Betreff
Optionserklärung zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch § 2b UStG
Vorlage
BV/057/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, die bestehende Optionserklärung zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts vom 7. Dezember 2016 mit erfolgten Verlängerungen zum 31. Dezember 2022 und zum 31. Dezember 2024 nicht zu widerrufen. Die Optionserklärung verlängert sich somit bis zum 31. Dezember 2026. 


Begründung:

I.             Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde eine „Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand“ in Form des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Der deutsche Gesetzgeber hat hiermit Vorgaben des EU-Rechts (Artikel 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie [MwStSystRL]) in nationales Recht umgesetzt und damit einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingeleitet.

Damit werden juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerlich grundsätzlich nach gleichen Maßstäben behandelt wie wirtschaftliche Unternehmen. Für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist es durch die Streichung des Verweises auf das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in § 2 Abs. 3 UStG künftig auch nicht mehr relevant, ob ertragssteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Umsatzsteuerpflicht wird ausschließlich nach den Kriterien des UStG geprüft.

Der Landkreis hat mit Beschluss 160/16/KT im Kreistag am 7. Dezember 2016 die gesetzliche Übergangsregelung in Anspruch genommen, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeübte Tätigkeitsbereiche und damit verbundene steuerbare Leistungen weiterhin die „alten Regelungen“ des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31. Dezember 2015 zur Anwendung kommen sollen (=Optionserklärung).

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde erstmals die Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22a bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit Beschluss 072/20/KT im Kreistag am 23. September 2020 wurde beschlossen, die bestehende Optionsregelung nicht zu widerrufen. Die Optionserklärung verlängerte sich somit automatisch bis zum 31. Dezember 2022.

Mit Jahressteuergesetz 2022, verabschiedet vom Bundestag am 16. Dezember 2022, wurde eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen. Der Landkreis hat seine Optionserklärung nicht widerrufen, so dass sich diese erneut, um weitere zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2024, verlängert hat.[1]

Im veröffentlichten Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024[2] vom 13. Juni 2024 ist nun erneut eine Verlängerung der Optionsfrist um weitere zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2026, vorgesehen.

Es ist zu entscheiden, ob der Landkreis von dieser Möglichkeit erneut Gebrauch macht (und damit die Umsatzsteuerpflicht erst zum 1. Januar 2027 eintritt) oder den Verzicht auf die Option zum 1. Januar 2025 erklärt, sofern erwartungsgemäß der Regierungsentwurf durch den Bundestag zum Gesetz erhoben wird. Der Regierungsentwurf wurde als besonders eilbedürftige Vorlage dem Bundesrat am 16. August 2024 zur Stellungnahme zugeleitet.

Vorgeschlagen wird, von der erneuten Verlängerung wiederum Gebrauch zu machen und die Optionserklärung nicht zu widerrufen. Die Entscheidung obliegt dem Kreistag.

Die Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden, also mit Wirkung ab 1. Januar 2025 oder 1. Januar 2026. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.

II.            Vorgehensweise im Landkreis Zwickau

Die Prüfung der Auswirkungen der Streichung des § 2 Abs. 3 sowie der Neuregelung im § 2b UStG erfolgt im Landratsamt bereits seit mehreren Jahren. Verwaltungsseitig wurde am 8. Juli 2019 ein Projekt zur Umsetzung der neuen Umsatzsteuerregeln im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz ab dem 1. Januar 2021 bestätigt. Die Beurteilung und Einordnung aller Leistungen im Hinblick auf eine vorliegende Umsatzsteuerrelevanz wurden bis dato fortlaufend mit folgendem Ergebnis geprüft:

Tatbestände

Anzahl*

Erträge (Volumen)*

in Mio. EUR

erfasste Vorgänge

692

122,7

dar. steuerbar

238

4,8

dar. steuerpflichtig

112 (3)

3,7 (1,6)

* in Klammern = dar. bisher steuerpflichtig

III.           Offene Anwendungsfragen

Im Rahmen der Prüfung der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung haben sich kurzfristig neue Erkenntnisse ergeben, die eine erneuten Sachprüfung zur Einordnung zur Folge haben. Diese Prüfung kann nicht gesichert bis zum ursprünglich avisierten Entscheidungszeitpunkt zur Anwendung des neuen Besteuerungsregimes vorgenommen werden, so dass eine rechtsichere Einführung nicht gewährleistet ist. Da die Folgen auch substantiell von größerer Bedeutung sein können, muss die Prüfung vor einer Entscheidung abgeschlossen sein.

IV.          Entscheidung

Nach aktueller Bewertung der Situation und Abwägung aller Argumente für oder gegen eine Verlängerung (insbesondere des bestehenden Risikos unter Punkt III) sehen wir vor, die Verlängerung der bisherigen Regel für mindestens ein Jahr in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr 2025 wird diesbezüglich eine erneute Beschlussempfehlung vorbereitet.

 



[1] Weitere Anwendung der „alten Regelungen“ des § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführte Leistungen.


§ 2b UStG und Entwurf Jahressteuergesetz 2024