Betreff
Bestellung der Kreiswegewarte zur ehrenamtlichen Tätigkeit im Landkreis Zwickau
Vorlage
BV/045/2024
Art
Beschlussvorlage

Der Kreistag bestellt

Frau Tina Grotz,

Herrn Bernhard Müller,

Herrn Ingolf Reithel,

Herrn Stephan Werner,

Herrn Ronny John und

Frau Dunja Lucht

zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Kreiswegewart für den Landkreis Zwickau.

 


Begründung:

Die Förderung des Tourismus im Allgemeinen und die Entwicklung der touristischen Infrastruktur im Besonderen gehören nach § 2 Abs. 1 SächsLKrO zu den Aufgaben des Landkreises. Wie alle Kommunen ist auch der Landkreis Zwickau angehalten, u. a. ein ausreichendes Netz an touristischen Wegen vorzuhalten. Dazu zählen insbesondere Wanderwege. Allein das touristische Wanderwegenetz im Landkreis Zwickau umfasst rund 700 km.

Durch das Landratsamt Zwickau werden regelmäßig Kreiswegewarte eingesetzt, welche auf ehrenamtlicher Basis arbeiten.

Zu deren Aufgabengebiet zählen:

 

·         Mitwirkung für ein regional und überregional abgestimmtes Netz an Wanderwegen,

·         digitale Erfassung von Wegedaten und deren fachliche Zusammenfassung,

·         Sicherstellung einer einheitlichen Markierung und Beschilderung,

·         regelmäßige Begehungen des Wegenetzes,

·         Behebung von kleineren Schäden, Erfassung der Schäden und Anzeige im Landratsamt zwecks Beseitigung,

·         Erarbeitung von Vorschlägen für neue Wege bzw. Änderungen am Wegeverlauf in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt,

·         Mitwirkung bei der Festlegung von Standorten für Informationstafeln, Wegweiser, Schilder, etc.,

·         Abgabe fachlicher und ortskundiger Stellungnahmen sowie Zuarbeit zu kommunalen und überregionalen Planungen.

Bislang wurden die Kreiswegewarte durch den Landkreis jährlich mittels privatrechtlicher Verträge für die ehrenamtliche Tätigkeit gebunden. Diese sieht u. a. die Aufgaben und eine Aufwandsentschädigung in Anlehnung an die Entschädigungssatzung des Landkreises Zwickau vor.

Um die ehrenamtliche Tätigkeit der Kreiswegewarte an die Gesetzlichkeit anzupassen, ist es erforderlich, dass diese durch den Kreistag Zwickau in den öffentlich-rechtlichen Status ehrenamtlich Tätiger für den Landkreis Zwickau nach § 15 Abs. 2 SächsLKrO bestellt werden.

Damit stehen den Kreiswegewarten Entschädigungsleistungen gemäß Satzung des Landkreises Zwickau über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit zu.

Eine zusätzliche Belastung des Kreishaushaltes entsteht nicht, da die bisher auf privatrechtlicher Basis geleisteten Entschädigungsleistungen nunmehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestellung in gleicher Höhe gezahlt werden.

 


§ 15 Abs. 2 SächsLKrO