Die Errichtung, Änderung oder Stilllegung sowie der Betreiberwechsel von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sind in Abhängigkeit von ihrer Lagermenge bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Brunnen
Das betrifft z.B.
Nicht bauartzugelassene Anlagen bedürfen einer gesonderten Eignungsfeststellung.
In Schutzgebieten gelten gesonderte Anforderungen an diese Anlagen.
Umfassende Informationen zu Verwaltungs-dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände sowie Institutionen