Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die bestehende Optionserklärung zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts vom 7. Dezember 2016 mit erfolgten Verlängerungen zum 31. Dezember 2022 und zum 31. Dezember 2024 nicht zu widerrufen. Die Optionserklärung verlängert sich somit bis zum 31. Dezember 2026.
Begründung:
I.
Rechtliche
Grundlagen und Rahmenbedingungen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde eine „Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand“ in Form des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Der deutsche Gesetzgeber hat hiermit Vorgaben des EU-Rechts (Artikel 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie [MwStSystRL]) in nationales Recht umgesetzt und damit einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingeleitet.
Damit werden juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerlich grundsätzlich nach gleichen Maßstäben behandelt wie wirtschaftliche Unternehmen. Für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist es durch die Streichung des Verweises auf das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in § 2 Abs. 3 UStG künftig auch nicht mehr relevant, ob ertragssteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Umsatzsteuerpflicht wird ausschließlich nach den Kriterien des UStG geprüft.
Der Landkreis hat mit Beschluss 160/16/KT im Kreistag am 7. Dezember 2016 die gesetzliche Übergangsregelung in Anspruch genommen, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeübte Tätigkeitsbereiche und damit verbundene steuerbare Leistungen weiterhin die „alten Regelungen“ des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31. Dezember 2015 zur Anwendung kommen sollen (=Optionserklärung).
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde erstmals die Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22a bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Mit Beschluss 072/20/KT im Kreistag am 23. September 2020 wurde beschlossen, die bestehende Optionsregelung nicht zu widerrufen. Die Optionserklärung verlängerte sich somit automatisch bis zum 31. Dezember 2022.
Mit Jahressteuergesetz 2022, verabschiedet vom Bundestag am 16. Dezember 2022, wurde eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen. Der Landkreis hat seine Optionserklärung nicht widerrufen, so dass sich diese erneut, um weitere zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2024, verlängert hat.[1]
Im veröffentlichten Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024[2] vom 13. Juni 2024 ist nun erneut eine Verlängerung der Optionsfrist um weitere zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2026, vorgesehen.
Es ist zu entscheiden, ob der Landkreis
von dieser Möglichkeit erneut Gebrauch macht (und damit die Umsatzsteuerpflicht
erst zum 1. Januar 2027 eintritt) oder den Verzicht auf die Option zum
1. Januar 2025 erklärt, sofern erwartungsgemäß der Regierungsentwurf durch
den Bundestag zum Gesetz erhoben wird. Der Regierungsentwurf wurde als
besonders eilbedürftige Vorlage dem Bundesrat am 16. August 2024 zur
Stellungnahme zugeleitet.
Vorgeschlagen wird, von der erneuten
Verlängerung wiederum Gebrauch zu machen und die Optionserklärung nicht zu
widerrufen. Die Entscheidung obliegt dem Kreistag.
Die Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden, also mit Wirkung ab 1. Januar 2025 oder 1. Januar 2026. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.
II.
Vorgehensweise
im Landkreis Zwickau
Die Prüfung der Auswirkungen der
Streichung des § 2 Abs. 3 sowie der Neuregelung im § 2b UStG erfolgt im
Landratsamt bereits seit mehreren Jahren. Verwaltungsseitig wurde am 8. Juli
2019 ein Projekt zur Umsetzung der neuen Umsatzsteuerregeln im Zusammenhang mit
der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz ab dem 1. Januar 2021 bestätigt. Die
Beurteilung und Einordnung aller Leistungen im Hinblick auf eine vorliegende
Umsatzsteuerrelevanz wurden bis dato fortlaufend mit folgendem Ergebnis
geprüft:
|
Tatbestände |
Anzahl* |
Erträge (Volumen)* in Mio. EUR |
|
erfasste
Vorgänge |
692 |
122,7 |
|
dar. steuerbar |
238 |
4,8 |
|
dar. steuerpflichtig |
112 (3) |
3,7 (1,6) |
* in Klammern = dar. bisher steuerpflichtig
III.
Offene
Anwendungsfragen
Im Rahmen der Prüfung der
umsatzsteuerrechtlichen Einordnung haben sich kurzfristig neue Erkenntnisse
ergeben, die eine erneuten Sachprüfung zur Einordnung zur Folge haben. Diese
Prüfung kann nicht gesichert bis zum ursprünglich avisierten Entscheidungszeitpunkt
zur Anwendung des neuen Besteuerungsregimes vorgenommen werden, so dass eine
rechtsichere Einführung nicht gewährleistet ist. Da die Folgen auch
substantiell von größerer Bedeutung sein können, muss die Prüfung vor einer
Entscheidung abgeschlossen sein.
IV.
Entscheidung
Nach aktueller
Bewertung der Situation und Abwägung aller Argumente für oder gegen eine
Verlängerung (insbesondere des bestehenden Risikos unter Punkt III) sehen wir
vor, die Verlängerung der bisherigen Regel für mindestens ein Jahr in Anspruch
zu nehmen. Im Kalenderjahr 2025 wird diesbezüglich eine erneute
Beschlussempfehlung vorbereitet.
[1] Weitere Anwendung der „alten Regelungen“ des § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführte Leistungen.
§ 2b UStG und Entwurf Jahressteuergesetz 2024
