Betreff
Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises Zwickau für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
Vorlage
BV/562/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.    Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für den Doppelhaushalt der Haushaltsjahre 2023 und 2024.

2.    Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird verzichtet.


Begründung:

Zu Ziffer 1:

In der Sitzung am 7. Dezember 2022 nahm der Kreistag in erster Lesung den Entwurf des Haushaltsplanes des Landkreises Zwickau für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zur Kenntnis. Die Erörterung zum Haushalt erfolgt in den Ausschüssen und Fraktionen im Zeitraum Januar bis März 2023.

Aufgrund aktueller Entwicklungen und mit dem Ziel, entlastende Anpassungen zeitnah einzubringen, wird zur Beschlussfassung ein aktualisierter Haushaltsplanentwurf für die Jahre 2023 und 2024 vorgelegt.

Die einzelnen Abweichungen zwischen dem zur ersten Lesung in den Kreistag eingebrachten Entwurf und dem diesem vorliegenden Beschlussentwurf als Anlage 1 beigefügten Haushaltsplan können der Übersicht in Anlage 2 entnommen werden. 

In der Haushaltssatzung des Landkreises Zwickau und dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (siehe Anlage 1) werden jetzt folgende Volumina ausgewiesen:

1.    Ergebnishaushalt

in TEUR

2023

2024

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

453.248,0

457.126,3

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

467.501,2

481.408,8

Saldo

-14.253.2

-24.282,5

Die Ergebnishaushalte 2023 und 2024 sind in Höhe der vorstehenden Beträge nicht ausgeglichen.

Unter Einbezug des Sonderergebnisses in Höhe von -10,0 TEUR in 2023 und 0,0 TEUR in 2024 wird im Gesamtergebnis in 2023 ein Fehlbetrag in Höhe von 14.263,2 TEUR und in 2024 unverändert in Höhe von 24.282,5 TEUR ausgewiesen.

Die Fehlbetragsdeckungen sind wie folgt veranschlagt:

in TEUR

2023

2024

Verrechnung mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO

3.886,4

3.760,4

Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

7.304,1

20.522,1

Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses

10,0

0,0

Vortrag eines Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses auf Folgejahre

3.062,7[1]

0,0

2.    Finanzhaushalt

in TEUR

2023

2024

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

443.691,4

449.259,6

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

454.490,8

468.534,6

Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit

-10.799,4

-19.275,0

Mit dem Ausweis der negativen Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit werden Auszahlungen für die Tilgung von Krediten in 2023 in Höhe von 3.055,5 TEUR und in 2024 in Höhe von 2.934,1 TEUR nicht erwirtschaftet.

in TEUR

2023

2024

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

65.271,0

44.925,2

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

80.321,3

50.713,9

Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit

-15.050,3

-5.788,7

in TEUR

2023

2024

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

2.737,9

6.734,3

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

3.055,5

2.934,1

Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit

-317,6

3.800,2

Die sich aus den ergebenden Salden ermittelten Bedarfe des Finanzhaushaltes:

·         im Haushaltsjahr 2023 in Höhe von insgesamt 26.167,3 TEUR und

·         im Haushaltsjahr 2024 in Höhe von insgesamt 21.263,5 TEUR

werden aus dem Bestand an liquiden Mitteln finanziert.

3.    Kreisumlage

Die Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2023 mit 34,80 v. H. und für das Haushaltsjahr 2024 mit 34,80 v. H. der Umlagegrundlagen der Städte und Gemeinden des Landkreises Zwickau festgelegt.

Die kreisangehörigen Gemeinden und Städte wurden in diesem Zusammenhang zur Feststellung/ Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit beteiligt.

Die Beurteilung der finanziellen Mindestausstattung und Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden erfolgte unter Einbezug der aktuellen Rechtsprechung.

Im Rahmen der Beteiligung wurden den Städten und Gemeinden die zur Beurteilung herangezogenen Daten sowie die Eckpunkte des Haushaltsplanes des Landkreises für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden Prognose- und Planungswerte von den Städten und Gemeinden angefordert.

Weiterhin wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme und zu Einwendungen gegeben.

Zur Ermittlung und Beurteilung der finanziellen Mindestausstattung und Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden wurden folgende Kriterien herangezogen:

(1)  Stand der Rücklagen - Stichtagsbetrachtung zum 31.12.2022, 2023 und 2024

(2)  verbleibendes Basiskapital - Stichtagsbetrachtung zum 31.12.2022

(3)  Betrachtung des Saldos aus der laufenden Verwaltungstätigkeit, ob der Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften daraus gedeckt werden kann (§ 72 Abs. 4 S. 1 SächsGemO) – Stichtagsbetrachtung zum 31.12.2022, 2023 und 2024

(4)  Betrachtung des Saldos aus der laufenden Verwaltungstätigkeit, ob der Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften daraus gedeckt werden kann (§ 72 Abs. 4 S. 1 SächsGemO) – Zeitreihenvergleich 2013-2022 (temporäre Schwankungen)

(5)  Betrachtung der zur Verfügung stehenden Mittel gem. § 72 Abs. 4 S. 2 SächsGemO – Stichtagsbetrachtung zum 31.12.2022, 2023 und 2024

(6)  Betrachtung des Saldos aus der laufenden Verwaltungstätigkeit

Zeitreihenvergleich 2013-2024 (temporäre Schwankungen)

(7)  Betrachtung der Gesamtverschuldung - Stichtagsbetrachtung zum 31.12.2022

(8)  Betrachtung des Saldos aus der Investitionstätigkeit im Rahmen eines Zeitreihenvergleiches – durchschnittliche Investitionstätigkeit 2023 und 2024 im Vergleich zur durchschnittlichen Investitionstätigkeit 2013 bis 2022 (temporäre Schwankungen)

Nach Auswertung der vorliegenden Daten und der von den Städten und Gemeinden zugearbeiteten Prognose- und Planwerte unter Berücksichtigung des Standes der Entwicklung in der Vergangenheit und der vorgelegten Planungen für 2023 und 2024 ist für die übergroße Mehrheit der Städte und Gemeinden im Landkreis Zwickau eine Gefährdung der finanziellen Mindestausstattung nicht zu befürchten. In der Anlage 3 wird ein Überblick der Auswertung der zuvor genannten Kriterien dargestellt.

 

In der Abwägung der finanziellen Interessen zwischen denen des Landkreises und denen der Städte und Gemeinden gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landkreis eigene Interessen zu Lasten der Städte und Gemeinden bevorzugt.

Dazu wird die nachfolgende Übersicht beigefügt:

Landkreis

Städte und Gemeinden

ohne Erhöhung Kreisumlage

mit Erhöhung Kreisumlage

ohne Erhöhung Kreisumlage

mit Erhöhung Kreisumlage

Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt möglich?

nein

nein

teilweise

teilweise

Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung gesetzlicher Ausgleichsmöglichkeiten gegeben?

nein

ja

ja

ja

Liquidität ausreichend, so dass aus dem Saldo der laufenden Verwaltungs-tätigkeit der Betrag der ordentlichen Kredittilgung gedeckt werden kann?

nein

nein

teilweise

teilweise

Liquiditätsbedarf unter Berücksichtigung des Finanzmittelbestandes noch gedeckt?

nein

ja*

ja

ja

Kreditaufnahme zur Investitionsfinanzierung möglich?

nein

ja

Durchführung freiwilliger Aufgaben in einem bescheidenen aber merkbaren Umfang möglich?**

nein

ja

(1,7 % des Haushalts-volumens)

* in 2023 gegeben und in 2024 derzeit ggf. vorübergehend aus Kassenkredit (gem. Ziffer VII Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Bewältigung der Auswirkungen der Energiekrise im Freistaat Sachsen vom 4. Oktober 2022)

** Keine Gemeinde hat im Rahmen der vorliegenden Stellungnahmen vorgetragen, dass freiwillige Aufgaben erheblich eingeschränkt oder in der Substanz bedroht sind.

Für die detaillierte Darstellung des Verfahrens und der Auswertung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit werden den Kreistagsmitgliedern weitere Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Zu Ziffer 2:

Gemäß § 61 SächsLKrO i. V. m. § 88b SächsGemO kann der Landkreis einen Gesamtabschluss aufstellen.

„Der Gesetzgeber hatte früher schon mehrfach auf Drängen der Kommunen die Einführung des Gesamtabschlusses zeitlich aufgeschoben.“[2] Die aktuelle Rechtslage sieht nunmehr ein Wahlrecht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses vor.

Aufgrund dessen, dass bereits ein jährlicher Beteiligungsbericht erstellt wird und somit eine Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage erfolgt, ist die Aufstellung eines Gesamtabschlusses entbehrlich.

Der Beschluss zu dieser Entscheidung, ist für das jeweilige Haushaltsjahr und vor dem jeweiligen Haushaltsjahr zu treffen.

Anlagen

1 Haushaltsplan 2023/2024

2 Übersicht der Abweichungen zwischen Entwurf 1. Lesung und Beschlussentwurf

3 Übersicht zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit



[1] Gem. Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Bewältigung der Auswirkungen der Energiekrise im Freistaat Sachsen vom 4. Oktober 2022 (hier: Ziffer VI).

[2] Kommentar der Gemeindeordnung, Quecke/Schmid, § 88b SächsGemO.


§ 61 Sächsische Landkreisordnung i. V. m. §§ 74 ff. Sächsische Gemeindeordnung