Landkreis Zwickau

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Sprengstoff

Aufgaben

  • Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen § 34 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Bearbeitung von Anzeigen für Groß- u. Bühnenfeuerwerke § 7 oder § 14 SprengG
  • Bearbeitung von Anzeigen für private Feuerwerke § 7 oder § 14 SprengG
  • Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten
  • Erlaubniserteilung und Verlängerung zum Erwerb und Besitz von Treibladungsmitteln § 27 SprengG:
    • für Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
    • für Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder
    • NC-Pulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

 

Zu beachten ist:

Ist im Rahmen einer privaten Feierlichkeit ein Abbrennen von Pyrotechnik außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit durch einen Nichtfachmann vorgesehen, kann eine Ausnahmegenehmigung über das jeweilige Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ausschließlich nur Pyrotechnik der Klasse I + II zur Anwendung gebracht werden darf.

 

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