Betreff
Information zur anstehenden Liquidation der Autobus GmbH Sachsen-Regionalverkehr
Vorlage
InfoV/582/2023
Art
Informationsvorlage

Der Beteiligungsausschuss nimmt die Informationsvorlage zur Kenntnis.


Begründung:

Der Unternehmenszweck der Autobus GmbH Sachsen – Regionalverkehr (ASR) besteht seit dem 01. Juli 2010 in der Vorhaltung und Überlassung von Infrastruktur zur Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem Territorium des Landkreises Zwickau sowie angrenzender Ballungszentren. Die Gesellschaft hält dafür einen vollständigen Verkehrshof mit Betriebsdienstgebäude in Limbach-Oberfrohna vor, bestehend aus einem Verwaltungstrakt einschließlich Inventar, einer Waschhalle für Fahrzeuge, einer Werkstatt einschließlich Maschinen und Werkzeuge und einer Wagenhalle. Letztere bietet Platz für die Abstellung von bis zu 50 Linienbussen.

In 2018 erfolgte durch den Landkreis Zwickau als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr im Einzugsbereich eine europaweite Ausschreibung der ÖPNV-Leistungen im Linienbündel 1 Landkreis Zwickau Nordost, da der Verkehrsvertrag  vom Juli 2007, der mit der Strukturveränderung von 2010 als Betrauungsvereinbarung an die Regionalverkehr Erzgebirge GmbH vergeben worden war, Ende 2018 planmäßig enden sollte. Im Ergebnis dieser Ausschreibung wurde die ÖPNV-Verkehrsleistung ab dem 01. Januar 2019 an die Regionalverkehr Westsachsen GmbH, Zwickau (RVW) für die nächsten zehn Jahre vergeben.

Bestandteil dieser Ausschreibung war u. a. die Beistellung des Betriebshofes Limbach-Oberfrohna im Rahmen eines Pachtverhältnisses. Dieser Pachtvertrag wurde im Dezember 2018 zwischen der ASR und der RVW mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltet die Verpachtung des Grundstücks, der aufstehenden Gebäude und baulichen Einrichtungen.

Der Betriebshof wurde nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zur Errichtung eines Omnibusbetriebshofes gefördert. Die Zuwendung wurde als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbescheid vom 20. Juni 1997 legt jedoch unter anderem fest, dass der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn der Zuwendungsempfänger die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren veräußert oder zweckentfremdet. Dementsprechend wurde in 2019 ein dreiseitiger Zuwendungsvertrag zwischen der ASR, der RVW sowie dem Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straße und Verkehr geschlossen, in welcher der Freistaat Sachsen das bestehende Pachtverhältnis zwischen ASR und RVW als förderunschädlich einstuft. Gleichzeitig ist die ASR bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet, den Betriebshof ausschließlich zum Zwecke des Betreibens eines Omnibusbetriebshofes für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr zu nutzen oder zu diesem Zwecke durch Dritte nutzen zu lassen.

Mit steigendem Alter des Betriebshofes steigen die Instandhaltungsaufwendungen stetig. Größere Sanierungsaufwendungen sind zukünftig absehbar. Wie schon 2019 ursprünglich beabsichtigt (aufgrund der Fördermittelproblematik jedoch damals nicht umsetzbar), ist ein Verkauf des Betriebshofes mit Ablauf der Fördermittelbindefrist zum 31. Dezember 2023 geplant. Die RVW hat weiterhin entsprechendes Interesse angezeigt. Der Verkauf der Immobile wird von der Geschäftsführung der ASR vor allem hinsichtlich des Instandhaltungsrisikos als wirtschaftlich sinnvoll erachtet.

Mit Vollzug des Verkaufs des Betriebshofes entfällt der Unternehmenszweck der ASR, wodurch auch die Voraussetzungen zur Unterhaltung eines wirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 94a SächsGemO für den Gesellschafter nicht mehr gegeben sind.

Daher soll die ASR gemäß den gesetzlichen Regelungen aufgelöst werden. Der nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG hierfür zufassende Gesellschafterbeschluss bedarf der Ermächtigung durch den Kreistag (nach dem 31. Dezember 2023).

 


§ 63 SächsLKrO i. V. m. § 98 Abs. 1 SächsGemO