Betreff
Bestätigung der Vorschlagsliste für die Jugendschöffen am Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal für die Geschäftsjahre 2024-2028
Vorlage
BV/594/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.    Der Jugendhilfeausschuss bestätigt die Vorschlagsliste der männlichen Bewerber als Jugendschöffen am Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal für die Geschäftsjahre 2024-2028 (Anlage 1).

2.    Der Jugendhilfeausschuss bestätigt die Vorschlagsliste der weiblichen Bewerber als Jugendschöffen am Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal für die Geschäftsjahre 2024-2028 (Anlage 2).

 


Begründung:

Mit Ablauf des 31.12.2023 endet die Amtszeit der für die Dauer von fünf Jahren gewählten Jugendschöffen.

Die Vorschlagslisten für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sind laut den Vorschriften der Verwaltungsvorschrift Schöffen- und Jugendschöffenamt – VwV Schöffen bis zum 30. Juni 2023 aufzustellen und durch den Jugendhilfeausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.

Laut Mitteilung vom Landgericht Zwickau hat der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Zwickau für das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal mindestens 52 Personen vorzuschlagen.

Die Mindestzahl muss erreicht und soll nicht wesentlich überschritten werden, es sollen je zur Hälfte Männer und Frauen vorgeschlagen werden.

Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugendhilfe erfahren sein.

Die Vorschlagsliste ist unverzüglich nach ihrer Aufstellung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste soll vom 3. bis einschließlich 7. Juli 2023 erfolgen.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Jugendamt oder Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden.

 

Bis spätestens 15. August 2023 ist die Vorschlagsliste an das Amtsgericht zu übersenden.

Dort erfolgt das weitere Verfahren (Zusammentreten Wahlausschuss, Entscheidung über Einsprüche, Wahl der Schöffen).

 


§ 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i. V. m.

§§ 28 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in den jeweils gültigen Fassungen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staats-ministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen (VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt – VwV Schöffenamt)