Trinkwasserschutzgebiete
Die Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten dient dem Schutz des Grundwassers im Interesse einer gegenwärtigen oder zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen. Dabei kann ein Trinkwasserschutzgebiet in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.
Folgende Trinkwasserschutzgebiete wurden im Landkreis Zwickau festgesetzt:

Wasserwerk in Mülsen St. Niclas
(Stand März 2009)
Für die versorgungswirksamen Tiefbrunnen TB 21/72 Mülsen St. Niclas und TB Ortmannsdorf führt das Landratsamt Zwickau das verwaltungsrechtliche Festsetzungsverfahren für die Schutzzonen durch. Diese beiden Wassergewinnungsanlagen sollen auch zukünftig für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden.
Überschwemmungsgebiete
Die Untere Wasserbehörde ist nach § 100 Abs. 1 SächsWG (http://www.recht.sachsen.de/) verpflichtet, Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen. Diese Flächen werden so abgegrenzt, das sie bei einem Hochwasserereignis mit einer statistischen Wiederkehrhäufigkeit einmal in hundert Jahren überschwemmt oder durchflossen oder als Rückhalteflächen benötigt werden.
Im Landkreis Zwickau wurden folgende Überschwemmungsgebiete festgesetzt:

Rödelbach
(Stand August 2008)
Gewässerrandstreifen
§ 50 Abs. 2 SächsWG (http://www.recht.sachsen.de/) bestimmt die Ausdehnung von Gewässerrandstreifen. Diese dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Außerhalb der Bebauung beträgt der Gewässerrandstreifen 10 Meter, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist es eine Flä-che von 5 Metern. Folgende Handlungen sind auf den Gewässerrandstreifen u.a. verboten:
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