Zu beachten ist:
Ist im Rahmen einer privaten Feierlichkeit ein Abbrennen von Pyrotechnik außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit durch einen Nichtfachmann vorgesehen, kann eine Ausnahmegenehmigung über das jeweilige Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ausschließlich nur Pyrotechnik der Klasse I + II zur Anwendung gebracht werden darf.
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