Landkreis Zwickau

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Anlagen und Maßnahmen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern

Mühlrad

Mühlrad

Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer   

 

Der Bau von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung der Unteren Wasserbehörde nach § 91 Abs. 1 SächsWG (http://www.recht.sachsen.de/).

Dabei handelt es sich z.B. um

  • Brücken
  • Ufermauern
  • Wasserentnahmebauwerke
  • Auslaufbauwerke für Abwasser- und Regenwasserleitungen
  • ober- und unterirdische Gewässerkreuzungen mit Versorgungsleitungen
  • Verrohrungen von Gewässerabschnitten
  • Stauanlagen.

Klingebach

Klingebach

 

Maßnahmen an oberirdischen Gewässern

 

Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die bei Gewässern 1. Ordnung dem Freistaat Sachsen obliegt, bei Gewässern 2. Ordnung wird sie durch die Gemeinden durchgeführt. Die Gewässerordnung wird in Anlage 1 zum Sächsischen Wassergesetz festgeschrieben.

Bei der Unterhaltung der oberirdischen Gewässer sind unter anderem folgende Maßnahmen umzusetzen:

 

  • Freihalten des Gewässerbetts für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss
  • Sicherung des Ufers durch standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise
  • Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen und landeskulturellen Funktion der Gewässer

Die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern über den im § 34 hinaus definierten Gemeingebrauch, das Anlegen von Teichen und die Bauwasserhaltung bei Baumaßnahmen in Gewässernähe bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung.

Hochwasser 1995 in Remse

Hochwasser 1995 in Remse

Hochwasserschutz

 

Alle Städte und Gemeinden des Landkreises Zwickau gelten als hochwassergefährdet. Die Verantwortung für die Wasserwehr liegt bei den Gemeinden, d.h. sie stellen eine Wasserwehr auf, erarbeiten Alarmierungsunterlagen und informieren im Ereignisfall die Öffentlichkeit und betroffene Dritte über Hochwassersituationen. Unabhängig davon ist jeder, der von Hochwasser bedroht ist, gemäß § 99 Abs. 2 SächsWG verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen. (Link zu Überschwemmungsgebiete)

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