Auf Industriestandorten finden sich häufig umweltgefährdende Boden– und Grundwasserkontaminationen, die aufgrund nicht kalkulierbarer Kostenrisiken ein Investitionshemmnis darstellen. Zur Revitalisierung solcher Standorte können die Investoren von den Kosten der Altlastensanierung ganz oder teilweise freigestellt werden.
Der Landkreis Zwickau ist als untere Abfallbehörde seit dem 01.08.2008 für die Bearbeitung des Altlastenfreistellungsverfahren zuständig. Grundlage für die Erteilung einer Altlastenfreistellung ist der Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (URaG).
Die Freistellung kann dann erfolgen, wenn:
1. von den Altlasten Gefahren für die Umwelt ausgehen,
2. die Altlasten vor dem 01.07.1990 verursacht wurden,
3. ein gültiger Antrag vorliegt (Beitritt in einen Freistellungsantrag, z. B. offene Antragsposition des Voreigentümers bzw. Verkäufers),
4. die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen geplant bzw.
erfüllt ist
5. ein wirksamer Freistellungsbescheid auf Ihre Person / Unternehmen übertragen wird.
Die Verfahrensabläufe zur finanz- und fachtechnischen Abwicklung von Maßnahmen innerhalb der Altlastenfreistellung bestehen im Wesentlichen aus drei Teilgebieten .
1. Freistellungsverfahren
2. Freistellungsvollzug
3. Kostenerstattungsverfahren
In den einzelnen Teilgebieten ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Eigentümer / Unternehmer, den Behörden (Landkreis, SMUL) und dem Projektkontroller (zur Zeit die ARGE AFC) notwendig.
Ziel der Altlastenfreistellung ist die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Beseitigung von Investitionshemmnissen, eine nachhaltige Verbesserung der Umweltsituation und ein weitgehender Ausschluss von nicht kalkulierbaren Kostenrisiken für den Freigestellten. Das Verfahren ist somit ein wichtiger Entwicklungsfaktor für die Wirtschaft im Landkreis.
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