Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss beschließt, die Petition wegen der Geschwindigkeitskontrollen in der Ortsdurchfahrt Dänkritz mit beigefügtem Antwortschreiben zurückzuweisen. 


Begründung:

Mit E-Mail vom 22.03.2026 wandte sich Frau Diana Voigt an den Landkreis. Sie reichte „… wegen der rechtswidrigen Geschwindigkeitskontrollen in Dänkritz aus rein fiskalischem Interesse, Beschwerde und Bitte um Abhilfe…“ ein. Dazu verwies sie auf die Anlage, in der sie auf neun Seiten tatsächliche und rechtliche Ausführungen dazu tätigte (Anlage 1).

I.                     Formalien

§ 11 Sächsische Landkreisordnung hat das Petitionsrecht zum Inhalt.

Bei einer Petition handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, so dass die Einhaltung einer bestimmten Form nicht vorgeschrieben ist.

Das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den Landkreis zu wenden, besteht gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SächsLKrO in Kreisangelegenheiten. Es muss sich um eine Aufgabe im Rahmen der Verbandskompetenz des Landkreises (freiwillige Aufgaben, Pflichtaufgaben und Weisungsaufgaben) und seiner Zuständigkeit handeln. Geschwindigkeitskontrollen im Kreisgebiet durch das Landratsamt stellen eine solche Kreisangelegenheit dar.

Bei Petitionen ist innerhalb angemessener Frist, spätestens nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erlassen.

Zuständig für Petitionsangelegenheiten ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 8 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau der Hauptausschuss.

Die nächste reguläre Sitzung des Hauptausschusses als Petitionsausschuss war bei Eingang der Petition auf den 17. Juni 2026 terminiert, so dass die Sechs-Wochen-Frist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 SächsLKrO nicht eingehalten werden konnte. Aus diesem Grunde wurde gem. § 11 Abs. 1 S. 3 SächsLKrO unter dem 02. April 2026 ein Zwischenbescheid erlassen, mit dem die Petentin auf die erst am 17. Juni 2026 mögliche Entscheidung hingewiesen wurde (Anlage 2).

II.                   Fachamtliche Prüfung

1. Für den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes / Bußgeldstelle wird zu o. g. Petition wie folgt Stellung genommen:

Im Bereich der Crimmitschauer Straße in Neukirchen OT Dänkritz finden in unregelmäßigen Abständen Geschwindigkeitskontrollen durch das Landratsamt Zwickau, aber auch durch die Polizei statt.

Diese erfolgen meist im Bereich der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h, welche durch die entsprechenden VZ 274.30 StVO und auch Piktogramme auf der Fahrbahn markiert und ausgewiesen sind.

Die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h gilt für den Kreuzungsbereich und darüber hinaus bis nach dem Bereich der Einmündung Talstraße.

Bei den stattgefundenen Geschwindigkeitskontrollen konnte durch die Messbediensteten des Landkreises Zwickau festgestellt werden, dass Fußgänger, insbesondere auch Kinder, am Straßenrand laufen, da es in diesem Bereich keinen ausgewiesenen Fußweg gibt, bzw. dieser erst im Bereich der Einmündung Talstraße / Höhe Bushaltestelle beginnt / endet. Weiterhin kreuzen Fahrradfahrer ca. in Höhe der Bushaltestelle die Straße (Beginn/Ende Fahrradweg).

Auch die Einfahrt zur Freiwilligen Feuerwehr Dänkritz (Einmündung Talstraße) spielt bei der Betrachtung der Situation und Aufstellung der Geschwindigkeitsmessgeräte eine Rolle.

Die Aufstellung der mobilen Messtechnik erfolgt jeweils im Bereich des Parkplatzes der FFW Dänkritz bzw. im Bereich der Bushaltestelle.

Die stattgefundenen Geschwindigkeitskontrollen mit den zur Verfügung stehenden Messgeräten erfolgen entweder in beide Fahrtrichtungen oder in eine Fahrtrichtung (i.d.R. in FR Zwickau).

Die Aufstellung des Enforcement Trailers erfolgte in Höhe des Parkplatzes in Fahrtrichtung Zwickau. Demnach erfolgte nach dem Kreuzungsbereich in Höhe der Bushaltestelle die Messung der Geschwindigkeit.

Der in der Petition aufgeworfenen Theorie, dass Fahrzeuge aus Lauterbach kommend (angegeben als grüne Strecke) geblitzt werden, wird demnach widersprochen.

Die Kontrolle der Geschwindigkeit erfolgte nachweislich vor der Einmündung Talstraße.

Anhand der statistischen Erhebung der stattgefundenen Geschwindigkeitskontrollen in den Jahren 2022 bis 2026 kann ein Rückgang in der Anzahl und der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden.

Daraus lässt sich erkennen, dass die eingeleiteten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit Wirkung zeigen und demnach der Vorwurf der fiskalischen Absicht klar widersprochen wird.

2. Für den Zuständigkeitsbereich des Straßenverkehrsamtes wird zu o.g. Petition wie folgt Stellung genommen:

Inhaltlich wurde durch die Petentin Folgendes vorgetragen und zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht:

Hiermit wird beanstandet und sich im Rahmen dieser Petition darüber beschwert, dass ihre zuständige Straßenverkehrsbehörde (Landkreis Zwickau) rechtswidrig, ohne jede Gefahrenlage, auf den Streckenabschnitten, welche von dem Unfallschwerpunkt Kreuzung Crimmitschauer Straße, Lauterbacher Hauptstraße, Harthstraße wegführen das Tempo allein aus fiskalischem Interesse auf 30 km/h reduziert haben, um dort aus rein fiskalischem Interesse dort zu „ blitzen “ und die Bürger abzukassieren..

Jetzt wurde dort sogar der Super-Blitzer installiert. Auf der Strecke, welche vom Unfallschwerpunkt wegführt.

Das ist absolut rechtswidrig.“

In der weiteren Folge erklärt die Petentin umfangreich und auch mit Verweis auf einschlägige Rechtsnormen ihren Vorwurf und fordert die Verwaltung auf, den „rechtswidrigen Zustand“ zu beseitigen und Tempo 30 nur auf die „zwingend notwendigen Streckenabschnitte zu beschränken“.

Inhaltlich und nach Bewertung der Sach- und Rechtslage müssen diese Vorwürfe seitens der Verkehrsbehörde zurückgewiesen werden.

In der Ortslage Dänkritz ist entlang der Staatsstraße 290 die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen 310/311 (Ortstafel) nach § 3 Abs. 3 Ziff.1 StVO auf 50 km/h beschränkt.

In Neukirchen OT Dänkritz mussten in den letzten Jahrzehnten neben der Ausfluggaststätte „Dänkritzer Schmiede“ insbesondere auch die Bereiche der Kreuzung Kreisstraße 9372 / S290 sowie der Talstraße (kommunal) an der Feuerwehr in die Staatsstraße 290 immer wieder verkehrsrechtlich betrachtet und bewertet werden.

Zur Örtlichkeit des im Verfahren gegenständlichen Fahrbahnbereiches ist festzustellen, dass an der Kreuzung / Einmündung Kreisstraße 9372/ Talstraße / Lauterbacher Straße keine straßenbegleitenden Gehwege existieren und auch keine begehbaren Seitenstreifen vorhanden sind. Fußgänger, insbesondere auch ältere Menschen und Schulkinder, laufen hier auf der Fahrbahn der Staatsstraße 290. Zudem gibt es 2 Haltestellen, welche auch durch die Schulkinder genutzt werden. Der straßenbegleitende Fuß-/Radweg in Fahrtrichtung Crimmitschau endet gegenüber der Einmündung Talstraße. Fußgänger und Radfahrer müssen damit die Staatsstraße 290 benutzen. Aufgrund der Lage der Haltestellen in Fahrtrichtung Zwickau an der Staatsstraße 290 und in Fahrtrichtung Lauterbach an der Lauterbacher Straße kommt es zu regelmäßigen Abbiege- und Einfahrtsvorgängen der Fahrzeuge des ÖPNV und der Schülerbeförderung aus und in das nachgeordnete Straßennetz. Der Kreuzungsbereich S 290 / K 9372 und die Einmündung Talstraße / Lauterbacher Straße / S 290 sind ca. 100 m voneinander entfernt, die Haltestellenbereiche befinden sich etwa 80 m nach der Kreuzung S 290 / K 9372 in Fahrtrichtung Zwickau.   

Zur Chronologie der verkehrsrechtlichen Maßnahmen wurde festgestellt, dass bereits im Jahr 2014 mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 11.04.2014 im Bereich der Einmündung Talstraße / S 290 und K 9372 / S 290 aufgrund einer Unfallhäufung Gefahrzeichen 101 StVO mit Zusatzzeichen „Unfallschwerpunkt“ angeordnet und aufgestellt wurden.

In der weiteren zeitlichen Abfolge wurden am 17.12.2015 aufgrund von Hinweisen der Polizei und der Gemeindeverwaltung Neukirchen sowie Bürgerbeschwerden die Gefahrzeichen 133 StVO (Achtung Fußgänger) angeordnet. Weitere Gefahrzeichen 133 StVO wurden durch verkehrsrechtliche Anordnung vom 28.11.2018 im gegenständlichen Fahrbahnbereich aufgestellt.   

Gefahrzeichen nach § 40 StVO mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrensituation.

Trotz dieser umfangreichen verkehrsrechtlichen Eingriffe mittels aufgestellter Gefahrzeichen nach § 40 StVO war eine Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht festzustellen. Insbesondere die Gefahrenlage für die schwächsten Verkehrsteilnehmer, die Schulkinder auf deren Weg zu den Haltestellen, wurde in den Folgejahren regelmäßig durch die Gemeindeverwaltung Neukirchen und Anwohnerschaft in umfangreichen Schriftverkehren thematisiert.     

Zudem erhielt die Unfallkommission des Landkreises Zwickau im Jahr 2021 aufgrund einer Unfallanalyse der Polizeidirektion Zwickau den Hinweis, dass der gesamte Bereich zwischen Kreuzung S 290 / K 9372 und Einmündung Talstraße / Lauterbacher Straße wieder unfallauffällig geworden ist. Die Grenzwerte nach dem Merkblatt zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen (M Uko) wurden trotz der vorhandenen Gefahrzeichen nach § 40 StVO wieder erreicht.

Innerhalb des Jahres 2021 gab es im gegenständlichen Fahrbahnbereich entlang der S 290 insgesamt 7 Verkehrsunfälle mit 3 verletzten Personen. Einer der Unfälle ereignete sich im unmittelbaren Haltstellenbereich.

Nach gründlicher Auswertung der Unfallursachen und Bewertung der Gesamtumstände, auch unter Beachtung der bereits jahrelangen Thematisierung der geforderten Erhöhung der Verkehrssicherheit im gegenständlichen Fahrbahnbereich, wurde durch Beschluss der Unfallkommission des LK Zwickau am 22.09.2021 verfügt, die Geschwindigkeit im gesamten unfallauffälligen Bereich, einschließlich der Einmündung Talstraße, Hartstraße und Lauterbacher Hauptstraße, auf 30 km/h zu beschränken.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 21.10.2021 und 22.07.2022 wurde die Aufstellung der Verkehrszeichen 274-30 StVO mit Zusatzzeichen 1006-31 (30 km/h mit Zusatzzeichen Unfallschwerpunkt) und das zusätzliche Aufbringen von Piktogrammen auf der Fahrbahn veranlasst.

Die Verkehrszeichen 274-30 StVO mit den Zusatzzeichen 1006-31 StVO und auch die Piktogramme weisen dabei den gesamten Bereich zwischen beiden v.g. Einmündungen / Kreuzungen aus.

Ermächtigungsgrundlage für das Anordnen von verkehrlichen Beschränkungen im öffentlichen Verkehrsraum stellen StVO (Straßenverkehrsordnung) und die VwV - StVO (Verwaltungsvorschrift zur StVO) dar. Hier werden u.a. die Handlungsspielräume und Grenzen des behördlichen Einschreitens definiert.

Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 – 8 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es infolge der Streckenführung, des Ausbauzustandes der Strecke, witterungsbedingter Einflüsse, der Verkehrsbelastung oder verkehrswidrigen Nutzungsverhaltens ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.   

Die polizeilich festgestellten Unfallzahlen und die daraus resultierende verkehrliche und örtliche Analyse des gesamten Bereiches bilden die Tatbestandsvoraussetzung für den behördlichen Eingriff in die verkehrlichen Abläufe entlang der S 290 in Dänkritz durch die zuständigen Behörden nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.

Im Anschluss an die umgesetzten verkehrsrechtlichen Maßnahmen wurden durch Polizei und Ordnungsamt des Landkreises Zwickau regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen zur Bekämpfung der Unfallhäufungsstelle und Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt. Dabei wurden im Jahr 2022 noch bei 35% der Verkehrsteilnehmer Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, im Jahr 2023 waren es dann nur noch 7,9% Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Auch die Unfallentwicklung im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zeigt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung und die regelmäßigen Kontrollen als wirksame Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen.

Im Jahr 2022 wurde ein Verkehrsunfall, im Jahr 2024 wurden 3 Unfälle polizeilich erfasst, die Jahre 2023 und 2025 verliefen tatsächlich unfallfrei.

Seit 2024 wird der gegenständliche Fahrbahnbereich nicht mehr in der Unfallkommission des Landkreises Zwickau behandelt.

3. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Vorwürfe der Petentin zum rechtswidrigen Handeln des Ordnungsamtes/ Bußgeldstelle bzw. der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der Aufstellung von Verkehrszeichen, um fiskalische Grundlagen für unverhältnismäßige Geschwindigkeitskontrollen zu schaffen, nicht den Tatsachen entsprechen.

III.                 Ergebnis

Die Petition wurde von den zuständigen Ämtern im Dezernat III mit dem Ergebnis geprüft, dass der Petition vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht abgeholfen werden sollte.

Ein entsprechendes Anschreiben an die Petentin ist beigefügt (Anlage 3).

Anlagen:

Anlage 1: Petition vom 22. März 2026

Anlage 2: Zwischenbescheid vom 02. April 2026

Anlage 3: Antwortschreiben 


§ 11 SächsLKrO

§ 7 Abs. 2 Nr. 8 Hauptsatzung des Landkreises Zwickau