Der Naturschutz ist eine öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20 a des Grundgesetzes verankerten Staatsziel. Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten. Auch wenn dem entsprechend der Mensch im Mittelpunkt aller Bemühungen um eine intakte Umwelt steht, bedürfen der Schutz gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie der Erhalt ihrer Lebensräume und Wanderwege einer angemessenen Berücksichtigung bei der Nutzung von Natur und Landschaft.
Der Landkreis Zwickau besitzt eine bemerkenswert vielgestaltige Kulturlandschaft, bedingt durch seine naturräumliche Lage, die vom Westerzgebirge über das Erzgebirgsbecken, das Altenburg-Zeitzer Lößhügelland bis zum Mulde-Lößhügelland reicht. Die Erhaltung dieses Natur- und des damit in Zusammenhang stehenden Kulturerbes besitzt auch als Standortfaktor hohen Stellenwert. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit unseres Naturhaushaltes ist eine wichtige Investition für eine lebenswerte Zukunft und die Heimatverbundenheit der Bevölkerung des Landkreises.
Für die Umsetzung der dafür notwendigen gesetzlichen Vorschriften, aber auch für die Erhebung naturschutzrelevanter Daten sind die Fachleute der Naturschutzverwaltung zuständig. Die rechtliche Grundlage bildet dabei insbesondere das auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes erlassene Sächsische Naturschutzgesetz. Wichtige Regelungen dieses Gesetzes betreffen
Neben diesen nationalen Bestimmungen sind die Mitarbeiter der Naturschutzverwaltung aber auch für die Umsetzung Internationaler Abkommen sowie einer Reihe von EU-Richtlinien und -Verordnungen zum Schutz der Natur zuständig. Hierzu zählen u. a. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union.
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