Gemäß § 16 SächsDSchG haben Eigentümer und Besitzer Änderungen der bisherigen Nutzung von Kulturdenkmalen sowie Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmal-schutzbehörde anzuzeigen.
Wird ein Kulturdenkmal veräußert, so haben der Veräußerer und der Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckte Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, sind gemäß § 20 SächsDSchG unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dabei sind der Fund und die Fundstelle bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhaltne und zu sichern, sofern nicht die zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist.
Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde.
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