Beschlussvorschlag:
Der Freistaat
Sachsen plant im Entwurf seines Haushaltsgesetzes 2025/26 für das kommunale
Ehrenamtsbudget im Landkreis Zwickau jährliche Zuwendungen in Höhe von 150.000
€. In Ansehung der vorläufigen Haushaltsführung 2025 kommt es zu einer
gestaffelten Auszahlung.
1.
Der
Kreistag beschließt für den Fall der Verfügbarkeit, diese Finanzmittel auf
Grundlage der SächsKomPauschVO den ehrenamtlich Tätigen des Landkreises Zwickau
auf Antrag nach den Voraussetzungen der in der Anlage beigefügten Konzeption
zur Verfügung zu stellen.
2.
Der
Landrat wird ermächtigt, die Zugangsvoraussetzungen für diese Finanzmittel nach
der in der Anlage beigefügten Konzeption bei Bedarf anzupassen, sofern die
Anpassungen nicht grundsätzlicher Natur sind.
Begründung:
Die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur
vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 (VwV vorl. HWiF 2025) vom
12. Dezember 2024 regelt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auf der
Grundlage des Art. 98 der Sächsischen Verfassung sowie der Regelungen in der
VwV. Gemäß der dort aufgestellten Bewirtschaftungsregeln des Staatsministeriums
der Finanzen Ziffer II. 1. d) werden die zu leistenden Ausgaben begrenzt auf
bis zu 30 % der Obergrenze hinsichtlich „Sonstiger Ausgaben“. Darunter fallen
die verfügbaren Ausgabemittel für den Bereich bürgerschaftliches Engagement
(kommunales Ehrenamtsbudget).
Auf die vom
Landkreis Zwickau beantragte Auszahlung von 150.000 € erfolgte daher eine
Mitteilung über eine Bewilligung in Höhe von 45 T€.
Laut Mitteilung des Staatsministeriums der
Finanzen soll mit der Beschlussfassung zum Regierungsentwurf für den
Doppelhaushalt 2025/2026 die VwV vorl. HWiF 2025 angepasst werden.
Sobald der Haushaltsplan 2025/2026 durch den
Haushaltsgesetzgeber beschlossen ist, erfolgt bei Freigabe weiterer
Haushaltsmittel voraussichtlich im 3. Quartal 2025 eine weitere Mitteilung über
die Höhe der Zuwendungen für 2025 und 2026.
Da eine Auszahlung
der Mittel erst im Folgejahr nicht möglich ist, soll die Auszahlung jeweils
nach dem Eingang der Mittel erfolgen.
Um nach Zuordnung der Fördersummen die Finanzmittel schnellstmöglich an die ehrenamtlich Tätigen im Landkreis Zwickau weiterleiten zu können, ist bereits jetzt ein Beschluss des Kreistages über die Verwendung der Mittel angeraten. Denn nach Erhalt der Mittel sind eine Bekanntmachung der Antragsmöglichkeit sowie eine Antrags- und Entscheidungsfrist erforderlich, bevor die ehrenamtlich Tätigen (Privatpersonen, Vereine, Organisationen) die Mittel letztendlich einsetzen können.
§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 Sächsische Kommunalpauschalenverordnung - SächsKomPauschVO
