Landkreis Zwickau

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Anlagenüberwachung

Gemäß § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), muss die zuständige Behörde die Durchführung des BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen überwachen.

Wann wird eine Anlage überprüft?

Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Schutz der Allgemeinheit bzw. der Nachbarschaft nicht ausreichend ist, der Stand der Technik sich wesentlich verändert hat und Emissionen erheblich verringert werden können, eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.

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