Mittel und Wege für die Altlastenbehandlung
Der Begriff "Altlasten" ist eine Zeitlang zum geflügelten Wort geworden. Für vielerlei unliebsamen Nachlass gebraucht, wurden mit ihm gesellschaftliche, wirtschaftliche und private Belange umschrieben.
Was sind aber "Altlasten" im rechtlichen Sinne?
Altlasten sind immer auf unsere menschliche Tätigkeit zurück zu führen. Eine Altlast ist eine Fläche, die durch eine Verschmutzung des Bodens oder auch eines Gewässers charakterisiert wird. Von ihr können Gefahren für den Menschen oder die Natur ausgehen. Besteht ein Gefahrenverdacht, handelt es sich zunächst nur um eine Altlastenverdächtige Fläche. Altlasten werden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz unterschieden in Altablagerungen und Altstandorte.
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
Altstandorte wiederum entstehen, wenn auf Grundstücken mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist oder sich stillgelegte Anlagen auf Grundstücken befinden.
Welche negativen Einflüsse gehen von Altlasten aus?
Von verunreinigten Flächen können schädliche Bodenverunreinigungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Wie groß die Gefahr allerdings wirklich ist, muss im Einzelfall ermittelt werden . Ob eine Fläche saniert werden muss, entscheidet sich daher in der Regel erst nach einer
systematischen Untersuchung. Nicht alle altlastenverdächtigen Flächen sind daher auch wirkliche Altlasten und müssen saniert werden. Mit dem überwiegenden Teil muss man sich erst im Zuge geplanter Baumaßnahmen befassen Die Altlastenbehandlung folgt einem vorgegebenen Stufenschema. Die Ersterfassung und sogenannte "historische Erkundung" trägt Angaben und Daten zusammen. Dabei sind die Kenntnisse von Ortskundigen oder ehemaligen Mitarbeitern häufig sehr wertvoll. Die Untersuchung und Gefährdungsabschätzung, die sogenannte "Orientierende und Detailuntersuchung" ist schon mit höherem finanziellen Aufwand verbunden. Bei festgestelltem Sanierungsbedarf ist dann eine Sanierung zu planen und zu realisieren. Im Anschluss gehört dazu die Erfolgskontrolle durch ein meist mehrjähriges "Monitoring", was u. a. die Untersuchung und Beprobung von Messstellen beinhaltet.
Wer ist zuständig?
Rechtsgrundlage bildet das Bundes - Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Zu diesem Zweck enthält es in § 4 sogenannte "Gefahrenabwehrpflichten". Diese beantworten vor allem auch die Frage, wer zur Abwehr einer Gefahr, insbesondere zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, gesetzlich verpflichtet ist. Generell sind nach dem BBodSchG sanierungspflichtig: der Verursacher, der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers, derjenige, der das Eigentum an einem sanierungsbedürftigen Grundstück aufgibt, der frühere Eigentümer eines belasteten Grundstückes sowie derjenige, der aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, welcher ein sanierungsbedürftiges Grundstück gehört. Im konkreten Fall entscheidet die Behörde, wen aus dem genannten Kreis der Verpflichteten sie im Wege einer Anordnung zur Sanierung heranzieht. Bei dieser Entscheidung verfügt die Behörde über ein sogenanntes Auswahlermessen. Es bezieht sich auf die im konkreten Fall haftenden Personen und die zu treffenden Maßnahmen.
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