Betreff
Änderung der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11 - 14 und § 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe)
Vorlage
BV/627/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderungen der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14 und

§ 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe) gemäß Anlage 1. 


Begründung:

 

Die Förderung der freien Jugendhilfe erfolgt derzeit gemäß der „Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11 - 14 und § 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe)“.

 

Die am 03.02.2022 verabschiedete Richtlinie erfordert einerseits im Jahr 2023 die Überprüfung der Notwendigkeit einer Anpassung der als förderfähig anzuerkennenden Personalkosten für das Jahr 2025 im Bereich der Fachkraftförderung, andererseits eine Überarbeitung des Förderverfahrens im Bereich der Maßnahmenförderung gemäß Punkt 2.3 der FRL Freie Jugendhilfe. Zusätzlich zeigte sich im Rahmen der Antragsbearbeitung, dass die Regelung zur Sachkostenförderung im Bereich Fachkraftförderung zu präzisieren ist.

 

Im Folgenden soll eine Betrachtung der Änderungen innerhalb der Förderrichtlinie erfolgen:

 

1)    Anpassung der förderfähigen Personalkosten im Bereich der Fachkraftförderung

 

Gemäß Punkt 2.1.4 der FRL Freie Jugendhilfe sind gegenwärtig Personalkosten bis zu einem Höchstbetrag von 61.400,00 € je vollbeschäftigte Fachkraft (1,0 VZÄ) förderfähig. Die Richtlinie legt weiterhin fest, dass die Notwendigkeit einer Anpassung der Höhe dieses Festbetrages im Jahr 2023 mit Wirkung für das Jahr 2025 und danach aller zwei Jahre zu erfolgen hat.

 

Anhand der durchgeführten Berechnungen ist nunmehr festzustellen, dass die förderfähigen Personalkosten pro Vollzeit-Fachkraft, unter Berücksichtigung der periodischen Tarifanpassungen des TVöD, von aktuell 61.400,00 € auf 69.600,00 € anzuheben sind.

 

Die Grundlage der Berechnung bildet, wie schon bei der letzten Ermittlung des Fördersatzes ab 2023, die Eingruppierung der Fachkräfte in die Entgeltgruppe S 11b Stufe 3. Aufgrund der festgelegten Laufzeit des TVöD konnten die Lohnkosten bis zum 31.12.2024 genau bestimmt werden. Darüber hinaus wurde eine Lohnsteigerung von 3 % für den Zeitraum 2025 bis 2026 prognostiziert.

 

Aufgrund der Erhöhung der förderfähigen Personalkosten resultiert ebenso ein Anstieg der tatsächlichen Höchstwerte für die Personalkostenförderung:

 

bis 2025

ab 2025

Differenz

%

Höhe der maximalen Personalkostenförderung für Projekte mit Gesamtfinanzverantwortung des Landkreises
(überregional wirkende Projekte) –

Fördersatz 100 % der förderfähigen Personalkosten

61.400,00 €

69.600,00 €

8.200,00 €

13,36%

Höhe der maximalen Personalkostenförderung für kommunal wirkende Projekte
Fördersatz 75 % der förderfähigen Personalkosten

46.050,00 €

52.200,00 €

6.150,00 €

13,36%

 

 


 

2)    Präzisierung der Höhe der Sachkosten im Bereich der Fachkraftförderung

 

Bis zur ab dem Jahr 2023 wirksam gewordenen Änderung der Förderrichtlinie war die Höhe der gewährten Sachkosten im Bereich der Fachkraftförderung stets vom geförderten Stellenumfang abhängig. Diese Präzisierung bezüglich der Höhe der Sachkostenförderung je vollbeschäftigter Fachkraft fehlt in der aktuellen Förderrichtlinie. Es wird daher beabsichtigt, die existierende Regelung wie folgt anzupassen:

 

Die Förderung der Sachkosten beträgt bis zu 2.000 € je vollbeschäftigte Fachkraft

(1,0 VZÄ) der förderfähigen Kosten, für Familienzentren bis zu 3.000 € je vollbeschäftigte Fachkraft (1,0 VZÄ) der förderfähigen Kosten.

 

 

3)    Überarbeitung des Förderverfahrens im Bereich der Maßnahmenförderung gem. Pkt. 2.3 der FRL Freie Jugendhilfe

 

Anpassung des Fördersatzes im Bereich der Maßnahmenförderung

 

Gemäß FRL Freie Jugendhilfe beträgt die Zuwendung im Bereich der Maßnahmenförderung im Jahr 2023 3,50 € pro Tag und Person. Dabei werden Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung und internationalen Jugendbegegnung (JE), Maßnahmen der Familienerholung, Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung (JB), Maßnahmen der Mitarbeiterfortbildung sowie Familienfreizeiten gefördert. Der Landkreis Zwickau hat bei der derzeitigen Fördersatzberechnung die Strategie verfolgt, durch einen Fördersatz von

3,50 € die Teilnahme an einer Freizeitmaßnahme für so viele Kinder und Jugendliche wie möglich zu ermöglichen. Im Haushaltsjahr 2022 wurden dabei im Rahmen der Maßnahmenförderung 237 Projekte unterstützt.

 

Die Höhe des Fördersatzes ist fortan gemäß der Förderrichtlinie für das jeweils folgende Jahr mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses neu festzulegen:

 

Der Landkreis beabsichtigt, den Fördersatz auf 4,00 € pro Person und Tag zu erhöhen. Damit kann sichergestellt werden, dass auch in Zukunft eine hohe Anzahl von Kindern und Jugendlichen diese Angebote wahrnehmen können.

 

Gleichwohl möchten wir an dieser Stelle die Auswirkungen der Erhöhung des Fördersatzes sowie die Effekte von noch höheren Fördersätzen anhand aktueller Fallzahlen darstellen:

 

zur Verfügung stehendes Budget

123.300,00 €

Antragstellungen für das Jahr 2023

(richtlinienkonform beantrage Fördersumme)

104.006,50 €

beantragte Fördertage für das Jahr 2023

29.716

 

 

Unter Berücksichtigung dieser Kennwerte ergeben sich folgende prognostizierte Kosten:

 

angenommener Fördersatz

3,50 €

4,00 €

10,00 €

15,00 €

benötigtes Budget
unter der Annahme, dass die beantragten Fördertage konstant bleiben

104.006,50 €

118.864,57 €

297.161,43 €

445.742,14 €

%-Anteil der möglichen Förderung
unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Budgets

100,00%

100,00%

41,49%

27,66%

 

 

 

Überarbeitung des Förderverfahrens im Bereich der Maßnahmenförderung

 

Weiterhin zeigte sich in der Praxis, dass die nach Durchführung der Maßnahmen abgerechneten Fördermittel der Zuwendungsempfänger oftmals niedriger ausfallen, als die zunächst beantragten Mittel. Dies lässt sich zum einen durch den frühen Zeitpunkt der Antragstellung (Planung der Maßnahme noch nicht fortgeschritten) und zum anderen durch die Überlegung seitens des Zuwendungsempfängers, zunächst von einem "best-Case-Szenario" (hohe Teilnehmerzahlen) auszugehen, erklären.

 

Obwohl eine zweite Antragsfrist für Maßnahmen des 4. Quartals zum 31.08. vorgesehen ist, gestaltet sich die Vergabe der unterjährig nicht abgerufenen Fördermittel hierbei schwierig. Insbesondere Maßnahmen der Jugenderholung finden in diesem Zeitraum kaum mehr statt. Dementsprechend gehen hierzu auch keine Anträge ein.

 

Dies hat zur Folge, dass ein erheblicher Teil des zur Verfügung stehenden Budgets nicht abgerufen wird und im Haushalt verbleibt (im Jahr 2022 waren dies 35.859,89 € / 29 %).

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Antragsverfahren wie folgt anzupassen:

 

Für das jeweils kommende Förderjahr bleibt die Antragsfrist bis 31.12. des Vorjahres bestehen. Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind gleichzustellen (Stichtagsverfahren).

 

Zusätzlich wird unterjährig eine Möglichkeit geschaffen, weitere Anträge für Maßnahmen einzureichen. Eine Bewilligung dieser Anträge ist möglich, sofern unterjährig nicht abgerufene Fördermittel zur Verfügung stehen. Die Vergabe dieser freien Mittel sollte gemäß der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs (Windhundprinzip) erfolgen.

 

Im Rahmen der o. g. Anpassungen wurden weitere strukturelle und inhaltliche Änderungen in der Förderung der freien Jugendhilfe angebracht (Anlage 2).

 

Die Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14 und § 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe) soll am 01.01.2024 in Kraft treten.

 

 

 

Anlage 1              Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14 und § 16 SGB VIII

                               (FRL Freie Jugendhilfe)

 

Anlage 2              Synopse der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14 und § 16 SGB VIII

                               (FRL Freie Jugendhilfe)

 


Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII);
§ 12 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau;
§ 8 Nr. 3 Satzung des Jugendamtes des Landkreises Zwickau