Die Tschechische Republik wurde mit Wirkung vom 14. Februar 2021 zu einem Virusvarianten-Gebiet nach der Coronavirus-Einreiseverordnung erklärt.
Eine Einreise nach Sachsen ist nur noch mit einem negativen Coronatest und anschließender Quarantäne zulässig.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Für zahlreiche Beschäftigte, die aus der Tschechischen Republik nach Sachsen pendeln und deren Tätigkeit an ihren Arbeitsplätzen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Betriebe unverzichtbar ist, sieht die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung Ausnahmen von der Quarantänepflicht vor.
Diese Ausnahmen sind durch eine Amtliche Bescheinigung (Antrag auf Amtliche Bescheinigung über eine Tätigkeit in einem Betrieb nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9 der aktuellen Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung), der zuständigen kommunalen Behörde nachzuweisen.
Mit dem Antrag erklärt der Arbeitgeber zugleich, dass der Beschäftigte die Voraussetzung für die Ausnahme von der Quarantänepflicht erfüllt.
Amtliche Bescheinigung UND Negativer Test
Wichtiger Hinweis:
Vorraussetzung für die Einreise ist neben der
- Amtlichen Bescheinigung zur Befreiung von der Quarantänepflicht
- die tägliche Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung § 2 Absatz 1 Nummer 6)
Die täglichen Testungen sind ab dem Folgetag der Einreise für 21 Tage notwendig. Die Frist beginnt bei jeder Einreise erneut.
Antrag auf Amtliche Bescheinigung
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Stand: 16.03.2021 Formular für Beschäftigte im Landkreis Zwickau
Antrag auf Amtliche Bescheinigung über eine Tätigkeit in einem Betrieb (Formular für Beschäftigte im Landkreis Zwickau) pdf / 0,62 mb -
Stand: 16.03.2021 Musterformular Sachsen
Antrag auf Amtliche Bescheinigung über eine Tätigkeit in einem Betrieb (Musterformular Sachsen) pdf / 79,58 kb
Der Antrag für Beschäftigte im Landkreis Zwickau ist per E-Mail an
- corona-einreisende@landkreis-zwickau.de
zu senden.