Betreff
Abschluss Vergleichsvereinbarung zur Umstufung der ehemaligen Kreisstraße K 9314 in Langenhessen mit der Stadt Werdau
Vorlage
BV/572/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag ermächtigt den Landrat, die Vergleichsvereinbarung gemäß Anlage über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 150.000 € an die Stadt Werdau abzuschließen. 


Begründung:

Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 25.06.2008 wurde die damalige Kreisstraße K 9314 vom Abzweig B 175 im Bereich der Stadt Werdau zwischen Netzknoten NK 5240 118 Stat. 0.000 und Netzknoten 5240 118 Stat. 4,826 zur Ortsstraße mit Wirksamwerden zum 01.01.2010 abgestuft.

 

Im Rahmen der Anhörung zur Umstufung wurde mit Schreiben vom 26.05.2008 durch die Stadt Werdau die Kompletterneuerung der Straßendecke vom Kirchschulplatz OT Langenhessen bis zum Ortseingang Kernstadt Werdau gegenüber dem damaligen Regierungspräsidium Chemnitz gefordert. Auch vom damaligen Straßenbaulastträger Landkreis Zwickau wurde die Sanierung der gegenständlichen Straßendecke geplant. Eine Realisierung wurde jedoch vor der Umstufung aufgrund fehlender Fördermittel nicht realisiert.

Eine Umstufungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Zwickau und der Stadt Werdau wurde nicht geschlossen. Vielmehr vertrat der Landkreis die Auffassung, dass die Kreisstraße K 9314 in dem entsprechend der Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten wurde. 

Durch die Stadt Werdau wurde daraufhin im September 2009 eine Straßenzustandsbewertung beauftragt, deren Ergebnis am 05.11.2009 vorlag. Die Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass die Straße durch den bisherigen Straßenbaulastträger nicht fachgerecht ordnungsgemäß unterhalten wurde. Erschwerend kam hinzu, dass in Teilabschnitten der Straßenober- und Straßenunterbau zum überwiegenden Teil durch PAK, Arsen und Radioaktivität kontaminiert war. 

Die Stadt Werdau forderte daraufhin mit Verweis auf die Straßenzustandsbewertung nach § 11 Abs. 4 SächsStrG durch den Wechsel der Straßenbaulast, was mit einer Herabstufung der Kreisstraße einhergeht, Kostenerstattung für den Reparaturrückstau der nicht durch die Verkehrsbedeutung der Straße gebotenen Umfang durchgeführten ordnungsgemäßen Unterhaltung.

Eine Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für Sanierungs- und/oder Ausbauleistungen wurden seitens des Landkreises weiterhin abgelehnt.

Am 21.03.2011 erhob die Stadt Werdau wegen der rückständigen Straßenbaulast gegen den Landkreis Zwickau Klage vor dem VG Chemnitz. Das Verfahren wurde 2011 in eine Mediation überführt. In der Mediationssitzung vom 15.11.2011 war man sich einig, den Rechtsstreit unter Einbeziehung des Freistaats Sachsen beizulegen, Gespräche durch Verantwortliche zu führen und Fördermittel zu eruieren. Nach Durchführung der Mediation liegt das Verfahren derzeit ruhend.

Durch das Hochwasserereignis im Juni 2013 und mit Unterstützung von Landkreis und Wiederaufbaustab der Staatsregierung konnten zwei der drei Bauabschnitte mit 100%iger Förderung gebaut werden. Dazu wurden gemeinsam und unter langfristiger Vorbereitung Fördermittelanträge gestellt.

Der letzte Teil wurde dann mit einer Teil-KStB-Förderung gebaut. Für diesen Straßenteil brachte die Stadt Werdau in die Straßenbaumaßnahme ca. 507.000 € Eigenmittel ein. Dabei sind die Personalaufwendungen zur Erlangung der Hochwasserförderung, der KStB- Förderung, u.a. unberücksichtigt. Die Straße ist nunmehr vollkommen grundhaft instandgesetzt. Zudem wurde das radioaktive Material entsorgt. Gesamtkosten der Straßensanierung belaufen sich auf ca. 5 Mio €.

Auch nach der Ruhendstellung durch das VG Chemnitz und dem Abschluss der Straßenbaumaßnahmen gab es mehrfachen Austausch zwischen der Stadt Werdau sowie dem Landkreis über die Begleichung der nicht förderfähigen Ausbaukosten. Mit Schreiben vom 03.06.2022 forderte die Stadt Werdau unter Berufung auf ein neu erarbeitetes internes Leistungsverzeichnis für die Kostenermittlung Deckensanierung eines Teils des 2. Bauabschnitt von km 1,335 bis 2,150 im Ergebnis ca. die Hälfte der durch die Stadt Werdau aufgewendeten Kosten, mithin 250.165 € brutto als Ausgleich für rückständige Unterhaltung. In einem daraufhin stattgefundenen Gespräch mit der Stadt Werdau im Landratsamt, in welchem unter anderem die Unsicherheit einer Verjährung der Forderung diskutiert wurde, konnte eine Einigung auf eine mögliche Zahlung von 150.000 € erzielt werden.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass hinsichtlich der eventuell möglichen Verjährung große Unsicherheiten bestehen. So könnten die immer wieder aufflammenden und nicht restlos dokumentierten Verhandlungen zu dem Klageanspruch die Verjährung insoweit gehemmt haben, dass eine Verjährung ggf. noch nicht eingetreten ist. Ebenfalls könnte eine mögliche Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, weil immer wieder zum Anspruch Verhandlungen aufgenommen wurden. Insbesondere ist ein konkludenter Verjährungsverzicht denkbar, der einen Vertrauenstatbestand mit der Konsequenz geschaffen hat, dass dem Erklärungsempfänger (Stadt Werdau) die Arglisteinrede zusteht und die Verjährungseinrede (vorübergehend) unzulässig wäre, letztlich der Anspruchsberechtigte (Stadt Werdau) von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer neuerlichen Klage bzw. dem Aufrufen des ruhendgestellten Verfahrens vor dem VG Chemnitz die Stadt Werdau die volle Summe in Höhe von ca. 500.000 € geltend machen würde.

Abschließend wird durch den Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs eine jahrelange Streitigkeit mit der Stadt Werdau einvernehmlich beendet. Insbesondere wird eine Fortführung des Verfahrens mit erhöhtem Streitwert (500.000 €) und unsicheren Ausgang durch Zahlung einer Vergleichssumme von 150.000 € vermieden. Infolge der Abgeltungsklausel werden beidseitig keine Ansprüche, gleich welchen Rechtsgrundes, gleich ob bekannt oder unbekannt, mehr geltend gemacht. Da über die Kosten des Verfahrens keine Entscheidung getroffen wird, verbleiben die Gerichtskosten ausschließlich bei der Stadt Werdau. Rechtsanwaltskosten sind bisher nicht entstanden. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Fortführung mit der Einholung von Sachverständigengutachten zu rechnen wäre und damit deutlich höheren Verfahrenskosten entstehen würden.

Im Übrigem wurde der Betrag in Höhe von 150.000 € bereits 2013 als Rückstellung für diese Angelegenheit eingebracht und steht damit in ausreichender Höhe auf dem Produktsachkonto 54210101.288000 zur Verfügung.


§ 24 SächsLKrO; §§ 6, 7 Abs. 2 Nr. 5 Hauptsatzung des Landkreises Zwickau