Betreff
Erste Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung - VerwKostS)
Vorlage
BV/121/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.    Der Kreistag beschließt die Erste Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung - VerwKostS) gemäß Anlage 1.

2.    Der Beschluss 050/24/KT des Kreistages vom 11. Dezember 2024 (Vorlage BV/069/2024) – Kommunales Kostenverzeichnis i. V. m. der Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) – wird aufgehoben.

 


Begründung:

Das kommunale Kostenverzeichnis i. V. m. der Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) war bereits Gegenstand der Beschlussfassung des Kreistages am 11. Dezember 2024 (BV/069/2024). Dabei wurde übersehen, dass die Änderung des Kostenverzeichnisses der Verwaltungskostensatzung in der Form einer Änderungssatzung erfolgen muss. Mit dieser Vorlage wird dieser Formfehler behoben. Materiell-inhaltlich erfolgte keine Änderung.

Der Beschluss vom Dezember wird im gleichen Zuge aufgehoben.

 

Die nachfolgende Begründung ist gegenüber der im Dezember eingereichten Beschlussvorlage (siehe oben) unverändert:

Die Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten inkl. kommunalen Kostenverzeichnis (Verwaltungskostensatzung – VerwKostS) wurde zuletzt mit Beschluss des Kreistages Nr. 149/21/KT vom 15. Dezember 2021 neu gefasst.

Die Überarbeitung des kommunalen Kostenverzeichnisses ist aus folgenden Gründen notwendig:

·         Die Personal- und Sachkostensätze in der Landkreisverwaltung für Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wurden zuletzt 2019 mit einer Gültigkeitsdauer von 2019 bis 2023 kalkuliert. Für den Zeitraum von 2024 bis einschließlich 2028 wurden neue Personal- und Sachkostensätze berechnet. Mit dem Inkrafttreten der neuen Personal- und Sachkostensätze ab 01.01.2024 ist auch das kommunale Kostenverzeichnis der Verwaltungskostensatzung zu überarbeiten.

·         Im Bereich Gutachterausschuss gibt es neben der Gebührenanpassung nach den aktuellen Personal- und Sackostensätzen noch weitere Gründe für die Gebührenerhöhung:

o   Im Bereich der Verkehrswertermittlung sind die Anforderungen an die Gutachterausschüsse gestiegen, verbunden mit einem höheren Zeit- und Kostenaufwand. Ein Teil der sächsischen Landkreise (z.B. Meißen, Vogtland, Sächs. Schweiz-Osterzgebirge) hat dies bei der Neufassung ihrer Kostenverzeichnisse bereits ebenfalls einkalkuliert.

o   Unter anderem haben sich gesetzliche Grundlagen (Baugesetzbuch, Steuergesetzgebung, Immobilienwertermittlungsverordnung) geändert, die zum Beispiel in der flächendeckenden Ableitung von Bodenrichtwerten und der gesicherten Ermittlung sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten (Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren) sichtbar werden. Ebenso wurde der zunehmende Trend zur digitalen Abgabe von Daten in die Satzung einbezogen und entsprechend kalkuliert.

o   Bei Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte steht der Gutachterausschuss im Wettbewerb mit den freien Sachverständigen und muss eine Kostendeckung, auch im Hinblick auf die Entschädigung der ehrenamtlichen Sachverständigen, einhalten. Der gestiegene Aufwand für die Erstattung rechtssicherer Gutachten (u. a. auch die energetische Betrachtung) macht sich sowohl in gestiegenen Honoraren freier Sachverständiger als auch in einem höheren Gebührenrahmen des Gutachterausschusses bemerkbar. Die Angleichung in diesem Bereich war zwingend notwendig. Die Leistung der Erstattung von Gutachten unterliegt ab dem Geltungsbereich des § 2b UStG zwingend der Umsatzsteuer.

Die Verwaltungskostensätze kommen im Wesentlichen überall dort zur Anwendung, wo Aufwendungen für Aufgaben im eigenen Wirkungskreis ermittelt und benötigt werden, um Entgelte und Gebühren zu bestimmen. Das betrifft u. a. folgende Bereiche und Aufgaben:

-       Interne Leistungsbeziehungen (als Grundlage für die Bestimmung der Aufwendungen und Entgelte für die kostenrechnenden Einrichtungen VHS, KMS, DLM, FTZ, Abfallgebühren),

-       Kostensätze in der Verwaltungsvereinbarung Jobcenter,

-       Verwaltungskostensatzung,

-       Archivkostensatzung,

-       Gebührensatzungen der kostenrechnenden Einrichtungen und

-       Wirtschaftlichkeitsberechnungen.

Anlagen

Anlage 1              Erste Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung - VerwKostS) mit Kommunalen Kostenverzeichnis

Anlage 2              Synopse Kommunales Kostenverzeichnis

 


§ 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen in der aktuellen Fassung