Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie zur Gestaltung der Rahmenbedingungen während einer Inobhutnahme in familiärer Bereitschaftspflege gemäß Anlage 1.
Begründung:
Das Jugendamt ist gemäß § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, Kinder in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert. Für die vorläufige Unterbringung gemäß § 42 SGB VIII stehen im Landkreis Zwickau
- zwei stationäre (Inobhutnahme-ION) Einrichtungen mit einer Kapazität von 22 Plätzen sowie
- sechs familiäre Bereitschaftspflegestellen (für Kinder von 0 – 6 Jahre) mit einer Kapazität von 6 Plätzen
zur Verfügung.
Die Rahmenbedingungen für Inobhutnahmen in einer familiären Bereitschaftspflege wurden zuletzt im Jugendhilfeausschuss am 31.03.2010 beschlossen und sollen mit der vorliegenden Beschlussvorlage aktualisiert werden. Schwerpunkt der Aktualisierung stellen die finanziellen Rahmenbedingungen dar, insbesondere soll das zukünftig gezahlte Freihaltegeld bei Nichtbelegung sowie Urlaub von 5,00 Euro pro Tag auf 25,00 Euro erhöht werden. Ziel ist es, die finanziellen Rahmenbedingungen für die Bereitschaftspflegestellen angemessen auszugestalten, damit diese auch zukünftig für diese Aufgabe zur Verfügung stehen.
Auch mit der Anpassung der finanziellen Rahmenbedingungen der familiären Bereitschaftspflege bleibt diese Form der Inobhutnahme kostengünstiger als eine stationäre Einrichtung (aktuelle Kosten pro Tag – Bereitschaftspflege: 65,45 € - stationäre ION: 283,12 €).
Die Kosten bei Unterbringung in familiärer Bereitschaftspflege, welche durch die Änderung der Rahmenbedingungen entstehen, wurden bei der Haushaltsplanung für die Jahre 2025 ff. bereits berücksichtigt.
Anlage
Anlage 1 - Richtlinie
§ 42 SGB VIII
