Landkreis Zwickau

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Abwasserbeseitigung

Kläranlage Cunersdorf

Kläranlage Cunersdorf

Öffentliche Abwasserbeseitigung

Die kommunale Abwasserbeseitigung ist eine aktive Maßnahme zum Umwelt- und Gewässerschutz.
Die Gemeinden haben gemäß § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (http://www.recht.sachsen.de/) die Abwasserbeseitigungspflicht. Die Städte und Gemeinden des Landkreises Zwickau haben sich zu Abwasserverbänden zusammengeschlossen, um diese Aufgabe besser, effektiver und kostengünstiger als eine einzelne Gemeinde erfüllen zu können.

Die Abwasserzweckverbände haben für ihre Entsorgungsgebiete Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK) erarbeitet. Darin ist grundstücksgenau ausgewiesen, ob ein Grundstück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen wird oder ob eine dauerhafte individuelle Abwasserentsorgung errichtet und betrieben werden muss.

Folgende Abwasserzweckverbände gibt es im Kreis: 
Regional-Wasser / Abwasser-Zweckverband Zwickau/Werdau (http://www.rzv-zwickau-werdau.de/)
Abwasserzweckverband „Lungwitztal-Steegenwiesen“ (http://www.wad-gmbh.de/)
Abwasserzweckverband Götzenthal (http://www.azv-goetzenthal.de/)
Zweckverband „Frohnbach“ (http://www.zvfrohnbach.de/)

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Individuelle Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen

Wenn laut Abwasserbeseitigungskonzept bis 2015 kein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage vorgesehen ist muss jeder Eigentümer seine individuelle Grundstücksentwässerungsanlage bis zum 31.12.2015 dem Stand der Technik anpassen. Dem Stand der Technik entsprechen ausreichend bemessene bauartzugelassene vollbiologische Kleinkläranlagen nach DIN EN 12566-1 und -3 oder vergleichbare Systeme, die eine vollbiologische Behandlung gewährleisten.

Die Errichtung einer bauartzugelassenen Kleinkläranlage nach DIN EN 12566-1 und -3 stellt nach § 67 Abs. 2 SächsWG einen genehmigungsfreien Tatbestand dar, die Einleitung der behandelten Abwässer in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser (Versickerung) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 WHG durch die Untere Wasserbehörde.

[Formular/Merkblatt Download]

Der Freistaat Sachsen unterstützt die Modernisierung einer Grundstücksentwässerung durch Neubau oder Nachrüstung einer vollbiologischen Behandlungsstufe mit Fördermitteln. Die Fördermittelangelegenheiten werden durch den jeweiligen Abwasserverband betreut, die Fördermittel reicht die Sächsische Aufbaubank (http://www.sab.sachsen.de/) aus.

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Individuelle Regenwasserbeseitigung

Auf Grundstücken anfallendes Niederschlagswasser sollte bei geeigneten Standortverhältnissen auf dem eigenen Grundstück breitflächig versickert werden. Bei ungeeigneten Standortverhältnissen kann das Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet oder ins Grundwasser versickert werden. Das Einleiten von Niederschlagswasser kann unter den Gemeingebrauch gemäß § 34 SächsWG fallen, wenn es unverschmutzt und nicht aus gemeinsamen Anlagen stammt.
Wenn die Einleitung in das Grundwasser über entsprechende Versickerungsanlagen notwendig wird ist die Einhaltung der Bedingungen der Erlaubnisfreiheitsverordnung nachzuweisen.

Industrielles und gewerbliches Abwasser

Abwasser aus Industrie- und Gewerbestandorten muss den Anforderungen der Abwasserherkunftsverordnung für den entsprechenden Herkunftsbereich entsprechen (http://www.gesetze-im-internet.de) .
Vor Einleitung in ein Gewässer ist eine entsprechende Vorbehandlung durchzuführen. Die Einleitung bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde.

Die Indirekteinleitung von industriell und gewerblich genutztem Abwasser in die öffentliche Kanalisation bedarf gemäß § 64 Abs. 1 SächsWG ebenfalls der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.

Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

Abwasseranlagen mit einer Kapazität > 8 m³ Abwasser pro Tag bedürfen nach § 67 Abs. 1 SächsWG der wasserrechtlichen Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.

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