Landkreis Zwickau

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Bundeseltern- und Landeserziehungsgeld

Für Fragen zur Elternzeit, zum Elterngeld oder zum Erziehungsgeld ist seit dem 01. August 2008 für die Bürger mit Wohnsitz im Landkreis Zwickau das Landratsamt Zwickau Anprechpartner. Die Ausgabe und Entgegennahme von Anträgen auf Bundeseltern- und Landeserziehungsgeld ist auch in allen Bürgeservicestellen der Landkreisverwaltung möglich.

Elternzeit

Eltern können im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nehmen. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres für jedes Kind übertragbar. Die Elternzeit kann voll ausgeschöpft, aber auch nur für einen kürzeren Zeitraum oder in bis zu zwei Teilabschnitten genommen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Aufteilung in weitere Abschnitte erfolgen.

Beide Elternteile können frei entscheiden, wer von ihnen die Elternzeit nimmt. Dabei können sie auch gemeinsam Elternzeit beanspruchen.

Wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt bzw. an die Mutterschutzfrist anschließen soll, muss diese spätestens sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn vom Arbeitgeber schriftlich verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum, bzw. bei mehrfacher Inanspruchnahme oder Wechsel, für welche Zeiträume die Elternzeit beantragt wird bzw. ob und in welchem Umfang ein Teilzeitarbeitsverhältnis beabsichtigt ist.

Während der Gesamtdauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ist beim bisherigen Arbeitgeber, mit seinem Einverständnis auch bei einem anderen Arbeitgeber, zulässig.

Gesetzliche Grundlagen für die Elternzeit sind in den Vorschriften der §§ 15 - 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu finden.

Bundeselterngeld

gültig für Geburten ab 01. Januar 2007

Elterngeld erhalten grundsätzlich alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und ihr Kind selbst betreuen und erziehen.

Das für Geburten ab dem 01. Januar 2007 neu eingeführte Elterngeld ersetzt das vor der Geburt des Kindes erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils in Höhe von 67 Prozent. Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300 EUR (Mindestbetrag) und  maximal 1 800 EUR (Höchstbetrag).

Auch vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Eltern erhalten zumindest den Mindestbetrag in Höhe von 300 EUR.

Die Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt grundsätzlich 12 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen können zwei weitere Bezugsmonate geltend gemacht werden. 

Ausführliche Informationen zum Elterngeld sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.

Des Weiteren bietet das Bundesministerium Online einen Elterngeldrechner an. Mit diesem kann die voraussichtliche Höhe des Elterngeldanspruches berechnet werden. Dabei handelt es sich jedoch um keine rechtsverbindliche Auskunft.

Das Elterngeld muss von jedem Elternteil gesondert und schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular ist in den Bürgerservicestellen der Landkreisverwaltung oder auf Anforderung vom Jugendamt des Landkreises Zwickau bzw. unten stehend erhältlich.

Landeserziehungsgeld

gültig für Geburten ab 01. Januar 2007

Das Landeserziehungsgeld wird nach dem Elterngeld gezahlt. Es ist jedoch an das frühere Erziehungsgeld angelehnt und daher eine einkommensabhängige Sozialleistung.

Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders die Eltern, die sich für eine längerfristige Betreuung des Kindes entschieden haben und z. B. die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.

Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer:

  • seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,
  • mit dem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  • für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindereinrichtung im Sinne des § 1 SächsKitaG und keine staatliche Förderung der Tagespflege in Anspruch nimmt,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 BErzGG ausübt,
  • die sonstigen Voraussetzungen nach dem BErzGG erfüllt und unter bestimmten Voraussetzungen Berechtigter für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 BEEG ist.

EU/EWR-Bürger, unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger Landeserziehungsgeld. Nicht-EU-/EWR-Bürger müssen zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer zweckbestimmten Aufenthaltserlaubnis sein.

Das Landeserziehungsgeld kann im Anschluss an den Bezug von Bundeselterngeld im 2. Lebensjahr des Kindes gewährt werden. In diesen Fällen beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 5 Monate 200 EUR (für Geburten ab 01.01.2011 - 150 EUR), beim zweiten Kind 6 Monate 250 EUR (für Geburten ab 01.01.2011 - 200 EUR) und ab dem dritten Kind 7 Monate 300 EUR.
 
Das Landeserziehungsgeld wird aber auch im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, gewährt. Wird für das anspruchsbegründende Kind seit seinem vollendeten vierzehnten Lebensmonat kein staatlich geförderter Platz in einer Kindertageseinrichtung oder eine staatlich geförderte Kindertagespflege beansprucht, beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 9 Monate 200 EUR (für Geburten ab 01.01.2011 - 150 EUR), beim zweiten Kind 9 Monate 250 EUR (für Geburten ab 01.01.2011 - 200 EUR) und ab dem dritten Kind 12 Monate 300 EUR.

Andernfalls beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 5 Monate 200 EUR (für Geburten ab 01.01.2011 - 150 EUR), beim zweiten Kind 6 Monate 250 EUR (für Geburten ab 01.01.2011 - 200 EUR) und ab dem dritten Kind 7 Monate 300 EUR.

Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend jedoch nur für einen Monat vor Antragstellung. Eine frühestmögliche Antragstellung ist drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes möglich.

Das Antragsformular ist in den Bürgerservicestellen der Landkreisverwaltung oder auf Anforderung vom Jugendamt des Landkreises Zwickau bzw. unten stehend erhältlich.  

Antragsformulare Bundeselterngeld und Landeserziehungsgeld

Ansprechpartner

Bundeseltern - und
Landeserziehungsgeld

für Kinder, die vom 01. bis 05. eines Monats geboren sind
Telefon 0375 4402-23438

Bundeseltern - und
Landeserziehungsgeld

für Kinder, die vom 06. bis 13. eines Monats geboren sind
Telefon 0375 4402-23439

Bundeseltern - und
Landeserziehungsgeld

für Kinder, die vom 14. bis 18. eines Monats geboren sind
Telefon 0375 4402-23441

Bundeseltern- und
Landeserziehungsgeld
für Kinder, die vom 19. bis 27. eines Monats geboren sind
Telefon 0375 4402-23440

Bundeseltern- und
Landeserziehungsgeld
für Kinder, die vom 28. bis 31. eines Monats geboren sind
Telefon 0375 4402-23437

Dienstsitz Werdau, Königswalder Straße

Sitz: Königswalder Straße 18
08412 Werdau
Postanschrift Landkreis Zwickau
Landratsamt
PF 10 01 76
08067 Zwickau

Öffnungszeiten

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Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
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Freitag geschlossen*

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