Grundlage für die Errichtung und der Betrieb für die in Haushalten, Handwerks- und Gewerbebetrieben sowie in der Landwirtschaft eingesetzten Kleinfeuerungsanlagen bildet die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV). Darin ist der Einsatz bestimmter Brennstoffe und die Überwachung der festgelegten Emissions- grenzwerte durch den Bezirksschornsteinfegermeister geregelt. (0 1. BImSchV)
Welche Brennstoffe dürfen eingesetzt werden?
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Das können beispielsweise Stein- und Braunkohlenbriketts, Stein- und Braunkohlenkoks, naturbelassenes lufttrockenes Holz sowie Presslinge oder Pellets aus naturbelassenem Holz sein.
Um eine ordnungsgemäße und vollständige Verbrennung zu gewährleisten, müssen die Feuerungsanlagen ebenfalls nach den Angaben des Herstellers betrieben werden. Dabei ist eine ausreichende Luftzufuhr besonders wichtig.
Nicht verbrannt werden dürfen in häuslichen Anlagen:
Überwachung der Feuerungsanlagen
Vor der Errichtung oder Veränderung der Feuerungsanlage muss der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister informiert werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Schornsteinfegerinnung Zwickau.
Die Überwachung der Feuerungsanlagen unterliegt der 1. BImSchV und der Sächsischen Kehr- und Überprüfungsverordnung (0SächsKÜVO). Darin sind Art und Anzahl der Mess-, Kehr- und Überwachungsaufgaben der Schornsteinfeger in Abhängigkeit von Typ, Nennwärmeleistung und Brennstoff der Feuerungsanlage festgelegt.
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