Allgemeinverfügung zur Zustimmung zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Landkreis Zwickau - Vom 17. Dezember 2009
1. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV, Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) erteilt das Landratsamt Zwickau den Abfallentsorgern mit Abfallentsorgungsanlagen im Landkreis Zwickau für die Zeit bis 31. März 2010, in der die elektronische Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle noch nicht vorgeschrieben ist, die Zustimmung,
- die Entsorgungsnachweise,
- die Sammelentsorgungsnachweise,
- die Begleitscheine,
- die Übernahmescheine und
- die aus den vorgenannten elektronischen Nachweisen gebildeten elektronischen Register
elektronisch zu führen. Erzeuger, Beförderer und Einsammler außerhalb des Landkreises Zwickau können bei Entsorgungsvorgängen zu Entsorgungsanlagen im Landkreis Zwickau, deren Betreiber Nachweise auf Grund dieser Allgemeinverfügung (Zustimmung) vom 17. Dezember 2009 bereits in der Zeit bis 31. März 2010 elektronisch führen, in dieser Zeit ebenfalls an der elektronischen Nachweis- und Registerführung bei Beachtung der Bedingungen dieser Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 NachwV teilnehmen.
2. Für die elektronische Führung der Nachweise und Registern auf Grund dieser Zustimmung in der Zeit bis 31. März 2010 gelten die Anforderungen der Nachweisverordnung, die für die ab 1. April 2010 obligatorische elektronische Führung von Nachweisen und Registern verbindlich sind, entsprechend. Diese Anforderungen finden sich in §§ 17 bis 25 NachwV sowie in den bis 31. Januar 2011 befristeten Übergangsvorschriften des § 31 Abs. 2 bis Abs. 5 NachwV. Hinweise zu den einzelnen Anforderungen der Nachweisverordnung für die elektronische Führung von Nachweisen und Registern finden sich im Internet unter der Internetadresse http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wertstoffe/13885.htm.
3. Ein Entsorger mit Entsorgungsanlage im Landkreis Zwickau kann an der durch diese Allgemeinverfügung zugestimmten elektronischen Nachweis- und Registerführung nur teilnehmen, wenn und soweit die elektronische Übermittlung von Nachweis- oder Registerdaten unter Verwendung der gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 NachwV vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) veröffentlichten bundeseinheitliche Datenschnittstellen im XML-Format an die auf der Grundlage des § 20 NachwV eingerichteten Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) erfolgt. Für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist eine Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle-Abfall unter www.zks-abfall.de erforderlich.
4. Soweit bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen zu einer Entsorgungsanlage im Landkreis Zwickau in der Zeit bis 31. März 2010 einer der beteiligten Erzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger Nachweise (Begleitscheine, Übernahmescheine oder Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise) weiterhin entsprechend der Nachweisverordnung in Papier abwickeln will, müssen in dieser Zeit alle Beteiligten die Nachweise in Papier abwickeln.
5. Die Zustimmung kann jederzeit, auch nur gegenüber einzelnen Nachweispflichtigen, widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden, insbesondere bei einer Änderung der Vorschriften zur elektronischen Nachweisführung oder bei Verstößen der nachweispflichtigen Personen gegen Bestimmungen dieses Bescheides.
6. Die Allgemeinverfügung tritt am 17. Dezember 2009 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31. März 2010.
7. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Gründe:
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landkreises Zwickau für den Vollzug der Nachweisverordnung und hiernach getroffener Entscheidungen gegenüber Entsorgungsanlagen ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13a Abs. 1 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) und aus § 6 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuVO). Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 NachwV schließt diese Zustimmung die nachweispflichtigen Erzeuger, Einsammler und Beförderer ein, die am Transport von gefährlichen Abfällen zu Entsorgungsanlagen im Landkreis Zwickau beteiligt sind und nach Maßgabe und Umfang der erteilten Zustimmung am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen.
Gemäß § 31 Abs. 1 NachwV können die Nachweispflichtigen Nachweise und Register zur Entsorgung gefährlicher Abfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde bereits vor dem 1. April 2010 elektronisch nach Maßgabe der hierfür in der Nachweisverordnung vorgesehenen Anforderungen führen. Durch diese Zustimmung in Gestalt einer Allgemeinverfügung soll den ab 1. April 2010 zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern verpflichteten Adressaten dieser Allgemeinverfügung die Möglichkeit gegeben werden, die ab diesem Zeitpunkt hierfür geltenden Anforderungen der Nachweisverordnung bereits einzuführen.
Diese Allgemeinverfügung wird nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) öffentlich bekannt gemacht, weil diese Form das geeignete Mittel ist, die Bekanntgabe an alle in der Allgemeinverfügung genannten, namentlich nicht abschließend bekannten Adressaten sicherzustellen.
Die Kostenfreiheit für diesen Bescheid beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Zwickau, Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau, oder einer anderen in einer folgend aufgeführten Dienststelle des Landratsamtes Zwickau zu erheben: Werdauer Straße 62, Haus 1, 08056 Zwickau; Stauffenbergstraße 2, 08066 Zwickau; Königswalder Straße 18, 08412 Werdau; Zum Sternplatz 7, 08412 Werdau; Chemnitzer Straße 29, 08371 Glauchau; Gerhart-Hauptmann-Weg 1 + 2, 08371 Glauchau; Am Bahnhof 9, 09337 Hohenstein-Ernstthal; Jägerstraße 2a, 09212 Limbach-Oberfrohna
Hinweis:
Der Verstoß gegen oder die Abweichung von geltenden Nachweisvorschriften stellen, soweit diese Abweichungen nicht ausdrücklich über diesen Bescheid geregelt sind, eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 KrW-/ AbfG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann.