Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss beschließt, die Petition wegen der Geschwindigkeitskontrollen in der Ortsdurchfahrt Dänkritz mit beigefügtem Antwortschreiben zurückzuweisen.
Begründung:
Mit E-Mail vom 22.03.2026 wandte sich Frau
Diana Voigt an den Landkreis. Sie reichte „… wegen der rechtswidrigen
Geschwindigkeitskontrollen in Dänkritz aus rein fiskalischem Interesse,
Beschwerde und Bitte um Abhilfe…“ ein. Dazu verwies sie auf die Anlage, in der
sie auf neun Seiten tatsächliche und rechtliche Ausführungen dazu tätigte
(Anlage 1).
I.
Formalien
§ 11 Sächsische Landkreisordnung hat das
Petitionsrecht zum Inhalt.
Bei einer Petition handelt es sich um einen
formlosen Rechtsbehelf, so dass die Einhaltung einer bestimmten Form nicht
vorgeschrieben ist.
Das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen)
an den Landkreis zu wenden, besteht gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SächsLKrO in
Kreisangelegenheiten. Es muss sich um eine Aufgabe im Rahmen der Verbandskompetenz
des Landkreises (freiwillige Aufgaben, Pflichtaufgaben und Weisungsaufgaben)
und seiner Zuständigkeit handeln. Geschwindigkeitskontrollen im Kreisgebiet
durch das Landratsamt stellen eine solche Kreisangelegenheit dar.
Bei Petitionen ist innerhalb angemessener
Frist, spätestens nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erlassen.
Zuständig für Petitionsangelegenheiten ist
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 8 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau der
Hauptausschuss.
Die nächste reguläre Sitzung des
Hauptausschusses als Petitionsausschuss war bei Eingang der Petition auf den
17. Juni 2026 terminiert, so dass die Sechs-Wochen-Frist gem. § 11 Abs. 1 S. 2
SächsLKrO nicht eingehalten werden konnte. Aus diesem Grunde wurde gem. § 11
Abs. 1 S. 3 SächsLKrO unter dem 02. April 2026 ein Zwischenbescheid erlassen,
mit dem die Petentin auf die erst am 17. Juni 2026 mögliche Entscheidung
hingewiesen wurde (Anlage 2).
II.
Fachamtliche Prüfung
1. Für den Zuständigkeitsbereich des
Ordnungsamtes / Bußgeldstelle wird zu o. g. Petition wie folgt Stellung
genommen:
Im Bereich
der Crimmitschauer Straße in Neukirchen OT Dänkritz finden in unregelmäßigen
Abständen Geschwindigkeitskontrollen durch das Landratsamt Zwickau, aber auch
durch die Polizei statt.
Diese erfolgen meist im Bereich der
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h, welche durch die entsprechenden VZ
274.30 StVO und auch Piktogramme auf der Fahrbahn markiert und ausgewiesen
sind.
Die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h
gilt für den Kreuzungsbereich und darüber hinaus bis nach dem Bereich der
Einmündung Talstraße.
Bei den stattgefundenen
Geschwindigkeitskontrollen konnte durch die Messbediensteten des Landkreises
Zwickau festgestellt werden, dass Fußgänger, insbesondere auch Kinder, am
Straßenrand laufen, da es in diesem Bereich keinen ausgewiesenen Fußweg gibt, bzw.
dieser erst im Bereich der Einmündung Talstraße / Höhe Bushaltestelle beginnt /
endet. Weiterhin kreuzen Fahrradfahrer ca. in Höhe der Bushaltestelle die
Straße (Beginn/Ende Fahrradweg).
Auch die Einfahrt zur Freiwilligen
Feuerwehr Dänkritz (Einmündung Talstraße) spielt bei der Betrachtung der
Situation und Aufstellung der Geschwindigkeitsmessgeräte eine Rolle.
Die Aufstellung der mobilen Messtechnik
erfolgt jeweils im Bereich des Parkplatzes der FFW Dänkritz bzw. im Bereich der
Bushaltestelle.
Die stattgefundenen
Geschwindigkeitskontrollen mit den zur Verfügung stehenden Messgeräten erfolgen
entweder in beide Fahrtrichtungen oder in eine Fahrtrichtung (i.d.R. in FR
Zwickau).
Die Aufstellung des Enforcement Trailers
erfolgte in Höhe des Parkplatzes in Fahrtrichtung Zwickau. Demnach erfolgte
nach dem Kreuzungsbereich in Höhe der Bushaltestelle die Messung der
Geschwindigkeit.
Der in der Petition aufgeworfenen Theorie,
dass Fahrzeuge aus Lauterbach kommend (angegeben als grüne Strecke) geblitzt
werden, wird demnach widersprochen.
Die Kontrolle der Geschwindigkeit erfolgte
nachweislich vor der Einmündung Talstraße.
Anhand der statistischen Erhebung der
stattgefundenen Geschwindigkeitskontrollen in den Jahren 2022 bis 2026 kann ein
Rückgang in der Anzahl und der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen
festgestellt werden.
Daraus lässt sich erkennen, dass die
eingeleiteten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit Wirkung zeigen und demnach der
Vorwurf der fiskalischen Absicht klar widersprochen wird.
2. Für den Zuständigkeitsbereich des
Straßenverkehrsamtes wird zu o.g. Petition wie folgt Stellung genommen:
Inhaltlich wurde durch die Petentin
Folgendes vorgetragen und zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht:
„Hiermit wird beanstandet und sich im
Rahmen dieser Petition darüber beschwert, dass ihre zuständige
Straßenverkehrsbehörde (Landkreis Zwickau) rechtswidrig, ohne jede
Gefahrenlage, auf den Streckenabschnitten, welche von dem Unfallschwerpunkt
Kreuzung Crimmitschauer Straße, Lauterbacher Hauptstraße, Harthstraße wegführen
das Tempo allein aus fiskalischem Interesse auf 30 km/h reduziert haben, um
dort aus rein fiskalischem Interesse dort zu „ blitzen “ und die Bürger
abzukassieren..
Jetzt wurde dort sogar der Super-Blitzer
installiert. Auf der Strecke, welche vom Unfallschwerpunkt wegführt.
Das ist absolut rechtswidrig.“
In der weiteren Folge erklärt die Petentin
umfangreich und auch mit Verweis auf einschlägige Rechtsnormen ihren Vorwurf
und fordert die Verwaltung auf, den „rechtswidrigen Zustand“ zu beseitigen und
Tempo 30 nur auf die „zwingend notwendigen Streckenabschnitte zu beschränken“.
Inhaltlich und nach Bewertung der Sach- und
Rechtslage müssen diese Vorwürfe seitens der Verkehrsbehörde zurückgewiesen
werden.
In der Ortslage Dänkritz ist entlang der
Staatsstraße 290 die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen 310/311 (Ortstafel)
nach § 3 Abs. 3 Ziff.1 StVO auf 50 km/h beschränkt.
In Neukirchen OT Dänkritz mussten in den
letzten Jahrzehnten neben der Ausfluggaststätte „Dänkritzer Schmiede“
insbesondere auch die Bereiche der Kreuzung Kreisstraße 9372 / S290 sowie der
Talstraße (kommunal) an der Feuerwehr in die Staatsstraße 290 immer wieder
verkehrsrechtlich betrachtet und bewertet werden.
Zur Örtlichkeit des im Verfahren
gegenständlichen Fahrbahnbereiches ist festzustellen, dass an der Kreuzung /
Einmündung Kreisstraße 9372/ Talstraße / Lauterbacher Straße keine
straßenbegleitenden Gehwege existieren und auch keine begehbaren Seitenstreifen
vorhanden sind. Fußgänger, insbesondere auch ältere Menschen und Schulkinder,
laufen hier auf der Fahrbahn der Staatsstraße 290. Zudem gibt es 2
Haltestellen, welche auch durch die Schulkinder genutzt werden. Der
straßenbegleitende Fuß-/Radweg in Fahrtrichtung Crimmitschau endet gegenüber
der Einmündung Talstraße. Fußgänger und Radfahrer müssen damit die Staatsstraße
290 benutzen. Aufgrund der Lage der Haltestellen in Fahrtrichtung Zwickau an
der Staatsstraße 290 und in Fahrtrichtung Lauterbach an der Lauterbacher Straße
kommt es zu regelmäßigen Abbiege- und Einfahrtsvorgängen der Fahrzeuge des ÖPNV
und der Schülerbeförderung aus und in das nachgeordnete Straßennetz. Der
Kreuzungsbereich S 290 / K 9372 und die Einmündung Talstraße / Lauterbacher
Straße / S 290 sind ca. 100 m voneinander entfernt, die Haltestellenbereiche
befinden sich etwa 80 m nach der Kreuzung S 290 / K 9372 in Fahrtrichtung
Zwickau.
Zur Chronologie der verkehrsrechtlichen
Maßnahmen wurde festgestellt, dass bereits im Jahr 2014 mit verkehrsrechtlicher
Anordnung vom 11.04.2014 im Bereich der Einmündung Talstraße / S 290 und K 9372
/ S 290 aufgrund einer Unfallhäufung Gefahrzeichen 101 StVO mit Zusatzzeichen
„Unfallschwerpunkt“ angeordnet und aufgestellt wurden.
In der weiteren zeitlichen Abfolge wurden
am 17.12.2015 aufgrund von Hinweisen der Polizei und der Gemeindeverwaltung
Neukirchen sowie Bürgerbeschwerden die Gefahrzeichen 133 StVO (Achtung
Fußgänger) angeordnet. Weitere Gefahrzeichen 133 StVO wurden durch
verkehrsrechtliche Anordnung vom 28.11.2018 im gegenständlichen Fahrbahnbereich
aufgestellt.
Gefahrzeichen nach § 40 StVO mahnen zu
erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im
Hinblick auf eine Gefahrensituation.
Trotz dieser umfangreichen
verkehrsrechtlichen Eingriffe mittels aufgestellter Gefahrzeichen nach § 40
StVO war eine Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht festzustellen.
Insbesondere die Gefahrenlage für die schwächsten Verkehrsteilnehmer, die
Schulkinder auf deren Weg zu den Haltestellen, wurde in den Folgejahren
regelmäßig durch die Gemeindeverwaltung Neukirchen und Anwohnerschaft in
umfangreichen Schriftverkehren thematisiert.
Zudem erhielt die Unfallkommission des
Landkreises Zwickau im Jahr 2021 aufgrund einer Unfallanalyse der
Polizeidirektion Zwickau den Hinweis, dass der gesamte Bereich zwischen
Kreuzung S 290 / K 9372 und Einmündung Talstraße / Lauterbacher Straße wieder
unfallauffällig geworden ist. Die Grenzwerte nach dem Merkblatt zur Örtlichen
Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen (M Uko) wurden trotz der vorhandenen
Gefahrzeichen nach § 40 StVO wieder erreicht.
Innerhalb des Jahres 2021 gab es im
gegenständlichen Fahrbahnbereich entlang der S 290 insgesamt 7 Verkehrsunfälle
mit 3 verletzten Personen. Einer der Unfälle ereignete sich im unmittelbaren
Haltstellenbereich.
Nach gründlicher Auswertung der
Unfallursachen und Bewertung der Gesamtumstände, auch unter Beachtung der
bereits jahrelangen Thematisierung der geforderten Erhöhung der
Verkehrssicherheit im gegenständlichen Fahrbahnbereich, wurde durch Beschluss
der Unfallkommission des LK Zwickau am 22.09.2021 verfügt, die Geschwindigkeit
im gesamten unfallauffälligen Bereich, einschließlich der Einmündung Talstraße,
Hartstraße und Lauterbacher Hauptstraße, auf 30 km/h zu beschränken.
Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom
21.10.2021 und 22.07.2022 wurde die Aufstellung der Verkehrszeichen 274-30 StVO
mit Zusatzzeichen 1006-31 (30 km/h mit Zusatzzeichen Unfallschwerpunkt) und das
zusätzliche Aufbringen von Piktogrammen auf der Fahrbahn veranlasst.
Die Verkehrszeichen 274-30 StVO mit den
Zusatzzeichen 1006-31 StVO und auch die Piktogramme weisen dabei den gesamten
Bereich zwischen beiden v.g. Einmündungen / Kreuzungen aus.
Ermächtigungsgrundlage für das Anordnen von
verkehrlichen Beschränkungen im öffentlichen Verkehrsraum stellen StVO
(Straßenverkehrsordnung) und die VwV - StVO (Verwaltungsvorschrift zur StVO)
dar. Hier werden u.a. die Handlungsspielräume und Grenzen des behördlichen
Einschreitens definiert.
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO sind
Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände
zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des
fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 – 8 StVO genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es
infolge der Streckenführung, des Ausbauzustandes der Strecke,
witterungsbedingter Einflüsse, der Verkehrsbelastung oder verkehrswidrigen
Nutzungsverhaltens ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.
Die polizeilich festgestellten Unfallzahlen
und die daraus resultierende verkehrliche und örtliche Analyse des gesamten
Bereiches bilden die Tatbestandsvoraussetzung für den behördlichen Eingriff in
die verkehrlichen Abläufe entlang der S 290 in Dänkritz durch die zuständigen
Behörden nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.
Im Anschluss an die umgesetzten
verkehrsrechtlichen Maßnahmen wurden durch Polizei und Ordnungsamt des
Landkreises Zwickau regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen zur Bekämpfung der
Unfallhäufungsstelle und Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt. Dabei
wurden im Jahr 2022 noch bei 35% der Verkehrsteilnehmer
Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, im Jahr 2023 waren es dann nur
noch 7,9% Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Auch die Unfallentwicklung im Kreuzungs-
und Einmündungsbereich zeigt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung und die
regelmäßigen Kontrollen als wirksame Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und
Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen.
Im Jahr 2022 wurde ein Verkehrsunfall, im
Jahr 2024 wurden 3 Unfälle polizeilich erfasst, die Jahre 2023 und 2025
verliefen tatsächlich unfallfrei.
Seit 2024 wird der gegenständliche
Fahrbahnbereich nicht mehr in der Unfallkommission des Landkreises Zwickau
behandelt.
3. Zusammenfassend bleibt festzustellen,
dass die Vorwürfe der Petentin zum rechtswidrigen Handeln des Ordnungsamtes/
Bußgeldstelle bzw. der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der Aufstellung von
Verkehrszeichen, um fiskalische Grundlagen für unverhältnismäßige
Geschwindigkeitskontrollen zu schaffen, nicht den Tatsachen entsprechen.
III.
Ergebnis
Die Petition wurde von den zuständigen
Ämtern im Dezernat III mit dem Ergebnis geprüft, dass der Petition vor dem
Hintergrund der obigen Ausführungen nicht abgeholfen werden sollte.
Ein entsprechendes Anschreiben an die
Petentin ist beigefügt (Anlage 3).
Anlagen:
Anlage 1: Petition vom 22. März 2026
Anlage 2: Zwischenbescheid vom 02. April
2026
Anlage 3: Antwortschreiben
|
§ 11 SächsLKrO § 7 Abs. 2 Nr. 8 Hauptsatzung
des Landkreises Zwickau |
