
Mühlrad
Der Bau von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung der Unteren Wasserbehörde nach § 91 Abs. 1 SächsWG (http://www.recht.sachsen.de/).
Dabei handelt es sich z.B. um

Klingebach
Maßnahmen an oberirdischen Gewässern
Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die bei Gewässern 1. Ordnung dem Freistaat Sachsen obliegt, bei Gewässern 2. Ordnung wird sie durch die Gemeinden durchgeführt. Die Gewässerordnung wird in Anlage 1 zum Sächsischen Wassergesetz festgeschrieben.
Bei der Unterhaltung der oberirdischen Gewässer sind unter anderem folgende Maßnahmen umzusetzen:
Die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern über den im § 34 hinaus definierten Gemeingebrauch, das Anlegen von Teichen und die Bauwasserhaltung bei Baumaßnahmen in Gewässernähe bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung.

Hochwasser 1995 in Remse
Hochwasserschutz
Alle Städte und Gemeinden des Landkreises Zwickau gelten als hochwassergefährdet. Die Verantwortung für die Wasserwehr liegt bei den Gemeinden, d.h. sie stellen eine Wasserwehr auf, erarbeiten Alarmierungsunterlagen und informieren im Ereignisfall die Öffentlichkeit und betroffene Dritte über Hochwassersituationen. Unabhängig davon ist jeder, der von Hochwasser bedroht ist, gemäß § 99 Abs. 2 SächsWG verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen. (Link zu Überschwemmungsgebiete)
Umfassende Informationen zu Verwaltungs-dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände sowie Institutionen