Landkreis Zwickau

  1. Hauptnavigation
  2. Navigation der aktiven Seite
  3. Inhalt der Seite
home | kontakt | impressum | sitemap |

Keine Ergebnisse...



 

Schutzgebiete

Durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/) können im Interesse des Wohls der Allgemein-heit bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden.


Trinkwasserschutzgebiete


Die Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten dient dem Schutz des Grundwassers im Interesse einer gegenwärtigen oder zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen. Dabei kann ein Trinkwasserschutzgebiet in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

Folgende Trinkwasserschutzgebiete wurden im Landkreis Zwickau festgesetzt:

 Wasserwerk in Mülsen St. Niclas

Wasserwerk in Mülsen St. Niclas

  • TB II Neue Welt in Oberlungwitz
  • TB III Bergerpark in Lichtenstein
  • QG Hermsdorf oh. Bahnbrücke in Bernsdorf
  • TB I Niederlungwitz in Glauchau
  • TB II Niederlungwitz in Glauchau
  • TB III Niederlungwitz in Glauchau
  • TB Wernsdorf in Glauchau
  • QG und Brunnengalerie Kertsch in Remse
  • SB Wiesen

(Stand März 2009)

Für die versorgungswirksamen Tiefbrunnen TB 21/72 Mülsen St. Niclas und TB Ortmannsdorf führt das Landratsamt Zwickau das verwaltungsrechtliche Festsetzungsverfahren für die Schutzzonen durch. Diese beiden Wassergewinnungsanlagen sollen auch zukünftig für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden.
 


Überschwemmungsgebiete


Die Untere Wasserbehörde ist nach § 100 Abs. 1 SächsWG (http://www.recht.sachsen.de/) verpflichtet, Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen. Diese Flächen werden so abgegrenzt, das sie bei einem Hochwasserereignis mit einer statistischen Wiederkehrhäufigkeit einmal in hundert Jahren überschwemmt oder durchflossen oder als Rückhalteflächen benötigt werden.

Im Landkreis Zwickau wurden folgende Überschwemmungsgebiete festgesetzt:

Rödelbach

Rödelbach

  • Zwickauer Mulde 
  • Lungwitzbach
  • Pleiße 
  • Rödelbach (teilweise)
  • Mülsenbach (teilweise)
  • Würschnitz
  • Moseler Bach (teilweise)
  • Birkengrundbach (teilweise)
  • Niederhohndorfer Bach
  • Schneppendorfer Bach (teilweise)
  • Brander Bach (teilweise)
  • Auerbacher Bach 
  • Eckersbacher Bach (teilweise)
  • Schmelzbach
  • Plotzbach
  • Planitzer Bach (teilweise)

(Stand August 2008)

 

Gewässerrandstreifen

§ 50 Abs. 2 SächsWG (http://www.recht.sachsen.de/) bestimmt die Ausdehnung von Gewässerrandstreifen.  Diese dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Außerhalb der Bebauung beträgt der Gewässerrandstreifen 10 Meter, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist es eine Flä-che von 5 Metern. Folgende Handlungen sind auf den Gewässerrandstreifen u.a. verboten:

  • Umbruch von Grünland in Ackerland
  • Verwenden von Dünger und Pflanzenschutzmitteln
  • Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen
  • Errichten von baulichen Anlagen
  • Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder weggeschwemmt werden können.

Talsperre Wolfersgrün

Talsperre Wolfersgrün

zurück zum Seitenanfang

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Abfallentsorgung

Abfallentsorgung

Wunschkennzeichen

Wunschkennzeichen

Service-Portal des Freistaats Sachsen

Amt 24 Verwaltungsportal Sachsen

Umfassende Informationen zu Verwaltungs-dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände sowie Institutionen

  • Lebenslagen
  • Verfahren und Dienstleistungen
  • Behörden
  • Formulare und Online-Dienste

Adobe Reader

Logo Adobe

Sollten Sie den kostenlosen PDF-Reader noch nicht auf Ihrem Rechner installiert haben, so können Sie ihn hier downloaden.