Betreff
Abstimmung des Kreistages zur Entscheidung des Landrates gemäß § 48 SächsLKrO zum Beschluss des Hauptausschusses vom 09.10.2024 zur Thematik "Windenergieanlagen im Werdauer Wald"
Vorlage
BV/086/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, die Petition vom 24.03.2024 - die Verordnung LSG Werdauer Wald durch Aufnahme eines Verbotes von Windenergieanlagen im LSG Werdauer Wald zu aktualisieren - wird zurückgewiesen; die Verwaltung wird beauftragt, die Aufnahme eines solchen Verbotes in die Rechtsverordnung des Landschaftsschutzgebietes Werdauer Wald zu prüfen und den Kreistag über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.


Begründung:

Zum Widerspruch des Landrates

Der Hauptausschuss hat mit BV/Nr. 063/24 vom 09.10.2024, dem Vorschlag, die Petition, mit beigefügten Antwortschreiben zurückzuweisen, nicht entsprochen.

Darin ist impliziert, dass der Hauptausschuss über die Aufnahme eines Verbotes von Windenergieanlagen in die Rechtsverordnung des LSG Werdauer Wald entschieden hat.

Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutzgesetzes stellt keine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung dar, sondern ist eine Pflichtaufgabe nach Weisung.

Gemäß § 13 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) erfolgt die Erklärung nach § 22 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von Teilen von Natur und Landschaft als Landschaftsschutzgebiet (LSG) durch Rechtsverordnung.

Auf Grund von § 22 Absatz 1 und 2, § 26 und § 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG sowie § 18, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und § 46 Absatz 1 Nummer 3 SächsNatSchG sind die Landkreise (Landratsämter) als untere Naturschutzbehörden für die Ausweisung von LSG durch Rechtsverordnung zuständig. § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLKrO findet keine Anwendung, d.h. für den Erlass der Rechtsverordnung ist keine Zuständigkeit des Kreistages gegeben.

Der Landrat muss gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 1 SächsLKrO einem Beschluss widersprechen, wenn er diesen für rechtswidrig hält.

Der Landrat hat daher dem Beschluss des Hauptausschusses widersprochen.

Die Rechtswidrigkeit ist darin begründet, dass für die Entscheidung über die Änderung der Schutzgebietsverordnung die Zuständigkeit des Kreistages nicht besteht.

Gemäß § 48 Abs. 2 Sächs LKrO hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 SächsLKrO i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 2 SächsLKrO entscheidet nunmehr der Kreistag über den Widerspruch, d.h., der Kreistag beschließt über denselben Beschlussgegenstand, der dem Hauptausschuss vorgelegen hat.

D.h., der Neubefassungsgegenstand ist nicht der Widerspruch des Landrates. Denn dieser ist einer Beschlussfassung durch den Kreistag entzogen, da es sich um eine ausschließliche Kompetenz des Landrates handelt, vgl. hierzu Anm. 23 zu § 52 SächsGemO, SächsGemO, Brüggen, Geiert, Nolden.)

Dies korrespondiert mit der Möglichkeit des Kreistages nach § 37 Abs. 3 Satz 5 SächsLKrO, auch ohne Widerspruchsverfahren einen rechtswidrigen oder nachteiligen Beschluss zu korrigieren, solange er noch nicht vollzogen ist.

Die Begründung zur Beschlussvorlage des Hauptausschusses lautet wie folgt:

Die Petenten reichten mit Schreiben vom 24.03.2024 beim Landratsamt ein Schreiben ein, das als Betreff ausweist:

Bitte gemäß § 11 Sächsische Landkreisordnung

Aktualisierung Verordnung LSG Werdauer Wald

Dabei geht es um ein erstrebtes Verbot von Windenergieanlagen im LSG Werdauer Wald. In der Verordnung von 2004 sei ein solches Verbot nicht explizit enthalten, so dass um dringende Prüfung gebeten werde, ob die Verordnung um ein solches Verbot ergänzt werden kann (siehe Anlage).

  1. Formalien

§ 11 Sächsische Landkreisordnung hat das Petitionsrecht zum Inhalt. Zuständig für Petitionsangelegenheiten ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 11 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau der Hauptausschuss.

Bei Petitionen ist innerhalb angemessener Frist, spätestens nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erlassen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist ein Zwischenbescheid zu erlassen.

Als Absender des Schreibens sind Petentin 1 und Petent 2 ausgewiesen. Das Schreiben ist jedoch offensichtlich nur von einer Person unterzeichnet worden.

Um

-          abzuklären, ob tatsächlich eine Petition im Sinne des Gesetzes beabsichtigt ist,

-          darauf hinzuweisen, dass eine Befassung im Hauptausschuss erst am 09.10.2024 erfolgen kann und

-          um Aufklärung zu bitten, wer tatsächlich Petitionsführer sein soll,

wurde unter dem 19.04.2024 ein Zwischenbescheid erlassen (siehe Anlage 2).

Petentin 1 erklärte telefonisch am 29.04.2024 und mit E-Mail vom 04.05.2024, dass es sich um eine Petition handelt, die von ihr allein unterzeichnet sei; Petent 2 könne aus dem Schreiben gestrichen werden.

  1. Fachamtliche Prüfung

Gemäß § 13 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) erfolgt die Erklärung nach § 22 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von Teilen von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet (LSG) oder Naturpark durch Rechtsverordnung.

Auf Grund von § 22 Absatz 1 und 2, § 26 und § 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG sowie § 18, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und § 46 Absatz 1 Nummer 3 SächsNatSchG sind die Landkreise als untere Naturschutzbehörden für die Ausweisung von LSG durch Rechtsverordnung zuständig. Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutz-gesetzes stellt keine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung dar, sondern ist eine Pflichtaufgabe nach Weisung, für deren Umsetzung die Verwaltung und nicht der Kreistag zuständig ist. Mithin kann eine Änderung einer Schutzgebietsverordnung per se nicht durch einen Kreistagsbeschluss erfolgen.

Im Übrigen erbat die Petentin in ihrem letzten Satz die Prüfung der Aufnahme eines solchen Verbots.

Eine solche Prüfung kann durch die zuständige untere Naturschutzbehörde auf Basis der einschlägigen bundes- und  landesrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

  1. Ergebnis

Die Petentin hat die Bitte vorgebracht, eine Rechtsverordnung durch Aufnahme eines Verbotes von Windenergieanlagen zu aktualisieren. Hierbei handelt es sich nicht um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, sondern um eine Pflichtaufgabe nach Weisung. Somit ist der Kreistag nicht zuständig für einen Beschluss zum Erlass einer Rechtsverordnung. Die Petition ist daher zurückzuweisen.

Zuständig für die Erfüllung der Pflichtaufgabe nach Weisung ist der Landkreis (untere Naturschutzbehörde). Die Verwaltung wird deshalb beauftragt, die Aufnahme eines Verbotes von Windenergieanlagen in die Rechtsverordnung zu prüfen.

 


§ 11 SächsLKrO

§ 7 Hauptsatzung

§ 48 Sächs LKrO