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Umweltamt

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Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik - Umrüstung auf vollbiologische Anlage

Montag, 21. Juni 2010 (Umweltamt)

Betreiber von Kleinkläranlagen sind aufgefordert, die Gültigkeit der erforderlichen Erlaubnis für die Einleitung in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser zu prüfen.

Die Abwassereinleitung aus Kläranlagen in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. In der Regel wurden die von der Unteren Wasserbehörde ab 1991 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse befristet für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Sobald die Frist abgelaufen ist, kann - wenn der Stand der Technik nicht eingehalten wird -  keine neue Erlaubnis erteilt werden. In dem Fall muss ein Sanierungsbescheid erlassen werden. Der Stand der Technik bei Abwassereinleitungen ist eingehalten, wenn die Reinigung vollbiologisch erfolgt.

Die Betreiber von Kläranlagen und Inhaber einer solchen wasserrechtlichen Erlaubnis werden daher aufgefordert, den Fristablauf der Erlaubnis zu überprüfen. Die Inhaber von Erlaubnissen, deren Frist in Kürze abläuft oder die verfristet sind, haben sich umgehend an die untere Wasserbehörde zu wenden und einen entsprechenden Antrag zu stellen (Verlängerung, Sanierungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abwassereinleitung in ein Gewässer ohne gültige wasserrechtliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

Seit 2007 ist die Kleinkläranlagenverordnung im Freistaat Sachsen in Kraft. Die vorliegende Verordnung regelt zum einen die Fristen, die für die erforderliche Anpassung bestehender Kleinkläranlagen und Einleitungen an den Stand der Technik einzuhalten sind. Zum anderen werden die Pflichten des Betreibers zur Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung geregelt. Vorhandene Kleineinleitungen, die nicht den Anforderungen - Stand der Technik - entsprechen, sind bis spätestens dem 31. Dezember 2015 an die Anforderungen anzupassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausschöpfung dieser Frist. 

Der Freistaat Sachsen fördert über die Sächsische Aufbaubank die Umrüstung und den Ersatz der Kläranlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen. Die Förderung ist bei den jeweiligen zuständigen Abwasserzweckverbänden zu beantragen.

Das Umweltamt möchte auch darauf hinweisen, dass ab 2010 alle Einleiter von Abwasser aus Anlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, eine Abwasserabgabe entrichten müssen. Die Abwasserzweckverbände wurden vom Freistaat Sachsen beauftragt, diese Abgabe einzufordern. Dies wird für das Jahr 2010 im folgenden Jahr erfolgen.

Die Grundstückseigentümer werden gebeten, sich bereits jetzt gegenüber den Zweckverbänden oder der unteren Wasserbehörde verbindlich zu erklären, in welchem Jahr die erforderliche Sanierung der Kleinkläranlage bzw. der Ersatzneubau erfolgen soll.

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