Errichtung und Betrieb von Mobilfunkbasisstationen bedürfen der Genehmigung. Als bauliche Anlagen unterliegen sie grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch die untere Baubehörde. Dabei haben die geplanten Sendefunkanlagen zum Schutz der Bevölkerung vor der Einwirkung elektromagnetischer Felder die in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte verbindlich einzuhalten, die auf die Empfehlung der internationalen Strahlenschutzkommission zurückgehen.
Die Ansprechpartner für betroffene Bürger sind in solchen Fällen die untere Baubehörde des Landkreises oder der Gemeinde, vor allem aber die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Für die Bundes-Immissionsschutzverordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) ergebenden Aufgaben sind im Freistaat Sachsen die Landkreise bzw. das Landratsamt Zwickau zuständig. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
die Annahme, Überprüfung und datentechnische Erfassung von Anzeigen nach § 7 26.BImSchV, fachliche Bewertung und gegebenenfalls Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26.BImSchV, die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV, insbesondere durch Überwachung von Anlagen und Schutzgütern, die Bearbeitung von Beschwerden.
Die Außenstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) beschäftigen sich vor allem mit:
der Annahme und Prüfung von Anträgen auf Erteilung von Standortbescheinigungen, der messtechnischen Überprüfung von bestehenden Sendefunkanlagen auf Einhaltung der Festlegungen der Standortbescheinigung, der Bearbeitung von Beschwerden.
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