Beschlussvorschlag:
1. Der Bildungs- und Kulturausschuss beschließt dem gemeinnützigen Kreissportbund Zwickau e.V. für dessen satzungsmäßigen Vereinszweck, insbesondere auch für die Förderung der Jugendhilfe einen Zuschuss für das Haushaltjahr 2023 in Höhe von 25.000 € und für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 25.000 € zu gewähren.
2. Der Zuschuss nach Ziffer 1 wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) eine Antragstellung ist nicht erforderlich,
b) eine ganz- oder teilweise Rückzahlung/Rückforderung wird ausgeschlossen,
c) die Auszahlung erfolgt in einem Betrag,
d) ein Verwendungsnachweis wird nicht gefordert,
e) der Antragsteller weißt die Gemeinnützigkeit anhand der Bescheinigung des Finanzamts (sog. Freistellungsbescheid) für die Jahre 2023 und 2024 gegenüber dem Landkreis Zwickau nach,
f) eine Förderung des Landkreises Zwickau über die Förderrichtlinie Freie Jugendhilfe wird ausgeschlossen.
Begründung:
Der Kreissportbund Zwickau e.V. (KSB) verfolgt als Vereinszweck die Ausübung und Förderung des Sports für alle, in all seinen Ausprägungen und Formen, sowie die Förderung der Jugendhilfe. Er ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig.
Der KSB wurde seitens des Landkreises Zwickau bisher ausschließlich über die FRL Freie Jugendhilfe im Bereich der Jugendverbandarbeit gefördert. In diesem Rahmen war der KSB meist in einer nachrangigen Priorität eingeordnet. Eine Mittelzuwendung erfolgte daher als Projektförderung in der Regel unstet.
Vor diesem Hintergrund hat der Kreistag mit seinem Haushaltbeschluss 2023 und 2024 in der Produktgruppe 421 – Förderung des Sports – jeweils Mittel in Höhe von 25.000 € eingeordnet.
Ziel der Verortung für Mittel an den KSB im Haushalt des Landkreises ist das Bekenntnis des Landkreises für eine finanzielle Unterstützung des KSB und die zukünftige Sicherstellung der finanziellen Unterstützung durch Einordnung in die Produktgruppe Förderung des Sports.
Die Mitteleinordnung für den KSB ist im Haushaltplan 2023/2024 nicht näher beschrieben. Insoweit bedarf es für die Mittelvergabe eines Beschlusses des BKA als zuständigen Ausschuss.
Im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des KSB soll der Zuschuss ohne die sonst in Förderrichtlinien geregelten Zuwendungsbedingungen erfolgen. Eine Doppelförderung des Vereinszweckes über den zu beschließenden Zuschuss hinaus aus Mitteln der FRL Freie Jugendhilfe soll jedoch ausgeschlossen werden.
Haushaltssatzung und Haushaltplan des Landkreises Zwickau für den Doppelhaushalt der Haushaltjahre 2023 und 2024
Hauptsatzung
