CITES hat das Ziel, bestimmte, in Anhängen aufgeführte Tier- und Pflanzenarten vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen. Um dies
sicherzustellen, baut die Konvention ein System von völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben auf, das den Handel mit gefährdeten Arten über Export- und Importrestriktionen regelt. Weiterführende Informationen sind unter (www.bfn.de) abrufbar.
Neben diesen handelsrelevanten Artenschutzbestimmungen sind aber auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen für die bei uns im Freiland vorkommenden Arten und ihre Lebensstätten zu beachten. Hierzu gehören u.a. Zugriffsverbote, die in Übereinstimmung mit EG-rechtlichen Vorgaben (der Vogelschutz- und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) zu beachten sind. Siehe dazu auch bei (www.bfn.de) .
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der sächsischen Verwaltung treten ab 01.08.2008
umfassende Änderungen der Zuständigkeiten im Artenschutzrecht in Kraft. Insbesondere werden in Sachsen die bis zu diesem Zeitpunkt von den Höheren Naturschutzbehörden wahrgenommenen Aufgaben im sogenannten handelsrelevanten Artenschutz weitgehend auf die Landkreise und kreisfreien Städte verlagert.
Bestandsanzeigen gemäß § 7 Bundesartenschutzverordnung und Anträge zur Ausstellung von EU- Bescheinigungen nimmt ab diesem Zeitpunkt für den Landkreis Zwickau das Landratsamt Zwickau, Amt für Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, zum Sternplatz 7 in 08412 Werdau, entgegen.
| Telefon | 0375 4402-26310 |
|---|---|
| Fax | 0375 4402-26219 |
| Landforstnatur (at) landkreis-zwickau.de | |
| Internet | http://www.landkreis-zwickau.de |
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