Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderungen der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe
§§ 11-14 und § 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe) gemäß Anlage 1.
Begründung:
Die Förderung der freien Jugendhilfe erfolgt derzeit gemäß der „Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14,
§ 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe)“.
Die am 13.11.2024 verabschiedete Richtlinie erfordert einerseits aufgrund der Beschlussfassung des „Umsetzungskonzeptes zum Teilfachplan der Leistungsbereiche
§§ 11–14, § 16 SGB VIII“ eine Anpassung im Bereich der Fachkraftförderung gemäß Punkt 2.1 der FRL Freie Jugendhilfe, andererseits eine Überarbeitung des Förderverfahrens im Bereich der Maßnahmenförderung gemäß Punkt 2.3 der FRL Freie Jugendhilfe.
Am 29.04.2025 fand
eine Informationsveranstaltung zu den geplanten Anpassungen in der FRL für Mitglieder
des Jugendhilfeausschusses statt. Im Rahmen dieses Austausches wurde allen
Jugendhilfeausschussmitgliedern die Möglichkeit gegeben, Änderungsvorschläge
zur Richtlinienänderung bis zum 28.07.2025 einzureichen. In der Verwaltung des
Landkreises Zwickau ist am 16.06.2025 die Stellungnahme des Jugendring
Westsachsen e. V. zur beabsichtigten Überarbeitung der FRL Freie Jugendhilfe
eingegangen. Sowohl diese als auch die detaillierten strukturellen und
inhaltlichen Änderungen in der FRL Freie Jugendhilfe können der Anlage 2
entnommen werden.
Im Folgenden soll eine Betrachtung der notwendigen Änderungen innerhalb der Förderrichtlinie erfolgen:
1)
Anpassung
der Förderrichtlinie unter Berücksichtigung der Regelungen des
Umsetzungskonzeptes
Durch die Beschlussfassung
des „Umsetzungskonzeptes zum Teilfachplan der Leistungsbereiche §§ 11-14, § 16
SGB VIII für den Zeitraum 2025 bis 2029“ und dessen Inkrafttreten zum
01.01.2025, hat sich die Fachkraftförderung inhaltlich und strukturell
maßgeblich weiterentwickelt und modernisiert.
Im Bereich der
Fachkraftförderung gemäß Punkt 2.1 der FRL Freie Jugendhilfe tritt die
Richtlinie für den Zeitraum 2025 bis 2029 in Sozialräumen mit bestehender
Kooperationsvereinbarung in den Hintergrund. Das Umsetzungskonzept übernimmt
somit die maßgebliche Steuerung der Fachkraftförderung für diesen Zeitraum.
Eine Aktivierung der Richtlinie erfolgt ausschließlich in den Sozialräumen, in
denen die bestehende Kooperationsvereinbarung bzw. der öffentlich-rechtliche
Vertrag gekündigt wird.
Zur Schaffung
gleicher Förderbedingungen wurde dennoch eine Anpassung der FRL Freie
Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Regelungen des Umsetzungskonzeptes
notwendig.
Ziel des
Umsetzungskonzeptes ist eine sozialraumorientierte Planung und Betrachtungsweise,
mithilfe derer eine Jugendhilfestruktur geschafft werden soll, die es
ermöglicht, Angebote flächendeckend und zugleich bedarfsgerecht über den
gesamten Landkreis zu verteilen. Dementsprechend ist eine Anpassung der
Begrifflichkeiten erforderlich. Um eine klarere und einheitlichere
Begriffsverwendung zu gewährleisten, wurden in der FRL Freie Jugendhilfe die
Bezeichnungen „Kommune“ in „Sozialraum“ und „kommunal“ in „sozialräumlich“
geändert.
Gemäß Punkt 2.1.4. der FRL Freie Jugendhilfe sind gegenwärtig
Personalkosten bis zu einem Höchstbetrag von 69.600,00 EUR je vollbeschäftigter
Fachkraft (1,0 VzÄ) förderfähig. Die Richtlinie legt weiterhin fest, dass die
Notwendigkeit einer Anpassung der Höhe dieses Festbetrages im Jahr 2025 mit
Wirkung für das Jahr 2027 und danach aller zwei Jahre überprüft zu erfolgen
hat.
Mit Beschlussfassung des Umsetzungskonzeptes wurden auch die darin
festgelegten maximal zuwendungsfähigen Personalkosten für die Jahre 2025 bis
2029 bestätigt. Der Betrag für das Jahr 2025 in Höhe von 69.600,00 Euro wurde
dabei aus der bereits vom Jugendhilfeausschuss am 13.11.2024 beschlossenen FRL
Freie Jugendhilfe übernommen und in den Folgejahren analog zur Dynamisierung
des Gesamtbudgets um 3% jährlich angepasst. Die im Umsetzungskonzept enthaltenen
Personalkostensätze wurden analog in die Förderrichtlinie überführt, um eine
einheitliche und gleichbehandlungsorientierte Anwendung sicherzustellen.
Aufgrund der Erhöhung der förderfähigen Personalkosten resultiert ebenso
ein Anstieg der tatsächlichen Höchstwerte für die Personalkostenförderung:
|
2025 in € |
2026 in € |
Differenz in € |
2027 in € |
Differenz in € |
2028 in € |
Differenz in € |
2029 in € |
Differenz in € |
|||
|
Höhe der maximalen Personalkostenförderung für Projekte mit
Gesamtfinanzverantwortung des Landkreises Fördersatz 100 % der förderfähigen Personalkosten |
69.600,00 |
71.688,00 |
2.088,00 |
73.838,64 |
2.150,64 |
76.053,80 |
2.215,16 |
78.335,41 |
2.281,61 |
||
Die Höhe der maximalen Personalkostenförderung des durch den Landkreis
Zwickau geförderten Teils der Personalkosten beträgt für sozialräumlich
wirkende Projekte je vollbeschäftigter Fachkraft (1,0 VzÄ) bis zu:
|
Jahr |
max. Personalkostenförderung |
|
2025 |
52.200,00 € |
|
2026 |
53.766,00 € |
|
2027 |
55.378,98 € |
|
2028 |
57.040,35 € |
|
2029 |
58.751,56 € |
Dies entspricht einem Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen
Personalkosten sowie einer jährlichen Personalkostendynamisierung von 3
Prozent.
Weiterhin wird beabsichtigt, die Höhe der Sachkostenkostenförderung für
Projekte mit Gesamtfinanzverantwortung des Landkreises Zwickau im Bereich der
freien Jugendhilfe nach §§ 11-14, § 16 SGB VIII, analog zum Umsetzungskonzept,
von 95 auf 100 Prozent der förderfähigen Sachkosten anzuheben.
2) Überarbeitung des Förderverfahrens im
Bereich der Maßnahmenförderung gem. Pkt. 2.3 der FRL Freie Jugendhilfe
Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 13.11.2024 wurde für den Bereich der Maßnahmenförderung im Jahr 2025 eine Zuwendung von 5,00 Euro pro Tag und Person in der FRL Freie Jugendhilfe festgelegt. Dabei werden Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung und internationalen Jugendbegegnung (JE), Maßnahmen der Familienerholung, Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung (JB), Maßnahmen der Mitarbeiterfortbildung sowie Familienfreizeiten gefördert.
Der Landkreis beabsichtigt, den
Fördersatz in Höhe von 5,00 Euro pro Person und Tag ab dem Jahr 2026
fortzuschreiben. Damit kann sichergestellt werden, dass
auch in Zukunft eine hohe Anzahl von Kindern und Jugendlichen diese Angebote
wahrnehmen können. Die in der Richtlinie enthaltene Festlegung, dass die
Höhe des Fördersatzes gemäß der Förderrichtlinie für das jeweils folgende Jahr
mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses neu festzulegen ist, soll künftig
entfallen.
Die Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11-14 und § 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe) soll am 01.01.2026 in Kraft treten.
Anlagen
(FRL
Freie Jugendhilfe)
Anlage 2: Synopse der Richtlinie des
Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien
Jugendhilfe §§ 11-14 und § 16 SGB VIII
(FRL Freie Jugendhilfe)
Sozialgesetzbuch
Achtes Buch (SGB VIII);
§ 12 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau;
§ 8 Nr. 3 Satzung des Jugendamtes des Landkreises Zwickau
