Substanz vorhanden sind, z. B. das flächenhafte Ergänzen von Fehlstellen des Putzes an einer Fassade.


  • Ein Instandsetzen bezeichnet dagegen alle Maßnahmen, die dann notwendig wer- den, wenn der Bestand eines Kulturdenkmales duch Schäden gefährdet ist oder sein Erscheinungsbild entstellt bzw. gestört ist. Dabei wird das Kulturdenkmal nicht verändert; die Beseitigung der Schäden und Mängel erfolgt nach den Methoden der Konservierung, Reparatur, Renovierung und Restaurierung, wobei in der Praxis häufig eine Kombination verschiedener Methoden erforderlich ist, z. B. an einer gegliederten Fassade mit Stuckornamenten werden fehlende Teilstücke nur hergestellt und angefügt, andere Stuckornamente werden vorsichtig gereinigt und ausgebessert, also konserviert.


  • Eine Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Erscheinungsbild eines Kultur- denkmales in seiner Wirkung auf den für die Belange des Denkmalschutzes aufge- schlossenen Betrachter gestört wirkt. Eine solche kann z. B. durch die Anbringung eines Reklameträgers an der Fassade oder den Einbau von Isolierglasfenstern mit Scheinsprossen anstelle von Holzfenstern mit Sprossengliederung vorliegen.


  • Das Entfernen eines Kulturdenkmales aus seiner Umgebung bezeichnet eine Handlung, bei der ein Kulturdenkmal, das nach seinem Wesen in besonderem Maße mit seiner Umgebung verbunden ist, aus dieser entfernt wird. Dies bedeutet, dass die Umgebung, in der sich das Kulturdenkmal befindet, dessen Denkmalwert erst begründet oder diesen wesentlich erhöht und mit der Entfernung des Kulturdenk- males aus seiner Umgebung dieser Denkmalwert ganz oder zu wesentlichen Teilen verloren ginge.


  • Das Zerstören bedeutet die Auflösung der Substanz eines Kulturdenkmales in dem Sinne, dass es als solches ganz oder in Teilen nicht mehr existiert. Nicht nur die vollständige Zerstörung, sondern auch die Zerstörung von Teilen eines Kultur- denkmales ist damit bezeichnet. Ein solches Zerstören ist also auch das Abschla- gen des Putzes einer Fassade, das Entfernen der Stuckaturen in Innenräu- men, das Abtragen eines Dachreiters oder das Abreißen eines Kulturdenk- males.


  • Das Beseitigen von Teilen eines Kulturdenkmales bedeutet, dass die Substanz an sich nicht zerstört wird, aber dennoch die selbe Wirkung eintritt, indem der Gegen- stand der optischen Wahrnehmung entzogen wird -  damit nicht mehr sichtbar ist. Als das Beseitigen kann z. B. das Überstreichen von Malereien auf Putz, das Ver-kleiden einer ornamentierten Decke, das Verkleiden des sichtbaren Fachwerks an einem Dreiseithof oder die Errichtung von Anbauten von einer Fassade bezeichnet werden.

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Zuständigkeit für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung

Für denkmalschutzrechtliche Genehmigungen ist gemäß § 4 Abs. 1 SächsDSchG die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. Diese entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 SächsDSchG im Einvernehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. Diese ist entweder das Landesamt für Denkmalpflege oder das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschicht, die als Fach-behörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verantwortlich ist.

Die Gebietsreferenten der Landesoberbehörden erfassen nicht nur die Kulturdenkmale, sondern wirken durch fachliche Stellungnahmen bei denkmalschutzrechtlichen Geneh- migungsverfahren mit. Sie besitzen das notwendige Fachwissen über historische Bau- und Handwerkstechniken und können das einzelne Kulturdenkmal in die kunstge-schichtlichen Epochen einordnen sowie Schlussfolgerungen für die Wertigkeit des Kulturdenkmales ziehen.

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Denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsantrag

Gemäß § 13 Abs. 1 SächsDSchG ist der Genehmigungsantrag schriftlich bei der zu-ständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen. Mit dem Genehmigungsantrag sind gemäß § 13 Abs. 2 SächsDSchG alle für die Betreibung des Vorhabens und die Bear-beitung des Antrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere

  • Pläne
  • Dokumentationen
  • Fotografien,
  • Gutachten,
  • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,

einzureichen.

Die Denkmalschutzbehörde kann im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird.

Gemäß § 13 Abs. 5 SächsDSchG erlischt die Genehmigung, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen wurde. Die Fristen können auf schriftlichen Antrag bis zu einem Jahr ver-längert werden.

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Baugenehmigung und denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Sofern ein Vorhaben der Baugenehmigung bedarf, tritt gemäß § 12 Abs. 3 SächsDSchG an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung die Zustimmung der Denk-malschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.

Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 4 Sächsische Bauordnung. Instandsetzungsarbeiten sind allerdings nur solche, die den Bestand des Gebäudes unter Wahrung seines bisherigen Nut-zungszweckes unverändert erhalten.

Eine genehmigungsfreie, unwesentliche Änderung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn weder das Äußere des Gebäudes verändert wird, noch erhebliche Än-derungen im Inneren des Hauses vorgenommen werden, insbesondere die statischen Verhältnisse unverändert bleiben. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist dennoch erforderlich.

Bei der Antragstellung ist jedoch zu beachten, dass alle für die Beurteilung des Bau-vorhabens und die Bearbeitung des denkmalschutzrechtlichen Antrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit dem Antrag einzureichen sind.

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Fachliche Erwägungen der Denkmalschutzbehörde

Zu Ortsterminen werden mit der unteren Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen und dem Bauherren sowie beauftragten Planern, Architekten oder Handwerkern die fachlichen Details einer denkmalgerechten Bauausführung ab-gestimmt.

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Denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 SächsDSchG hat die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßen Ermes-sen zu entscheiden. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung kann als Zustimmung, Versagung oder unter Auflagen erfolgen. Sofern dem Antrag nicht entsprochen wird, ist die Entscheidung zu begründen.

Die Denkmalschutzbehörde kann eine Genehmigung mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere mit der Auflage einer bestimmten Art der Aus-führung oder mit der Auflage, dass bestimmte Arbeiten unter Aufsicht der Landes-behörden auszuführen sind, erlassen. Durch die Nebenbestimmungen können recht-liche oder auch tatsächliche Hindernisse, die einer uneingeschränkten Genehmigung (noch) entgegen stehen, beseitigt werden.

Die Denkmalschutzbehörde überprüft jeden Antrag im Rahmen einer Einzelfallab-wägung und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, d. h. jede Entschei-dung der Behörde muss den Prinzipien der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit des Mittels entsprechen.

Die Denkmalschutzbehörde muss gemäß § 13 Abs. 4 SächsDSchG ihre Entscheidung innerhalb von einem Monat treffen, sonst gilt die Genehmigung als erteilt.

Gegen eine Entscheidung der Denkmalschutzbehörde, die den Antragsteller belastet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, gegen einen belastenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht er-hoben werden.

Der Eigentümer eines Kulturdenkmales ist verpflichtet, dieses pfleglich zu behandeln, es im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und vor Gefährdungen zu schützen. Diese sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergebende Verpflichtung der Erhaltung ist durch den Rahmen des Zumutbaren begrenzt. Die Grenze der Zumutbarkeit ist da-bei nicht nach den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu ziehen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Es ist daher nicht auf die persönlichen Einkommensverhältnisse abzustellen, sondern nur auf den Ertragswert des Gebäudes. Dies kann zum einen durch einen Baukosten-vergleich (zwischen Alt- und Neubau in vergleichbarer Kubatur) oder durch eine Wirt-schaftlichkeitsberechnung (Vergleich der Investitionskosten mit den Nutzungser-trägen) erfolgen.

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Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen

Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort ein Kulturdenkmal befindet, bedürfen gemäß § 14 SächsDSchG der Genehmigung der Denkmalschutz-behörde.

Gleiches gilt für die Änderungen der Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale  bergen.

Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu ent-decken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für den Denk-malschutz.

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