Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Informationsvorlage zur Kenntnis.
Begründung:
Die
Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe und der Kindertagespflegepersonen
fand im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 02.09.2025 über das Beteiligungsportal
Sachsen statt.
Im Rahmen der Beteiligung zur Anpassung der
Vereinbarungen haben sich folgende Akteure eingebracht:
·
35 von 131 Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit
Fachkraftgebot (26,7 Prozent),
·
75 von 392 Einrichtungen/Dienste in der Kinder- und
Jugendhilfe mit Fachkraftgebot (19,1 Prozent),
·
13 von 43 Kindertagespflegepersonen (30,2 Prozent)
und
·
7 von 38 Träger der Kinder- und Jugendhilfe in den
Bereichen Kleinstprojekt- und
Maßnahmenförderung (18,4 Prozent).
Der Großteil der Befragten bewertet die
aufgeführten Regelungen als konkret
oder sehr konkret. Auch die
Verfahrensweise wird überwiegend als verständlich
bis sehr verständlich sowie gut bis sehr gut beschrieben beurteilt.
Viele der im Rahmen des
Beteiligungsprozesses eingegangenen Anmerkungen werden in den Entwurfstext
eingearbeitet werden. Dabei ergeben sich im Wesentlichen folgende
Anpassungsbereiche:
·
Formulierungsanpassungen: Beispielsweise kann durch
eine Umstellung „von den Eltern ausgehend“ statt „ursächlich“ eine klarere und
adressatenbezogene Darstellung erreicht werden.
·
Präzisierungen: Etwa durch das Ausschreiben von
Abkürzungen oder die genauere Beschreibung von Personen in Praktika.
·
Abgleich mit geltenden Rechtsvorschriften:
Beispielsweise durch die Konkretisierung von Fristen (z.B. „zeitnah“ oder die
Überprüfung der verwendeten Begrifflichkeiten von „Werk- oder Arbeitstag“).
Rückmeldungen
zu einzelnen Bereichen der Vereinbarungen
Die folgenden Rückmeldungen zu den einzelnen
Bereichen der Vereinbarung wurden mehrfach benannt bzw. haben einen besonderen
Stellenwert.
1.
Regelungen zum
Inhalt und Umfang des Schutzauftrages:
Es wird im
Vereinbarungsentwurf ein standardisiertes Verfahren für das Erkennen und dem
damit verbunden Handeln bei Kindeswohlgefährdung beschrieben.
Rückmeldungen
hierzu sind:
·
Hinweise auf weitere Unterstützungsmaterialien an
konkreten Stellen zur Erhöhung von Verständnis und der besseren Handhabung
·
Wunsch auf einen Hinweis auf eine sichere
Datenübermittlung per E-Mail
·
Hinterfragung der vorgeschriebenen Rückmeldung des
Jugendamtes zu eingegangen Mitteilungen
·
Kritik an den beschriebenen Aufbewahrungsfristen
von Dokumentationen
2.
Regelungen bei
(Verdacht auf) institutionelle Kindeswohlgefährdung:
Diese beziehen sich auf Gefährdungen, welche
in Einrichtungen von Fachkräften/fremden Erwachsenen gegenüber jungen Menschen,
junge Menschen untereinander, junge Menschen gegenüber Fachkräften oder auch
von strukturellen und personellen Rahmenbedingungen ausgehen können.
Rückmeldungen
hierzu sind:
·
Konkretisierung einer angemessenen Prüfungs-
und Überlegungsfrist
·
Die Frage zum Umgang des Trägers mit
institutioneller Kindeswohlgefährdung
3.
Regelung zur
Zusammenarbeit im präventiven Netzwerk Kinderschutz und Frühe Hilfen:
Die Arbeit im Netzwerk soll helfen, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen
und zu verhindern.
Rückmeldungen hierzu sind:
·
Wunsch
nach einer jährlichen Abfrage seitens der Koordinierungsstelle zur Aktualisierung
der Ansprechpartner
4.
Regelungen zur
Qualitätssicherung im Kinderschutz:
Das aufgeführte
„Präventions- und Schutzkonzept“ ermöglicht es Einrichtungen/Diensten, sich als
Kompetenz- und Schutzort für junge Menschen weiterzuentwickeln und
institutionellen Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen bzw. handlungssicher zu
begegnen.
Rückmeldungen
hierzu sind:
·
Bezeichnung „Gewaltschutzkonzept“ statt
Schutzkonzept erscheint eindeutiger
·
Hinterfragung der Vorgaben/Empfehlungen und Prüfung
des Schutzkonzeptes durch die Verwaltung
Weiteres Vorgehen
Aus den Rückmeldungen ergeben sich neben dem
Wunsch nach Umformulierungen und Präzisierungen auch Abstimmungs- und
Klärungsbedarfe, die derzeit innerhalb der zuständigen Stellen der
Landkreisverwaltung erörtert werden. Dies betrifft insbesondere die rechtliche
Auslegung des § 9b SGB VIII sowie die damit verbundenen Austausch- und
Diskussionsprozessen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe in
unterschiedlichen Gremien und Arbeitskreisen. Der neue § 9b SGB VIII beschreibt
unter anderem Aufbewahrungsfristen von Erziehungshilfe-, Heim- und
Vormundschaftsakten.
Nach Abschluss dieser Abstimmungen werden
die überarbeiteten Vereinbarungen dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt.
Bis zur Umsetzung einer neuen Vereinbarung
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl behalten die
geschlossenen Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern
der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Kindertagespflegepersonen ihre
Rechtskraft.
§ 8a Abs. 4, § 8a Abs. 5, § 8b Abs. 1, § 72, 72a Abs. 2 und/oder 4 SGB VIII;
Gesetz zur Information und Kommunikation im Kinderschutz (KKG) §3, §4, § 5 in Verbindung mit den Mitteilungen in Strafsachen (Mistra);
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
