Lichtimmissionen
Gemäß § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, unter anderem erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Das von Außenbeleuchtungen an Straßen und Gebäuden ausgehende Licht kann, ebenso wie Lärm oder Abgase, eine solche Belästigung darstellen.
Grundlage für die neutrale und sachliche Beurteilung von Lichteinwirkungen nach BImSchG sind die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000.
Der Gesetzgeber hat bisher keine rechtsverbindlichen Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen erlassen und auch nicht in Aussicht gestellt.
Anwendungsbereich
Zu den lichtemittierenden Anlagen die unter das BImSchG fallen, zählen
Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten gehören nicht zu den Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 BImSchG.
Anforderung an Beleuchtungen
- Licht soll nur dahin strahlen, wo es gebraucht wird. Unerwünschtes Streulicht und Blendung müssen vermieden, beziehungsweise nach Stand der Technik auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Stärke der Beeinträchtigung der Nachbarschaft hängt unter anderem von der Lichtstärke, vom Abstand, der Neigung und der Höhe der Leuchte ab. Das heißt bei all diesen Faktoren kann Einfluss auf die Beeinträchtigung genommen werden.
- Eine von starken Lichtquellen ausgehende Blendung bei direkter Blickverbindung kann durch das Anbringen zusätzlicher Blenden verhindert werden. Diese reduzieren auch eine unerwünschte diffuse Abstrahlung des Lichtes in die Landschaft.
- Kritisch aus Sicht des Immissionsschutzes sind oft Flutlichtanlagen von Sportstätten in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung. Hier sind Planflächenstrahler mit asymmetrischer Spiegeloptik vorzuziehen, deren Lichtaustrittsfläche parallel zum Spielfeld ausgerichtet ist. Zum Schutz von Insekten können zusätzlich UV-Filter eingesetzt werden.
- Alle notwendigen Eingriffe in die natürliche Umwelt müssen bedacht erfolgen, insbesondere in Gebieten mit niedriger Umgebungsleuchtdichte wie im ländlichen Raum, in Parkanlagen und Naturschutzgebieten. Immissionen können auch durch die Anwendung mehrerer räumlich verteilter, niedrig angebrachter Leuchten mit geringer Leuchtstärke anstelle einer zentralen lichtstarken Leuchte mit großer Leuchtpunkthöhe reduziert werden.
- Die Beleuchtung muss bedarfsgerecht eingesetzt werden. Licht darf nur dorthin abstrahlen, wo es gebraucht wird und nicht zusätzlich den Nachthimmel erleuchten und damit Insekten anziehen.
- Anstatt eines leuchtdichtestarken Strahlers mit einer großen Leuchtpunkthöhe zu errichten, ist die Aufstellung mehrerer Strahler mit geringen Leuchtdichten und niedriger Leuchtpunkthöhe oft günstiger.
- Insekten sind besonders für kurzwelliges Licht empfindlich (Das Maximum der spektralen Empfindlichkeit eines Nachtfalterauges liegt bei circa 370 Nanometern). Daher üben zum Beispiel Quecksilberhochdrucklampen eine um ein Vielfaches stärkere Wirkung auf Insekten aus als langwelligere Natriumdampflampen. In Bereichen, wo der Einsatz von Natriumdampflampen nicht möglich ist, können Lampen mit Blau- und UV-Filter die Lichtintensität für Insekten verringern.
- Leuchten müssen prinzipiell so konstruiert sein, dass keine Insekten in den Leuchtkörper gelangen können.
Hilfe bei Belästigungen durch Lichtimmissionen
Führt ein Gespräch mit dem Betreiber der Anlage zu keinem akzeptablen Ergebnis, sollte die zuständige Behörde, hier das Landratsamt Zwickau eingeschaltet werden.
Diese kann Messungen veranlassen, um die Stärke der Belästigung festzustellen, und bei wesentlichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte die erforderlichen Maßnahmen durch den Betreiber der Anlage veranlassen.
Für die Messung der Blendwirkung von Lichtquellen wird das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hinzugezogen.
zurück zum Seitenanfang