Der Kreistag
bestellt
Frau
Tina Grotz,
Herrn
Bernhard Müller,
Herrn Ingolf
Reithel,
Herrn Stephan
Werner,
Herrn Ronny John
und
Frau
Dunja Lucht
zur
ehrenamtlichen Tätigkeit als Kreiswegewart für den Landkreis Zwickau.
Begründung:
Die
Förderung des Tourismus im Allgemeinen und die Entwicklung der touristischen
Infrastruktur im Besonderen gehören nach § 2 Abs. 1 SächsLKrO zu den Aufgaben
des Landkreises. Wie alle Kommunen ist auch der Landkreis Zwickau angehalten, u. a.
ein ausreichendes Netz an touristischen Wegen vorzuhalten. Dazu zählen
insbesondere Wanderwege. Allein das touristische Wanderwegenetz im Landkreis
Zwickau umfasst rund 700 km.
Durch das
Landratsamt Zwickau werden regelmäßig Kreiswegewarte eingesetzt, welche auf
ehrenamtlicher Basis arbeiten.
Zu deren
Aufgabengebiet zählen:
·
Mitwirkung
für ein regional und überregional abgestimmtes Netz an Wanderwegen,
·
digitale
Erfassung von Wegedaten und deren fachliche Zusammenfassung,
·
Sicherstellung
einer einheitlichen Markierung und Beschilderung,
·
regelmäßige
Begehungen des Wegenetzes,
·
Behebung
von kleineren Schäden, Erfassung der Schäden und Anzeige im Landratsamt zwecks
Beseitigung,
·
Erarbeitung
von Vorschlägen für neue Wege bzw. Änderungen am Wegeverlauf in Zusammenarbeit
mit dem Landratsamt,
·
Mitwirkung
bei der Festlegung von Standorten für Informationstafeln, Wegweiser, Schilder,
etc.,
·
Abgabe
fachlicher und ortskundiger Stellungnahmen sowie Zuarbeit zu kommunalen und
überregionalen Planungen.
Bislang
wurden die Kreiswegewarte durch den Landkreis jährlich mittels
privatrechtlicher Verträge für die ehrenamtliche Tätigkeit gebunden. Diese
sieht u. a. die Aufgaben und eine Aufwandsentschädigung in Anlehnung an
die Entschädigungssatzung des Landkreises Zwickau vor.
Um die
ehrenamtliche Tätigkeit der Kreiswegewarte an die Gesetzlichkeit anzupassen,
ist es erforderlich, dass diese durch den Kreistag Zwickau in den
öffentlich-rechtlichen Status ehrenamtlich Tätiger für den Landkreis Zwickau
nach § 15 Abs. 2 SächsLKrO bestellt werden.
Damit stehen
den Kreiswegewarten Entschädigungsleistungen gemäß Satzung des Landkreises
Zwickau über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit zu.
Eine
zusätzliche Belastung des Kreishaushaltes entsteht nicht, da die bisher auf
privatrechtlicher Basis geleisteten Entschädigungsleistungen nunmehr aufgrund
öffentlich-rechtlicher Bestellung in gleicher Höhe gezahlt werden.
§ 15 Abs. 2 SächsLKrO
