Erdaufschlüsse
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass eine Freilegung des Grundwassers und damit eine Beeinflussung des Grundwassers möglich ist stellen eine bei der Unteren Wasserbehörde anzeigepflichtige Maßnahme dar. Die Anzeige muss spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn mit zur Überwachung geeigneten Unterlagen vorliegen.

Brunnen in Werdau
Derartige Maßnahmen sind z.B.
Versickerungen
Wenn kein Gewässer zur Einleitung vorhanden ist kann vollbiologisch gereinigte Abwasser und Regenwasser in den Untergrund versickert werden, wenn es die Bodenbeschaffenheit zulässt. Derartige Versickerungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.
Die Sickerfähigkeit muss im Rahmen eines Baugrundgutachtens, eines Sickerversuches oder mit einem hydrogeologischen Gutachten nachgewiesen werden.
Grundwasserentnahmen
Die Entnahme von Grundwasser bedarf gemäß § 3 Wasserhaushaltsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/) der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde. Das betrifft z.B.
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