Betreff
Änderung der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11 - 14 und § 16 SGB VIII
Vorlage
BV/182/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderungen der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe

§§ 11-14 und § 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe) gemäß Anlage 1. 


Begründung:

Die Förderung der freien Jugendhilfe erfolgt derzeit gemäß der „Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14,

§ 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe)“. 

Die am 13.11.2024 verabschiedete Richtlinie erfordert einerseits aufgrund der Beschlussfassung des „Umsetzungskonzeptes zum Teilfachplan der Leistungsbereiche

§§ 11–14, § 16 SGB VIII“ eine Anpassung im Bereich der Fachkraftförderung gemäß Punkt 2.1 der FRL Freie Jugendhilfe, andererseits eine Überarbeitung des Förderverfahrens im Bereich der Maßnahmenförderung gemäß Punkt 2.3 der FRL Freie Jugendhilfe.

Am 29.04.2025 fand eine Informationsveranstaltung zu den geplanten Anpassungen in der FRL für Mitglieder des Jugendhilfeausschusses statt. Im Rahmen dieses Austausches wurde allen Jugendhilfeausschussmitgliedern die Möglichkeit gegeben, Änderungsvorschläge zur Richtlinienänderung bis zum 28.07.2025 einzureichen. In der Verwaltung des Landkreises Zwickau ist am 16.06.2025 die Stellungnahme des Jugendring Westsachsen e. V. zur beabsichtigten Überarbeitung der FRL Freie Jugendhilfe eingegangen. Sowohl diese als auch die detaillierten strukturellen und inhaltlichen Änderungen in der FRL Freie Jugendhilfe können der Anlage 2 entnommen werden.

Im Folgenden soll eine Betrachtung der notwendigen Änderungen innerhalb der Förderrichtlinie erfolgen:

1)    Anpassung der Förderrichtlinie unter Berücksichtigung der Regelungen des Umsetzungskonzeptes

Durch die Beschlussfassung des „Umsetzungskonzeptes zum Teilfachplan der Leistungsbereiche §§ 11-14, § 16 SGB VIII für den Zeitraum 2025 bis 2029“ und dessen Inkrafttreten zum 01.01.2025, hat sich die Fachkraftförderung inhaltlich und strukturell maßgeblich weiterentwickelt und modernisiert.

Im Bereich der Fachkraftförderung gemäß Punkt 2.1 der FRL Freie Jugendhilfe tritt die Richtlinie für den Zeitraum 2025 bis 2029 in Sozialräumen mit bestehender Kooperationsvereinbarung in den Hintergrund. Das Umsetzungskonzept übernimmt somit die maßgebliche Steuerung der Fachkraftförderung für diesen Zeitraum. Eine Aktivierung der Richtlinie erfolgt ausschließlich in den Sozialräumen, in denen die bestehende Kooperationsvereinbarung bzw. der öffentlich-rechtliche Vertrag gekündigt wird.

Zur Schaffung gleicher Förderbedingungen wurde dennoch eine Anpassung der FRL Freie Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Regelungen des Umsetzungskonzeptes notwendig.

Ziel des Umsetzungskonzeptes ist eine sozialraumorientierte Planung und Betrachtungsweise, mithilfe derer eine Jugendhilfestruktur geschafft werden soll, die es ermöglicht, Angebote flächendeckend und zugleich bedarfsgerecht über den gesamten Landkreis zu verteilen. Dementsprechend ist eine Anpassung der Begrifflichkeiten erforderlich. Um eine klarere und einheitlichere Begriffsverwendung zu gewährleisten, wurden in der FRL Freie Jugendhilfe die Bezeichnungen „Kommune“ in „Sozialraum“ und „kommunal“ in „sozialräumlich“ geändert.

Gemäß Punkt 2.1.4. der FRL Freie Jugendhilfe sind gegenwärtig Personalkosten bis zu einem Höchstbetrag von 69.600,00 EUR je vollbeschäftigter Fachkraft (1,0 VzÄ) förderfähig. Die Richtlinie legt weiterhin fest, dass die Notwendigkeit einer Anpassung der Höhe dieses Festbetrages im Jahr 2025 mit Wirkung für das Jahr 2027 und danach aller zwei Jahre überprüft zu erfolgen hat.

Mit Beschlussfassung des Umsetzungskonzeptes wurden auch die darin festgelegten maximal zuwendungsfähigen Personalkosten für die Jahre 2025 bis 2029 bestätigt. Der Betrag für das Jahr 2025 in Höhe von 69.600,00 Euro wurde dabei aus der bereits vom Jugendhilfeausschuss am 13.11.2024 beschlossenen FRL Freie Jugendhilfe übernommen und in den Folgejahren analog zur Dynamisierung des Gesamtbudgets um 3% jährlich angepasst. Die im Umsetzungskonzept enthaltenen Personalkostensätze wurden analog in die Förderrichtlinie überführt, um eine einheitliche und gleichbehandlungsorientierte Anwendung sicherzustellen.

Aufgrund der Erhöhung der förderfähigen Personalkosten resultiert ebenso ein Anstieg der tatsächlichen Höchstwerte für die Personalkostenförderung:

2025

in €

2026

in €

Differenz

in €

2027

in €

Differenz

in €

2028

in €

Differenz

in €

2029

in €

Differenz

in €

Höhe der maximalen Personalkostenförderung für Projekte mit Gesamtfinanzverantwortung des Landkreises
(überregional wirkende Projekte)

Fördersatz 100 % der förderfähigen Personalkosten

69.600,00

71.688,00

2.088,00

73.838,64

2.150,64

76.053,80

2.215,16

78.335,41

2.281,61

Die Höhe der maximalen Personalkostenförderung des durch den Landkreis Zwickau geförderten Teils der Personalkosten beträgt für sozialräumlich wirkende Projekte je vollbeschäftigter Fachkraft (1,0 VzÄ) bis zu:

Jahr

max. Personalkostenförderung

2025

52.200,00 €

2026

53.766,00 €

2027

55.378,98 €

2028

57.040,35 €

2029

58.751,56 €

Dies entspricht einem Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Personalkosten sowie einer jährlichen Personalkostendynamisierung von 3 Prozent.

Weiterhin wird beabsichtigt, die Höhe der Sachkostenkostenförderung für Projekte mit Gesamtfinanzverantwortung des Landkreises Zwickau im Bereich der freien Jugendhilfe nach §§ 11-14, § 16 SGB VIII, analog zum Umsetzungskonzept, von 95 auf 100 Prozent der förderfähigen Sachkosten anzuheben.


2)    Überarbeitung des Förderverfahrens im Bereich der Maßnahmenförderung gem. Pkt. 2.3 der FRL Freie Jugendhilfe

Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 13.11.2024 wurde für den Bereich der Maßnahmenförderung im Jahr 2025 eine Zuwendung von 5,00 Euro pro Tag und Person in der FRL Freie Jugendhilfe festgelegt. Dabei werden Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung und internationalen Jugendbegegnung (JE), Maßnahmen der Familienerholung, Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung (JB), Maßnahmen der Mitarbeiterfortbildung sowie Familienfreizeiten gefördert.

Der Landkreis beabsichtigt, den Fördersatz in Höhe von 5,00 Euro pro Person und Tag ab dem Jahr 2026 fortzuschreiben. Damit kann sichergestellt werden, dass auch in Zukunft eine hohe Anzahl von Kindern und Jugendlichen diese Angebote wahrnehmen können. Die in der Richtlinie enthaltene Festlegung, dass die Höhe des Fördersatzes gemäß der Förderrichtlinie für das jeweils folgende Jahr mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses neu festzulegen ist, soll künftig entfallen.

Die Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14 und § 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe) soll am 01.01.2026 in Kraft treten.

Anlagen

Anlage 1:             Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14 und § 16 SGB VIII

                               (FRL Freie Jugendhilfe)

Anlage 2:             Synopse der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14 und § 16 SGB VIII

                               (FRL Freie Jugendhilfe)

 


Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII);
§ 12 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau;
§ 8 Nr. 3 Satzung des Jugendamtes des Landkreises Zwickau