Der Beteiligungsausschuss nimmt die Informationsvorlage zur Kenntnis.
Begründung:
Der Unternehmenszweck der Autobus GmbH Sachsen – Regionalverkehr (ASR)
besteht seit dem 01. Juli 2010 in der Vorhaltung und Überlassung von
Infrastruktur zur Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem
Territorium des Landkreises Zwickau sowie angrenzender Ballungszentren. Die
Gesellschaft hält dafür einen vollständigen Verkehrshof mit
Betriebsdienstgebäude in Limbach-Oberfrohna vor, bestehend aus einem
Verwaltungstrakt einschließlich Inventar, einer Waschhalle für Fahrzeuge, einer
Werkstatt einschließlich Maschinen und Werkzeuge und einer Wagenhalle. Letztere
bietet Platz für die Abstellung von bis zu 50 Linienbussen.
In 2018 erfolgte
durch den Landkreis Zwickau als Aufgabenträger für den öffentlichen
Personennahverkehr im Einzugsbereich eine europaweite Ausschreibung der
ÖPNV-Leistungen im Linienbündel 1 Landkreis Zwickau Nordost, da der
Verkehrsvertrag vom Juli 2007, der mit der Strukturveränderung von
2010 als Betrauungsvereinbarung an die Regionalverkehr Erzgebirge GmbH vergeben
worden war, Ende 2018 planmäßig enden sollte. Im Ergebnis dieser Ausschreibung
wurde die ÖPNV-Verkehrsleistung ab dem 01. Januar 2019 an die
Regionalverkehr Westsachsen GmbH, Zwickau (RVW) für die nächsten zehn Jahre
vergeben.
Bestandteil dieser
Ausschreibung war u. a. die Beistellung des Betriebshofes
Limbach-Oberfrohna im Rahmen eines Pachtverhältnisses. Dieser Pachtvertrag
wurde im Dezember 2018 zwischen
der ASR und der RVW mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen.
Der Vertrag beinhaltet die Verpachtung des Grundstücks, der aufstehenden
Gebäude und baulichen Einrichtungen.
Der Betriebshof wurde nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zur
Errichtung eines Omnibusbetriebshofes gefördert. Die Zuwendung wurde als nicht
rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Der
Zuwendungsbescheid vom 20. Juni 1997 legt jedoch unter anderem fest,
dass der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn
der Zuwendungsempfänger die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraumes von
25 Jahren veräußert oder zweckentfremdet. Dementsprechend wurde in 2019
ein dreiseitiger Zuwendungsvertrag zwischen der ASR, der RVW sowie dem
Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straße und Verkehr
geschlossen, in welcher der Freistaat Sachsen das bestehende Pachtverhältnis
zwischen ASR und RVW als förderunschädlich einstuft. Gleichzeitig ist die ASR
bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet, den Betriebshof
ausschließlich zum Zwecke des Betreibens eines Omnibusbetriebshofes für den
straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im
Linienverkehr zu nutzen oder zu diesem Zwecke durch Dritte nutzen zu lassen.
Mit steigendem Alter des Betriebshofes steigen die
Instandhaltungsaufwendungen stetig. Größere Sanierungsaufwendungen sind
zukünftig absehbar. Wie schon 2019 ursprünglich beabsichtigt (aufgrund der
Fördermittelproblematik jedoch damals nicht umsetzbar), ist ein Verkauf des
Betriebshofes mit Ablauf der Fördermittelbindefrist zum
31. Dezember 2023 geplant. Die RVW hat weiterhin entsprechendes
Interesse angezeigt. Der Verkauf der Immobile wird von der Geschäftsführung der
ASR vor allem hinsichtlich des Instandhaltungsrisikos als wirtschaftlich
sinnvoll erachtet.
Mit Vollzug des Verkaufs des Betriebshofes entfällt der Unternehmenszweck
der ASR, wodurch auch die Voraussetzungen zur Unterhaltung eines
wirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 94a SächsGemO für den
Gesellschafter nicht mehr gegeben sind.
Daher soll die ASR gemäß den gesetzlichen Regelungen aufgelöst werden.
Der nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG hierfür zufassende
Gesellschafterbeschluss bedarf der Ermächtigung durch den Kreistag (nach dem
31. Dezember 2023).
§ 63 SächsLKrO i.
V. m. § 98 Abs. 1 SächsGemO
