Landkreis Zwickau

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Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht

Das Sachgebiet Abfall, Altlasten und Bodenschutz ist als untere Abfallbehörde im Landkreis Zwickau seit dem 01.08.2008 für den Vollzug der:

  • §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
  • der Nachweisverordnung (NachwV) und
  • der Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

zuständig.

Bearbeitet werden u. a.:

Anträge auf Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 5 Abs. 1 NachwV)

  • Freistellung von der Nachweisführung im Grundverfahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 NachwV)
  • Vergabe der Kennnummern, insbesondere Abfallerzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Freistellungs- und Entsorgungsnachweisnummer (§ 28 Abs. 1 NachwV)
  • Anträge auf Transportgenehmigung (§ 49 KrW-/AbfG)
  • Anträge auf Maklergenehmigung (§ 50 KrW-/AbfG)

Die Texte der o. g. Gesetze und Verordnungen können unter folgendem Link eingesehen werden:

 

Folgende Merkblätter stehen als Download zur Verfügung:

Abfallrecht

Ein wichtiges Instrument im Bereich des Abfallrechts ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Das Gesetz dient zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und trägt somit zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen bei und demzufolge zur Schonung der natürlichen Ressourcen.

  • Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz regelt in erster Linie, dass Abfälle zu vermeiden sind. Lassen sich anfallende Abfälle nicht vermeiden, so sind diese vorrangig zu verwerten. Nur wenn eine Verwertung nicht möglich bzw. zweckmäßig erscheint, ist eine umweltverträgliche Beseitigung zulässig.
  • Jeder Abfallerzeuger (auch Privatpersonen) hat die Pflicht, seine Abfälle zu sortieren, um den Grundsatz "Verwertung vor Beseitigung" erfüllen zu können. Verwertbare Abfälle sind von nicht verwertbaren Abfällen getrennt zu halten, um eine hochwertige Verwertung der verschiedenen Abfälle sicherzustellen.

Ergänzende Vorschriften im privaten wie gewerblichen Bereich

  • Das Abfallrecht wird durch zahlreiche Vorschriften im privaten, wie auch im gewerblichen Bereich ergänzt.
  • Das sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) konkretisiert das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Insbesondere enthält es Regelungen über verbotene Abfallablagerungen. Das sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) verpflichtet vorrangig denjenigen, der Abfälle widerrechtlich abgelagert hat, diese wieder ordnungsgemäß zu beseitigen.
    • Wenn kein Verursacher feststellbar ist, muss der Grundstückseigentümer oder der Grundstückspächter den Abfall auf eigene Kosten entsorgen.
    • Nur wenn Abfälle auf öffentlichen Flächen oder außerhalb bebauter Ortsteile (Außenbereich) widerrechtlich abgelagert wurden, ist der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Entsorgung der Ablagerungen zuständig.

Entsorgung von Altfahrzeugen und Überlassungspflichten

Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

Altfahrzeug

Altfahrzeug

Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

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