Eingriffsregelung gemäß §§ 8 - 11 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG)
Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 SächsNatSchG) sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
Die Naturschutzbehörde hat in Anwendung der §§ 8- 11 des SächsNatSchG zu prüfen, ob überhaupt ein Eingriff zugelassen werden darf und ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bzw. die Zahlung einer Ausgleichsabgabe notwendig sind.
Bedarf nach § 10 Abs. 1 des SächsNatSchG ein Vorhaben, welches mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, einer Gestattung oder Genehmigung (z.B. Baugenehmigung) nach anderen Rechtsvorschriften, so sind die für die naturschutzrechtliche Entscheidung erforderlichen Unterlagen bei der hierfür zuständigen Behörde vorzulegen.
Bedarf der Eingriff gemäß § 10 Abs. 6 des SächsNatSchG keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Aus-
führungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde unter Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen.
Ökokonto
Mit Hilfe des Ökokontos gemäß § 9a SächsNatSchG können vorgezogene Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können. Das Ökokonto ist ein Angebot an Vorhabensträger und Dritte, freiwillige Maßnahmen (deren grundsätzliche Eignung vor Beginn durch die Naturschutzbehörde bestätigt wird) zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft durchzuführen, die durch spätere Anerkennung und Anrechnung als Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff dienen.
Die Eignung von Flächen und Maßnahmen für eine spätere Eingriffskompensation wird durch Vorlage von Angaben zu Maßnahmeträger, Flächenverfügbarkeit, Beschreibung der geplanten Maßnahme und des Ausgangszustandes der Fläche durch die Naturschutzbehörde geprüft. Anerkannt werden solche Maßnahmen, die zu einer nachweisbaren Verbesserung des Ist- Zustandes von Natur und Landschaft, insbesondere hinsichtlich des Biotop- und Artenpotentials, führen und gleichzeitig zur Verbesserung ökologischer Funktionen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima Landschaftsbild und Erholungseignung beitragen.
Das Kompensationsflächenkataster gemäß § 9 b SächsNatSchG ist ein Verzeichnis, in dem Informationen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (einschließlich der Flächen, auf denen diese Maßnahmen durchgeführt werden) aufgezeichnet, fortgeschrieben und abrufbar bereitgehalten werden. Es kann zu einem verbesserten Vollzug der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung beitragen und wird bei der Naturschutzbehörde geführt.
Fragen hinsichtlich der Bewertung von Maßnahmen als Eingriff, der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen, der Eignung von Flächen und Maßnahmen für
das Ökokonto sowie der Erfassung von Kompensationsmaßnahmen im Kompensationsflächenkataster können durch die Naturschutzbehörde beantwortet werden.
| Telefon | 0375 4402-26312 |
|---|---|
| Fax | 0375 4402-26219 |
| Landforstnatur (at) landkreis-zwickau.de | |
| Internet | http://www.landkreis-zwickau.de |
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