Generell gibt die untere Immissionsschutzbehörde zu allen Baugenehmigungen, Bauleitplanungen und Vorbescheide im Bereich des öffentlichen Rechts immissionsschutzrechtliche Stellungnahmen ab. Ausgenommen sind für Flugplätze, Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, oder soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.
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